Urteil des BGH vom 02.01.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 9/06
vom
11. März 2008
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Traunstein vom 2. Januar 2006 wird auf Kosten
des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 584,48 €
Gründe:
I.
Der Kläger hat den Beklagten wegen Beschädigung seines Kraftfahrzeu-
ges in erster Instanz auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 613,73 €
nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klageforderung setzt sich zusammen
aus Reparaturkosten in Höhe von 559,48 €, einer Unkostenpauschale in Höhe
von 25 € und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer halben Regel-
geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG in Höhe von
29,25 €.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die
hiergegen gerichtete Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil ge-
mäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 €
nicht übersteige. Es hat die Auffassung vertreten, die vorgerichtliche Ge-
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schäftsgebühr von 29,25 € und die Unkostenpauschale von 25 € seien nach § 4
Abs. 1 ZPO als Nebenforderung bei der Berechnung des Beschwerdewertes
unberücksichtigt zu lassen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes
nur 559,48 € betrage. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-
schwerde des Klägers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre ursprünglich zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung gegebene Zulässigkeit ist jedoch weggefallen, weil die hier maßgeb-
lichen Rechtsfragen inzwischen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
geklärt sind und das Berufungsgericht im Ergebnis die Berufung des Klägers
mit Recht als unzulässig verworfen hat.
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1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 13. Februar 2007
- VI ZB 39/06 - VersR 2007, 1288 entschieden, dass die im Verkehrsunfallhaft-
pflichtprozess neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpau-
schale regelmäßig keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ist, die
bei der Berechnung des Streitwertes und der Beschwer außer Betracht bleiben
kann. Deshalb ist der Betrag von 25 € hinzuzurechnen.
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2. Demgegenüber sind vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durch-
setzung des im laufenden Verfahrens geltend gemachten Hauptanspruchs wie
der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Ge-
schäftsgebühr eines Prozessbevollmächtigten Nebenforderungen im Sinne des
§ 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterhöhend aus (vgl. Senatsbeschluss
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vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - VersR 2007, 1713 im Anschluss an BGH, Be-
schluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102).
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3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin 584,48 € und
bleibt deshalb auch bei der gebotenen Hinzurechnung der Unkostenpauschale
unter der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass das Landgericht die
Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen hat.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 29.09.2005 - 14 C 182/05 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 02.01.2006 - 7 S 4191/05 -