Urteil des BGH vom 24.10.2002
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 210/01
Verkündet am:
23. Januar 2003
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:                     ja
BGB §§ 765, 768 Abs. 1 Satz 1, § 777; AGBG § 9 Abs. 1 Ch
a) Ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern wirksam erteilt worden und hat der Bürge
auf  erstes  Anfordern  gezahlt,  kann  er  diese  Zahlung  nicht  allein  deshalb  zurück-
fordern,  weil  der  Schuldner  nach der  ergänzenden  Auslegung der  Sicherungsab-
rede nur eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen  hatte.  Eine
Rückforderung scheidet aus, wenn der Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung
der Bürgschaft besitzt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR
355/00, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Eine  in  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  des  Auftraggebers  enthaltene  Ver-
tragsstrafenklausel  in  einem  Bauvertrag  benachteiligt  den  Auftragnehmer  unan-
gemessen,  wenn  sie  eine  Höchstgrenze  von  über  5  %  der  Auftragssumme  vor-
sieht  (Aufgabe  von  BGH,  Urteil  vom  25.  September  1986  -  VII  ZR  276/84,  BauR
1987, 92, 98 = ZfBR 1987, 35).
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c) Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer
Auftragssumme von bis zu ca. 13 Millionen DM besteht grundsätzlich Vertrauens-
schutz  hinsichtlich  der  Zulässigkeit  einer  Obergrenze  von  bis  zu  10  %.  Der  Ver-
wender kann sich jedoch  nicht auf  Vertrauensschutz  berufen,  wenn  die  Auftrags-
summe den Betrag von 13 Millionen DM um mehr als das Doppelte übersteigt.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01 - KG Berlin
LG Berlin
Der  VII. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  auf  die  mündliche  Verhandlung
vom  23.  Januar  2003  durch  den  Vorsitzenden  Richter  Dr.  Dressler  und  die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf  die  Revision  der  Klägerin  wird  das  Urteil  des  27.  Zivilsenats
des  Kammergerichts  vom  19.  April  2001  im  Kostenpunkt  und  in-
soweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom
12.  Februar  1999  auch    insoweit  zurückgewiesen  worden  ist,  als
mit  ihr  ein  Zahlungsanspruch  in  Höhe  von  2.820.000  DM  und
241.280,86 DM jeweils nebst Zinsen weiter verfolgt worden ist.
Die  Sache  wird  im  Umfang  der  Aufhebung  des  Berufungsurteils
zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung,  auch  über  die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die  Beklagte  beauftragte  die  T.             GmbH  (T.  GmbH)  mit  der
schlüsselfertigen Erstellung von 128 Wohneinheiten in  vier  Haustypen.  Sie  hat
eine  von  der  T.  GmbH  gestellte  Bürgschaft  der  A.   Bank  (Bürgin)  auf  erstes
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Anfordern  in  Anspruch  genommen.  Die  Klägerin,  die  Muttergesellschaft  der
T. GmbH,  hat  die  Rückbürgin  befriedigt  und  verlangt  mit  der  Behauptung,  die
Bürgschaft sei zu Unrecht in Anspruch genommen worden, in der Revision aus
abgetretenem  Recht  der  Bürgin  und  gepfändetem  Recht  der  T.  GmbH  noch
Zahlung der Bürgschaftssumme in Höhe von 2.820.000 DM sowie in Höhe von
241.280,86  DM  Ersatz  von  Aufwendungen  der  T.  GmbH  anläßlich  der  Inan-
spruchnahme der Bürgschaft.
Die  Beklagte  beauftragte  die  T.  GmbH  mit  Generalunternehmervertrag
vom 1. April 1993 mit der Errichtung der Wohneinheiten zum Pauschalfestpreis
von 28.200.000 DM. Die VOB/B wurde vereinbart. Der Fertigstellungszeitpunkt
sollte der 29. April 1994 sein.
Der Vertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:
"§ 10
Vertragsstrafe
Der  Auftragnehmer  verpflichtet  sich,  bei  Überschreitung  der  vertraglich  verein-
barten  Fertigstellungstermine  der  Bauabschnitte  gemäß  Bauablaufplan  (Anla-
ge 7) eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des vereinbarten Pauschalpreises,
bezogen auf den jeweiligen Bauabschnitt, gemäß § 4, für jeden Werktag der Ver-
spätung  zu  zahlen,  insgesamt  aber  höchstens  10  %  des  Pauschalpreises  pro
Bauabschnitt.  Die  Geltendmachung  der  Vertragsstrafe  braucht  sich  der  Auftrag-
geber  noch  nicht  bei  der  Abnahme  vorzubehalten.  Er  kann  sie  vielmehr  bis  zur
Schlußzahlung geltend machen.
Verschiebt sich  der Fertigstellungstermin  aufgrund von  Behinderungen  oder  Un-
terbrechungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so daß sich dadurch
ein  anderer  Fertigstellungstermin  ergibt,  so  wird  die  Vertragsstrafe  bei  Über-
schreitung dieses Fertigstellungstermins verwirkt.
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§ 13
Bürgschaften
1.  Der  Auftragnehmer  stellt  dem  Auftraggeber vor  Beginn  der  Bauarbeiten,  spä-
testens  innerhalb  von  14  Kalendertagen  nach  Vertragsschluß  eine  Bankbürg-
schaft über DM 2.820.000 als Sicherheit für die Erfüllung des Vertrages zur Ver-
fügung.
Die Höhe der Bankbürgschaft reduziert sich nach Fertigstellung
des I. und II. Bauabschnitts jeweils um                                     352.500 DM
nach Fertigstellung des III., IV. und
V. Bauabschnitts jeweils um                                                      705.000 DM
sofern alle bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt sind und der jeweilige
mängelfreie  Schlußabnahmeschein  vorliegt.  Der  Auftraggeber  wird  gegenüber
der Bank für die jeweils zu reduzierende Bürgschaftssumme eine Verzichtserklä-
rung abgeben.
Mit der Fertigstellung und Beseitigung aller bei der Abnahme festgestellten Män-
gel des letzten Bauabschnitts ist die Bürgschaft zurückzugeben.
...
3.  Die  in  Ziff.  1  und  2  genannten  Bürgschaften  müssen  von  einem  deutschen
Kreditinstitut abgegeben worden sein. Die Bürgschaften müssen den Verzicht auf
die  Einrede  der  Anfechtbarkeit  und  der  Vorausklage  enthalten;  und  außerdem
müssen sie unbefristet und unwiderruflich sein.
Des  weiteren müssen  die  in  Ziff.  1  und  2  genannten  Bürgschaften  den  Verzicht
auf das Recht zur Hinterlegung und die Verpflichtung zur Zahlung auf erstes An-
fordern enthalten."
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Die  Parteien  streiten  darüber,  ob  die  Beklagte  diese  Regelungen  mehr-
fach  verwendet  hat  und  darüber,  ob  sie  im  Einzelnen  ausgehandelt  worden
sind.
Die Beklagte erhielt eine Vertragserfüllungsbürgschaft der Bürgin auf er-
stes  Anfordern  über  2.820.000  DM.  1993/1994  wurden  die  einzelnen  Bauab-
schnitte  fertiggestellt.  In  den  jeweiligen  Abnahmeprotokollen  behielt  sich  die
Beklagte die Geltendmachung der Vertragsstrafe vor. Am 3. Mai 1995 nahm die
Beklagte  die  Vertragserfüllungsbürgschaft  über  2.820.000  DM  in  Anspruch,
nachdem sie am 14. Oktober 1994 die Inanspruchnahme  wegen einer von der
T.  GmbH  zu  zahlenden  Vertragsstrafe  in  dieser  Höhe  angekündigt  hatte.  Die
Bürgin  war  durch  Rückbürgschaft  gesichert.  Die  Klägerin  hat  die  letzte    Rück-
bürgin befriedigt. Ihr sind eventuelle Ansprüche der Bürgin aus der Inanspruch-
nahme  der  Bürgschaft  abgetreten  worden.  Mit  Pfändungs- und  Überweisungs-
beschlüssen vom 4. und  7.  Juli  1995  wurden  die  Ansprüche  der  T.  GmbH  ge-
gen  die  Beklagte  über  2.820.000  DM  und  4.500.000  DM,  insbesondere  auf
Werklohnzahlung,  Behinderungskosten,  Auszahlung  des  Sicherungseinbehalts
und  auf  Rückzahlung  der  Bürgschaftssumme  gepfändet  und  der  Klägerin  zur
Einziehung  überwiesen.  In  Höhe  von  jedenfalls  1.501.054,71  DM  gehen  dem
andere Pfändungen vor.
Die  Klägerin  hat  aus  den  abgetretenen  und  gepfändeten  Forderungen
insgesamt 7.320.000 DM  geltend gemacht.  Das  Landgericht  hat  die  Klage  ab-
gewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Nachdem der Senat die weiter-
gehende Revision der Klägerin nicht angenommen hat, verfolgt diese noch die
Ansprüche über 2.820.000 DM und 241.280,86 DM nebst Zinsen.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
im  angefochtenen  Umfang  und  insoweit  zur  Zurückverweisung  der  Sache  an
das Berufungsgericht.
Auf  die  Schuldverhältnisse  finden  die  Gesetze  in  der  bis  zum
31. Dezember  2001  geltenden  Fassung  Anwendung  (Art.  229  §  5  Satz  1
EGBGB).
I.
Das  Berufungsgericht  ist  der  Auffassung,  der  Klägerin  stehe  aus  abge-
tretenem  Recht  der  Bürgin  kein  Anspruch  auf  Zahlung  von  2.820.000  DM  zu.
Die Sicherungsabrede sei wirksam, sie unterliege nicht der Kontrolle nach dem
AGB-Gesetz.  Die  Klägerin  habe  den  Vortrag,  die  Klauseln  des  Generalunter-
nehmervertrages seien zur Disposition gestellt und damit ausgehandelt worden,
nicht ausreichend bestritten.
Die Vertragsstrafe sei von der Bürgschaft erfaßt. Die Bürgschaft habe die
ordnungsgemäße Erfüllung von Ansprüchen der Beklagten sichern sollen. Dazu
gehöre auch der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe. Daß die Bürgschaft
nach  mängelfreier  Herstellung  der  jeweiligen  Abschnitte  freizugeben  sei,  be-
deute  nicht,  daß  sie  ausschließlich  Ansprüche  wegen  Mängeln  sichere.  Denn
insoweit  werde nur eine  Vereinbarung  über  die  Verpflichtung  zur  Reduzierung
getroffen, nicht über den Inhalt der Bürgschaft.
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Die  Vertragsstrafenvereinbarung  sei  wirksam.  Auch  sie  unterliege  nicht
der  Kontrolle  nach dem  AGB-Gesetz,  weil  die  Beklagte  ausreichend  dargelegt
habe, daß sie ausgehandelt gewesen sei.
Die Vertragsstrafe sei bis zur Höchstgrenze von 2.820.000 DM  verwirkt.
Die T.  GmbH  habe  die  vereinbarten  Fertigstellungstermine  überschritten.  Eine
von ihr nicht zu vertretende Verzögerung habe sie nicht ausreichend dargetan.
Die Beklagte habe sich die Ansprüche bei der Abnahme vorbehalten.
Die Klägerin könne nicht Ersatz der Aufwendungen der T. GmbH wegen
einer  unberechtigten  Inanspruchnahme  der  Bürgschaft  verlangen.  Denn  die
Bürgschaft sei zu Recht in Anspruch genommen worden.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand.
A.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Bürgin einen Rückzah-
lungsanspruch in  Höhe  von  2.820.000  DM  geltend.  Die  von  ihr  vorgebrachten
Gründe sind teilweise geeignet, den Anspruch zu rechtfertigen.
1.  Die  Klägerin  macht  zunächst  geltend,  die  Sicherungsabrede  sei  un-
wirksam,  weil  es  sich  um  eine  Allgemeine  Geschäftsbedingung  der  Beklagten
handele  und  in  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  des  Auftraggebers  eine
Vertragserfüllungsbürgschaft  auf  erstes  Anfordern  nicht  wirksam  vereinbart
werden  könne.  Sie  könne  die  Zahlung  zurückfordern,  weil  die  T.  GmbH  keine
Sicherheit geschuldet habe.
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Damit hat sie keinen Erfolg.
a)  Es  kann in  diesem  Zusammenhang  dahinstehen,  ob  die  Sicherungs-
abrede  als  Allgemeine  Geschäftsbedingung  der  Beklagten  anzusehen  ist,  die
nicht  individuell  ausgehandelt  worden ist.  In  diesem  Fall  wäre  zwar  die  Siche-
rungsabrede  unwirksam,  soweit  eine  Vertragserfüllungsbürgschaft  auf  erstes
Anfordern als Sicherungsmittel vereinbart war. Der Vertrag wäre jedoch ergän-
zend dahin auszulegen, daß  die  Stellung  einer  unbefristeten,  selbstschuldneri-
sche Bürgschaft vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII
ZR  192/01,  BGHZ  150,  305  =  BauR  2002,  1239,  1240  =  NJW  2002,  2388;
BGH,  Urteil  vom  4.  Juli  2002  -  VII  ZR  502/99,  NZBau  2002,  559,  560  =  ZfBR
2002, 784) .
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Bürge, der
auf  erstes  Anfordern  die  Bürgschaftssumme  an  den  Gläubiger  zahlt,  einen
Rückforderungsanspruch,  wenn  und  soweit  der  Gläubiger  nach  materiellem
Bürgschaftsrecht  keinen  Anspruch  auf  die  erhaltene  Leistung  hat  (BGH,  Urteil
vom 28. September 2000 - VII ZR 460/97, BauR 2001, 109, 111 = NZBau 2001,
136  =  ZfBR  2001,  31;  BGH,  Urteil  vom  24.  Oktober  2002  -  IX  ZR  355/00
m.w.N., WM 2002, 2498). Dem Bürgen stehen gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB
die Einwendungen des Schuldners aus der Sicherungsabrede mit dem Gläubi-
ger  zu.  Hat  der  Bürge  eine  Sicherung  gewährt,  zu  deren  Beibringung  der
Hauptschuldner  sich  nicht  oder  nicht  wirksam  verpflichtet  hatte,  so  kann  sich
der  Bürge  gegenüber  dem  Leistungsverlangen  des  Gläubigers  auf  den  Inhalt
der  Sicherungsabrede  zwischen  Gläubiger  und  Hauptschuldner  berufen.  Das
folgt aus dem Sinn und Zweck des Akzessorietätsgedankens, der sicherstellen
soll, daß der Bürge grundsätzlich nicht mehr zu leisten hat als der Hauptschuld-
ner (BGH, Urteil vom 20. April 1989 - IX ZR 212/88, BGHZ 107, 210, 214; Urteil
- 9 -
vom  10.  Februar  2000  -  IX  ZR  397/98,  BGHZ  143,  381,  384;  Urteil  vom
08.03.2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 102).
