Urteil des BGH vom 20.01.2004

BGH (zpo, beschwerde, zoll, aufklärung, unterlassen, verschulden, streitwert, begründung, prüfung, nachlässigkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 2/03
vom
20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
26. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Den in der Berufungs-
instanz neuen Vortrag zu einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht hat
das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nach § 531 Abs. 2 ZPO n.F. nicht
zugelassen. Die Beschwerde legt nicht ausreichend dar, daß die Gewährung
rechtlichen Gehörs ergeben hätte, daß in erster Instanz die Geltendmachung
dieses Gesichtspunkts ohne Nachlässigkeit der Partei unterblieben ist. (§ 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO n.F.). Die vorgetragenen Beeinträchtigungen des
Gedächtnisses der Klägerin entlasten sie nicht, weil ihr erstinstanzlicher
Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden dem ihren gleichsteht (§ 85 Abs.
2 ZPO), den Vortrag fehlender Aufklärung fahrlässig unterlassen hat, obwohl
er bei der Prüfung der Krankenunterlagen festgestellt hat, daß eine
dokumentierte Aufklärung nicht existiert (Beschwerdebegründung Seite 7).
Daß er die Klägerin auf diesen Sachverhalt nicht hätte ansprechen können, ist
nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.903,35
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll