Urteil des BGH vom 06.12.2012

BGH: geschwindigkeit, trunkenheit, garantenstellung, jugendlicher, reiter, bus, fahrspur, unterlassen, anfang, verkehrsunfall

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 369/12
vom
6. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember
2012, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Bender,
Reiter
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-
klägers wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom
28. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte
Urteil wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und
Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch
die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Verkehr und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit uner-
laubtem Entfernen vom Unfallort und mit unterlassener Hilfeleistung unter Ein-
beziehung einer anderen Jugendstrafe zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei
Jahren und acht Monaten verurteilt sowie Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB
angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist mit der all-
gemeinen Sachrüge begründet. Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
erstreben mit ihren ebenfalls auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten
Revisionen in erster Linie Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung
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und eines versuchten Tötungsdelikts. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
und des Nebenklägers haben in vollem Umfang Erfolg, während dasjenige des
Angeklagten unbegründet ist.
I.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der stark an-
getrunkene Angeklagte, der sich seiner Alkoholisierung und der damit zusam-
menhängenden Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit bewusst war, am
25. September 2010 gegen 2.40 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 40 bis
50 km/h die Hauptstraße in W. in Richtung R. . Die aus Fahrt-
richtung des Angeklagten linke Fahrspur war durch eine Baustelle versperrt, der
Verkehr wurde mittels einer Lichtzeichenanlage geregelt. Auf dieser Fahrspur
standen ein Pkw und der Nachtbus an der roten Ampel. Der dunkel gekleidete
Nebenkläger R. C.
nutzte den Halt, um „auf Zuruf“ aus dem Bus aus-
zusteigen. Er betrat schnellen Schrittes hinter dem Bus die dunkle Fahrbahn,
ohne sich zu vergewissern, dass die Straße frei war. Der Angeklagte erfasste
ihn ungebremst, so dass der Nebenkläger mit dem Becken auf die Motorhaube
aufschlug und mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe prallte. Sodann wur-
de er über das Fahrzeugdach von rechts vorne nach links hinten abgeworfen.
Der Nebenkläger war erst eine Sekunde vor dem Anstoß zu sehen; der Ange-
klagte hatte ihn gar nicht wahrgenommen, weil er sich nach einem herunter ge-
fallenen Feuerzeug gebückt hatte. Der Angeklagte setzte seine Fahrt fort, wobei
er billigend in Kauf nahm, einen Menschen angefahren zu haben, der seine
Hilfe benötigte. Der Nebenkläger wurde schwer verletzt. Er erlitt u. a. ein ge-
schlossenes Schädelhirntrauma Grad I und eine epidurale Blutung sowie ein
Kompartmentsyndrom am rechten Oberschenkel.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Autofahrt bis zum Un-
fall der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr für schuldig befunden. Aufgrund
jugendlicher Selbstüberschätzung und durch den Alkoholkonsum bedingter
Fehleinschätzung habe er sich irrig für fahrtüchtig gehalten, obwohl ihm hätte
bewusst sein müssen, dass er dies nicht ist. Den Tatbestand der Straßenver-
kehrsgefährdung hat das Landgericht verneint, weil die Alkoholisierung des An-
geklagten für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei.
Durch die Fortsetzung der Fahrt habe der Angeklagte den Tatbestand
der vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr erfüllt, weil er aus dem Unfall-
geschehen habe schließen müssen, dass er nicht fahrtüchtig sei. Die Tatbe-
stände des versuchten Mordes und der Aussetzung lägen nicht vor, weil er kei-
ne Garantenstellung gegenüber dem Geschädigten gehabt habe. Die pflichtwid-
rige Teilnahme am Straßenverkehr sei für den Unfall nicht ursächlich geworden.
Der Angeklagte habe sich aber wegen unterlassener Hilfeleistung und uner-
laubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklag-
ten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
III.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers führen zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
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1. Die Jugendkammer hat für den ersten Tatkomplex rechtsfehlerhaft nur
fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, § 316 Abs. 2 StGB, bejaht. Aus den Fest-
stellungen ergibt sich, dass sich der Angeklagte von Anfang an seiner Fahrun-
tüchtigkeit bewusst war. Die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte ha-
be sich aufgrund jugendlicher Selbstüberschätzung und auch durch den Alko-
holkonsum bedingter Fehleinschätzung irrig für fahrtüchtig gehalten, wird von
den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hat sich in seiner Einlas-
sung nicht einmal selbst darauf berufen.
Darüber hinaus hat es die Jugendkammer rechtsfehlerhaft unterlassen
zu prüfen, ob sich der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig
gemacht hat.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verkehrsunfall für einen alkoholbedingt
fahruntüchtigen Kraftfahrer auf ein pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen und
vermeidbar war, ist nicht darauf abzustellen, ob der Fahrer in nüchternem Zu-
stand den Unfall und die dabei eingetretenen Folgen bei Einhaltung derselben
Geschwindigkeit hätte vermeiden können; vielmehr ist zu prüfen, bei welcher
geringeren Geschwindigkeit er
– abgesehen davon, dass er als Fahruntüchtiger
überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen durfte
– noch seiner durch den Alko-
holeinfluss herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt
der kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen können, und ob es auch bei
dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall und den dabei eingetretenen Folgen ge-
kommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 1970
– 4 StR 26/70,
BGHSt 24, 31; Urteil vom 2. Oktober 1964
– 4 StR 297/64, VM 1965 Nr. 41;
BayObLG, NStZ 1997, 388 m. Anm. Puppe; OLG Celle, VRS 36, 276; OLG
Hamm, BA 1978, 294; OLG Koblenz, DAR 1974, 25; VRS 71, 281; OLG
Zweibrücken, VRS 41, 113, 114). Es liegt nahe, dass der Angeklagte bei einer
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seiner alkoholbedingt herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit
angepassten geringeren Geschwindigkeit selbst im Falle eines auch dann un-
vermeidbaren Anstoßes zumindest geringere Verletzungen des Nebenklägers
bewirkt hätte.
2. Im zweiten Tatkomplex beanstanden die Revisionsführer zu Recht,
dass die Jugendkammer eine Garantenstellung des Angeklagten verneint hat.
Die Strafkammer hat auch in diesem Tatkomplex für die Frage, ob die
Pflichtwidrigkeit des Angeklagten für den Unfall ursächlich geworden ist, allein
auf den Vergleich mit einem vorschriftsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen-
den Autofahrer abgestellt. Dieser Ausgangspunkt trifft nicht zu, wie oben darge-
stellt. Es liegt nahe, dass der Angeklagte angesichts seines alkoholisierten Zu-
stands zu schnell gefahren ist und dadurch pflichtwidrig den Unfall oder jeden-
falls schwerere Verletzungen des Nebenklägers verursacht hat. In diesem Fall
wäre ohne weiteres eine Garantenstellung des Angeklagten gegeben (vgl. für
den schuldlosen Kraftfahrer BGH, Urteil vom 6. Mai 1986
– 4 StR 150/86,
BGHSt 34, 82 m. Anm. Rudolphi, JR 1987, 162, und Herzberg, JZ 1986, 986;
vgl. auch MünchKommStGB/Freund, 2. Aufl., § 13 Rn. 126).
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Zur Frage möglicher Verdeckungsabsicht verweist der Senat auf seinen
Beschluss vom 30. Juni 2011
– 4 StR 241/11, NStZ-RR 2011, 334.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Reiter
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