c)  Die  Bürgin  kann  sich  danach  grundsätzlich  darauf  berufen,  daß  die
T. GmbH lediglich eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldete,
nicht  jedoch  eine  Bürgschaft  auf  erstes  Anfordern.  Mit  diesem  Einwand  hätte
die  Bürgin  die  erste  Anforderung  zurückweisen  können,  sofern  er  liquide  be-
weisbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom  8.  März  2001 -  IX  ZR  236/00,  BGHZ
148,  99, 102).    Der  Einwand  wirkt  sich  nach  Zahlung  auf  erstes  Anfordern  je-
doch  nicht  in  der  Weise  aus,  daß  die  ausgezahlte  Bürgschaftssumme  unge-
achtet  der  Frage,  ob  nach  der  Sicherungsvereinbarung  eine  unbefristete,
selbstschuldnerische  Bürgschaft  geschuldet  war,  zurückzuzahlen  wäre.  Denn
die Bürgschaft  auf  erstes  Anfordern ist  kein  Sicherungsmittel  eigener  Art,  son-
dern  lediglich  eine  den  Gläubiger  besonders  privilegierende  Form  der  Bürg-
schaftsverpflichtung  (BGH,  Urteil  vom  25.  Februar  1999  -  IX  ZR  24/98,  NJW
1999,  2361,  2363).  Daraus  folgt,  daß  ein  Rückforderungsrecht  des  Haupt-
schuldners nach erfolgter Zahlung auf erstes Anfordern aus der Sicherungsab-
rede  nur  besteht,  wenn  der  Sicherungsfall  nicht  eingetreten  ist,  dagegen  nicht
schon wegen Verletzung der bei der Anforderung der Bürgenleistung einzuhal-
tenden Förmlichkeiten (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, WM
2002, 2498). Daraus folgt aber auch, daß der Hauptschuldner die Rückzahlung
nicht allein deshalb verlangen kann, weil nach der Sicherungsabrede die Bürg-
schaft nicht unter den privilegierenden Voraussetzungen hätte angefordert wer-
den dürfen. Denn nach der Sicherungsabrede  schuldete  er eine  Sicherung  als
unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft. Er hätte dem Gläubiger eine sol-
che Bürgschaft stellen müssen, wobei davon auszugehen ist, daß mit der Bürg-
schaft  auf  erstes  Anfordern  im  Zweifel  gleichzeitig  eine  Bürgschaft  gestellt  ist,
mit  der  sich  der  Bürge  zur  Zahlung  auch  dann  verpflichten  wollte,  wenn  eine
erste  Anforderung  unzulässig  war  (BGH,  Urteil  vom  25.  Februar  1999  -  IX  ZR
- 10 -
24/98, NJW 1999, 2361, 2363). Es wäre mit Treu und Glauben nicht zu verein-
baren,  wenn  der  Gläubiger  zur  Rückzahlung  der  auf  erstes  Anfordern  ausge-
zahlten Bürgschaftssumme verpflichtet würde, obwohl fest steht, daß der Gläu-
biger  den  Bürgen  aus  der  selbstschuldnerischen  Bürgschaft  in  Anspruch  neh-
men kann. Eine Rückforderung scheidet deshalb aus, wenn die selbstschuldne-
rische  Bürgschaft  den  geltend  gemachten  Anspruch  sichert  und  der  Gläubiger
einen  fälligen  Anspruch  gegen  den  Bürgen  hat.  Der  Umstand,  daß  die  Bürg-
schaft  abredewidrig  auf  erstes  Anfordern  geltend  gemacht  wurde,  kann  Scha-
densersatzansprüche  gegen  den  Gläubiger  oder  den  Bürgen  auslösen,  recht-
fertigt  allein  jedoch  nicht  das  Rückzahlungsverlangen  (BGH,  Urteil  vom  24.
Oktober 2002 - IX ZR 355/00, aaO).
2.  Maßgeblich  für  den  Erfolg  der  Klage  auf  Rückzahlung  der  Bürg-
schaftssumme ist daher allein, ob die Beklagte einen Anspruch auf Verwertung
der Bürgschaft besitzt.
Insoweit rügt die Klägerin zunächst, daß die Vertragsstrafe nach  der  Si-
cherungsvereinbarung nicht gesichert gewesen sei.
