Urteil des BGH vom 14.05.2013

BGH: nennwert, 1900, einziehung, verkehrswert

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 123/12
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Rich-
terin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. März 2012
wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 ZPO).
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht zuläs-
sig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer durch die Aus-
schlussklage entspricht dem Verkehrswert des betroffenen Geschäftsanteils
(vgl. zur Ausschließung durch Beschluss oder zur Einziehung BGH, Urteil vom
30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 17. Juli
2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900; Beschluss vom 8. Dezember 2008
- II ZR 39/08, NZG 2009, 518; Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZR 244/08, juris).
Auf den Nennwert des Geschäftsanteils kommt es nur in Ermangelung abwei-
chenden Sachvortrags an (BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08,
GmbHR 2009, 995 Rn. 4). Das Berufungsgericht hat den Wert des Geschäfts-
anteils des Beklagten mit 10.000 € ermittelt. Der Beklagte hat zwar geltend ge-
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macht, der Wert sei höher, aber nicht näher dargelegt, dass er 20.000 € über-
steigt.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der
im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der
Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisions-
gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet.
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Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Streitwert: 10.000 €
Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2011 - 23 O 124/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.03.2012 - 9 U 58/11 -
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