Diese  Rüge  hat  nur insoweit  Erfolg, als  nicht  feststeht, ob  die  Vertrags-
strafe rechtzeitig in Anspruch genommen worden ist. Der Anspruch auf Zahlung
der  Vertragsstrafe  ist  durch  die  Bürgschaft  abgesichert.  Die  Bürgschaftsver-
pflichtung ist  jedoch  zeitlich begrenzt  durch  die Zeitpunkte, in denen die  Bürg-
schaft zu reduzieren bzw. zurückzugeben war.
a)  Zutreffend  geht  das  Berufungsgericht davon  aus,  daß  die  Bürgschaft
in dem Umfang übernommen werden sollte, wie sie nach der Sicherungsabrede
zu stellen war. Das ergibt sich aus der Bürgschaftsurkunde vom 13. Juli 1993,
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die  sowohl  auf  den  Generalunternehmervertrag  als  auch  ausdrücklich  auf  die
Regelung des § 13 Nr. 1 dieses Vertrages Bezug nimmt.
b) Nach der Sicherungsabrede hatte die T. GmbH eine Sicherheit für die
Erfüllung  des  Vertrages  zur  Verfügung  zu  stellen.  Die  Vertragserfüllungsbürg-
schaft sichert vorbehaltlich abweichender Vereinbarung auch den Anspruch des
Gläubigers auf Zahlung einer Vertragsstrafe (BGH, Urteil vom 7. Juni 1982 - VIII
ZR 154/81, BauR 1982, 506, 507 = NJW 1982, 2305; Urteil vom 15. März 1990
– IX ZR 44/89, NJW-RR 1990, 811 = WM 1990, 841).
c) Der Sicherungsabrede läßt sich entgegen der Auffassung der Revision
nicht  entnehmen,  daß  die  Bürgschaft  nur  die  ordnungsgemäße  Erfüllung  von
Ansprüchen  auf  Erbringung  der  Werkleistungen  absichert.  Das  folgt  nicht  aus
der Vereinbarung,  daß  sich  die  Bürgschaft  um  die  vertraglich  festgelegten  Be-
träge  reduziert,  wenn  die  Bauabschnitte  fertiggestellt  und  sofern  alle  bei  der
Abnahme  festgestellten  Mängel  beseitigt  sind  und  der  jeweilige  Schlußabnah-
meschein  vorliegt  sowie der  Vereinbarung,  daß  mit  der  Fertigstellung  und  Be-
seitigung  aller  bei  der  Abnahme  festgestellten  Mängel  des  letzten  Bauab-
schnitts die Bürgschaft zurückzugeben ist.  Diese Regelung hat nicht den Sinn,
den  Sicherungsumfang  der  Vertragserfüllungsbürgschaft  zu  beschränken.  Die
von der Revision gesehene Verknüpfung der für die Reduzierung bzw. Rückga-
be maßgeblichen Umstände mit den gesicherten Ansprüchen besteht nicht. Es
gibt  keinen  Anhaltspunkt  dafür,  daß  mit  der  Beseitigung  aller  Mängel  und  der
Fertigstellung  des  Bauwerks  auch  die  Sicherung  solcher  Ansprüche  entfallen
soll, die durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft allgemein gesichert  sind.  Das
würde z.B. bedeuten, daß die Sicherung auch für Ansprüche aus Mangelfolge-
schäden entfällt, wenn der Mangel beseitigt ist. Eine derartige Auslegung wäre
nicht  interessengerecht.  Die  Erfüllungsbürgschaft  bezweckt  gerade  bei  fristge-
rechter  Inanspruchnahme  eine  umfassende  und  bleibende  Sicherung  des
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Gläubigers  für  während ihrer  Geltung  fällig  gewordene  vertragliche  Ansprüche
(vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 329).
Vielmehr enthält  die  Vereinbarung  über  die  Reduzierung  und  Rückgabe
der  Bürgschaft  eine  von  den  genannten  Bedingungen  abhängige  zeitliche  Be-
grenzung  der  Verpflichtung  aus  der  Bürgschaft.  Die  Vertragsparteien  haben,
differenziert nach Bauabschnitten, den Endzeitpunkt bestimmt, zu dem die Ver-
tragserfüllungsbürgschaft in  Anspruch  genommen  werden  darf.  Da  eine  Rück-
gabe der Bürgschaft erst nach Fertigstellung des letzten Bauabschnitts in Frage
kam, war die Beklagte verpflichtet, zuvor Verzichtserklärungen abzugeben. Aus
diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, daß die Beklagte die Bürgschaft
wegen der fälligen Ansprüche aus Vertragsverletzungen bei der Errichtung der
einzelnen Bauabschnitte solange in Anspruch nehmen durfte, solange sie nicht
verpflichtet  war,  eine  Verzichtserklärung  abzugeben  bzw.  letztlich  die  Bürg-
schaft  zurückzugeben.  Auf  eine  derartige  Bürgschaftserklärung  ist  uneinge-
schränkt  §  777  BGB  anwendbar  (vgl.  BGH,  Urteil  vom  14.  Juni  1984  -  IX  ZR
83/83,  BGHZ  91,  344,  351;  Urteil  vom  24.  September  1998  -  IX  ZR  371/97,
BGHZ  139,  325,  329;  Erman/Seiler,  BGB,  10.  Aufl.,  §  777  Rdn.  2;  Münch-
Komm-Habersack, 3. Aufl., § 777 Rdn. 7).
d) Der Senat kann nicht entscheiden, ob eine bürgschaftsrechtliche Haf-
tung für die Vertragsstrafe besteht. Die Vertragsstrafen waren für jeden Bauab-
schnitt  gesondert  vereinbart.  Es  kommt  bei  jedem  Bauabschnitt  darauf  an,
wann der Abschnitt fertiggestellt und die bei der Abnahme festgestellten Mängel
beseitigt  waren  sowie  die  mängelfreie  Schlußabnahme  vorlag.  In  dem  Zeit-
punkt, in dem diese Voraussetzungen vorlagen, mußte die Bürgschaft zunächst
reduziert und zuletzt zurückgegeben werden. Ein Anspruch aus der Bürgschaft
ist nur gegeben, wenn die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt oder unverzüglich
nach Fristablauf (§ 777 Abs. 1 Satz 2 BGB) dem selbstschuldnerisch haftenden
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Kreditinstitut die Inanspruchnahme angezeigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni
1984  -  IX ZR  83/83,  BGHZ  91,  344, 353  ff.).  Dazu  fehlen  jegliche  Feststellun-
gen.
3.  Unbegründet  ist  die  Rüge  der  Klägerin,  die  Sicherungsvereinbarung
sei  als  Allgemeine  Geschäftsbedingung  der  Beklagten  unwirksam,  weil  sie  es
ermögliche, die Bürgschaft wegen der Vertragsstrafe noch erhebliche Zeit nach
der Abnahme des Bauvorhabens in Anspruch zu nehmen. Auch insoweit kommt
es nicht darauf an, ob die Sicherungsabrede eine nicht im Einzelnen ausgehan-
delte  Allgemeine  Geschäftsbedingung  der  Beklagten  ist.  Es  belastet  den  Auf-
tragnehmer  nicht  unangemessen,  wenn  er  eine  Vertragserfüllungsbürgschaft
stellen muß, die wegen eines Vertragsstrafenversprechens auch noch nach der
Abnahme in Anspruch genommen werden kann. Häufig wird sich erst nach der
Abnahme  endgültig  klären  lassen,  ob  und  in  welchem  Umfang  die  Vorausset-
zungen für die Vertragsstrafe vorliegen.
4.  Die  Klägerin  macht  weiter  geltend,  ein  etwa  doch  abgesicherter  An-
spruch auf Zahlung der Vertragsstrafe habe nicht bestanden. Die Vertragsstra-
fenvereinbarung  in  §  10  des  Generalunternehmervertrages  sei  unwirksam.  Es
handele sich um eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Allgemeine Geschäfts-
bedingung der Beklagten, die der Inhaltskontrolle nicht Stand halte.
Diese Rüge hat Erfolg, wenn § 10 des Generalunternehmervertrages ei-
ne Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten ist.
a)  Das  Berufungsgericht  hat  offen  gelassen,  ob  die  Beklagte  die  Bedin-
gung unter § 10 des Generalunternehmervertrages mehrfach verwendet. In der
Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß insoweit eine Allgemeine
Geschäftsbedingung der Beklagten vorliegt.
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b)  Das  Berufungsgericht  führt  aus,  die  Klägerin  habe  den  Vortrag  der
Beklagten,  das  Klauselwerk  sei  im  Einzelnen  ausgehandelt,  nicht  ausreichend
bestritten. Die Beklagte habe dargelegt, daß sie sämtliche  Klauseln  zur  Dispo-
sition gestellt habe, solange nur eine vertretbare Gesamtlösung herauskomme.
Die  Klägerin  hätte  darlegen  müssen,  woraus  die  T.  GmbH  geschlossen  habe,
daß die Bedingungen nicht zur Disposition gestanden hätten.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.
aa)  Nach  der  Rechtsprechung  erfordert  Aushandeln  mehr  als  Verhan-
deln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen wer-
den,  wenn  der  Verwender  zunächst  den  in  seinen  Allgemeinen  Geschäftsbe-
dingungen  enthaltenen  "gesetzesfremden  Kerngehalt",  also  die  den  wesentli-
chen  Inhalt  der  gesetzlichen  Regelung  ändernden  oder  ergänzenden  Bestim-
mungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner
Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der
realen  Möglichkeit,  die  inhaltliche  Ausgestaltung  der  Vertragsbedingungen  zu
beeinflussen (BGH,  Urteil  vom  16.  Juli  1998  -  VII  ZR  9/97,  BauR  1998,  1094,
1095 = ZfBR 1998, 308; Urteil vom 26. September 1996 - VII ZR 318/95, BauR
1997, 123, 124 = ZfBR  1997,  33).  Er  muß  sich  also  deutlich  und  ernsthaft  zur
gewünschten  Änderung  einzelner  Klauseln  bereit  erklären.  In  aller  Regel
schlägt  sich  eine  solche  Bereitschaft  auch  in  erkennbaren  Änderungen  des
vorformulierten Textes nieder. Allenfalls unter besonderen Umständen kann ein
Vertrag auch dann als Ergebnis eines "Aushandelns" gewertet werden, wenn es
schließlich  nach  gründlicher  Erörterung  bei  dem  gestellten  Entwurf  verbleibt
(BGH, Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 104, 112).
bb)  Nach  diesen  Grundsätzen ist  die  Klausel  in  §  10  des  Generalunter-
nehmervertrages nicht ausgehandelt worden.
- 15 -
Die  Beklagte  hat  vorgetragen,  daß  die  einzelnen  Klauseln  erörtert  und
gemeinsam  gelesen  worden  seien.  Es  sei  frühzeitig  über  die  Terminsicherheit
und Festschreibung der Vertragsstrafe gesprochen worden. Sie habe alle Klau-
seln zur Verhandlungsdisposition gestellt und Änderungen akzeptiert,  wenn  ei-
ne  vertretbare  Gesamtlösung  herausgekommen  sei.  Die  T.  GmbH  habe  hin-
sichtlich  der  Absicherung  der  Termine  eine  Garantieversicherung  vorgeschla-
gen,  die  jedoch  deshalb  nicht  akzeptiert  worden  sei,  weil  diese  Lösung  in
Deutschland  für  den  verhandelten  Erfüllungszeitpunkt  nicht  möglich  gewesen
sei.  Danach  hätten  alle  Verhandlungsführer  eingesehen,  daß  es  bei  den  ach-
tenswerten  Interessen  der  Beklagten  zu  bleiben  habe,  mit  der  Folge,  daß  der
ansonsten nicht beanstandete Vertragstext verbleiben könne. Die T. GmbH ha-
be die Höhe der Vertragsstrafe und ihre Gestaltung nicht beanstandet.
Dieser Vortrag ergibt nicht, daß § 10 ausgehandelt worden ist.  Der  Um-
stand, daß die Parteien die Klauseln erörtert haben und sie gemeinsam gelesen
haben, ist  kein  Aushandeln im  Sinne  des  Gesetzes.  Aus  dem  Vortrag  der  Be-
klagten  läßt  sich  nicht  ihre  Bereitschaft  entnehmen,  die  Vertragsstrafenverein-
barung  ernsthaft  zur  Disposition  zu  stellen.  Das  wird  nicht  schon  dadurch  be-
legt, daß sie den Vorschlag der T. GmbH erwogen, jedoch wegen seiner Nicht-
durchführbarkeit  verworfen  habe.  Daraus  wird  nur  deutlich,  daß  die  T.  GmbH
vergeblich versucht hat, die Vereinbarung zur Absicherung der Termine zu be-
einflussen. Auch der Umstand, daß die T. GmbH zu einzelnen Paragrafen des
Vertrages  Änderungsvorschläge  unterbreitet  hat,  belegt  nicht  die  Bereitschaft
der Beklagten,  der  T.  GmbH  eine  eigenverantwortliche  Gestaltungsmöglichkeit
hinsichtlich  der  in  Rede  stehenden  Klausel  einzuräumen.  Vielmehr  zeigen  die
von  der  Beklagten  vorgelegten  internen  Randbemerkungen,  daß  die  Beklagte
einzelne Änderungsvorschläge  kategorisch  ablehnte.  Das  betrifft insbesondere
den Vorschlag, für den Sicherungseinbehalt die VOB/B gelten zu lassen (Nr. 5
des Schreibens vom 18.3.1993) oder auch den Vorschlag einer Streichung der
- 16 -
die  T.  GmbH  belastenden  Regelung  nach  einer  Teilkündigung  (Nr.  8  des
Schreibens  vom  18.3.1993).  Diese  Stellungnahmen  legen  die  Annahme  nahe,
daß die Beklagte auch nicht bereit war, der T. GmbH bei der Vereinbarung der
Vertragsstrafe  Gestaltungsmacht  einzuräumen.  Der  Umstand,  daß  der  Vertrag
in anderen Teilen abgeändert worden ist, ist ohne Bedeutung.
c) § 10 Generalunternehmervertrag hält einer Inhaltskontrolle nicht stand.
Die Klausel ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, denn sie benachteiligt den
Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
aa)  Die  Vertragsstrafenvereinbarung  ist  allerdings  nicht  schon  deshalb
unwirksam,  weil  der  Auftraggeber  die  Vertragsstrafe  noch  bis  zur  Schlußzah-
lung geltend machen kann (BGH, Beschluß vom 13. Juli 2000 - VII ZR 249/99,
BauR 2000, 1758 = ZfBR 2000, 551 = NZBau 2000, 509). Die Erwägungen der
Revision dazu, daß der Auftragnehmer unangemessen lange im Unklaren  dar-
über gelassen wird, ob die Vertragsstrafe beansprucht wird, lassen das Interes-
se  des  Auftraggebers  an  einer  einheitlichen  Prüfung  und  Abrechnung  sowie
auch den Umstand außer Acht, daß nach der Rechtsprechung des Senats der
Vorbehalt der Vertragsstrafe jedenfalls dann anzubringen ist, wenn die Schluß-
zahlung endgültig verweigert wird.
bb) Die Vertragsstrafe ist auch nicht verschuldensunabhängig formuliert,
wie die Klägerin geltend gemacht hat. Denn es gilt die Ergänzungsregelung des
§ 11 Nr. 2 VOB/B (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ
149, 283, 287). Das gilt sowohl für Abs. 1 als auch für Abs. 2 der Vertragsstra-
fenvereinbarung.
cc) Die Vertragsstrafe verstößt nicht gegen das Kumulierungsverbot (vgl.
dazu  BGH,  Urteil  vom  14.  Januar  1999  -  VII  ZR  73/98,  BauR  1999,  645,  646
= ZfBR 1999, 18; Kemper BauR 2001, 1015, 1018). Der Umstand, daß sich ei-
- 17 -
ne  Verzögerung in  allen  Bauabschnitten  auswirkt,  führt nicht  zu  einer  unange-
messenen Kumulierung. Denn die Vertragsstrafe wird hinsichtlich der Verzöge-
rung in  den  einzelnen  Bauabschnitten  nach  den  diesen  zugeordneten  Preisen
berechnet.  Setzt  sich  eine  Verzögerung  in  einem  nachfolgenden  Bauabschnitt
fort, führt das nicht dazu, daß sich der Tagessatz oder der Höchstsatz erhöhen.
Erhöht  wird lediglich  die  Vertragssumme.  Das  allein  benachteiligt  den  Auftrag-
nehmer nicht unangemessen, denn letztlich führt das dazu, daß der Tagessatz
für eine bis zum Schluß  fortwirkende  Verzögerung nach  dem  Gesamtpreis  be-
rechnet  wird.  Das  entspricht  der  Regelung  in  Vertragsstrafenvereinbarungen,
denen keine Aufteilung in Bauabschnitte zugrunde liegt. Die Revision hat nicht
dargetan, daß ein Fall vorliegt, der nach den Erwägungen des Senats im Urteil
vom  14.  Januar  1999  (a.a.O.)  zu  einem  überhöhten  Tagessatz  führen  kann,
weil sich eine Verzögerung gleichzeitig auf mehrere Bauabschnitte auswirkt.
dd)  Die  Vertragsstrafenvereinbarung  ist  aber  deshalb  unwirksam,  weil
der Höchstsatz von 10 % den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt.
(1)  Der  Senat  entscheidet  in  ständiger  Rechtsprechung,  daß  eine  Ver-
tragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Inter-
essen  des  Auftragnehmers  ausreichend  berücksichtigen  muß.  Eine  unange-
messen  hohe  Vertragsstrafe  führt  zur  Nichtigkeit der  Vertragsklausel  nach §  9
Abs.  1  AGBG.  Eine  geltungserhaltende  Reduktion  findet  nicht  statt  (vgl.  BGH,
Urteil vom 12. März 1981 - VII ZR 293/79, BauR 1981, 374, 375 = NJW 1981,
1509;  Urteil  vom  18.  November  1982  -  VII  ZR  305/81,  BGHZ  85,  305,  312  f.;
Urteil vom 19. Januar 1989 - VII ZR 348/87, BauR 1989, 327, 328 = ZfBR 1989,
103;  Urteil  vom  20.  Januar  2000  -  VII  ZR  46/98,  BauR  2000,  1049  =  NZBau
2000, 327 = ZfBR 2000, 331).
- 18 -
Die  Vertragsstrafe  ist  einerseits  ein  Druckmittel,  um  die  termingerechte
Fertigstellung des Bauwerks zu sichern, andererseits  bietet  sie  die  Möglichkeit
einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis (BGH, Urteil vom 18.
November 1982, aaO.; Urteil vom 20. Januar 2000 - VII ZR 46/98, aaO.). Die in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafe muß auch unter
Berücksichtigung  ihrer  Druck-  und  Kompensationsfunktion  in  einem  angemes-
sen  Verhältnis  zu  dem  Werklohn  stehen,  den  der  Auftragnehmer  durch  seine
Leistung verdient. Die Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Auftraggebers
losgelöster Geldforderungen ist nicht Sinn der Vertragsstrafe  (BGH,  Urteil  vom
18. November 1982, aaO. S. 313 f.).  Aus  diesem  Grund hat  der  Senat  bereits
zur  Höchstgrenze  des  Tagessatzes  hervorgehoben,  daß  eine  Vertragsstrafe
unangemessen ist, wenn durch den Verzug in wenigen Tagen typischer Weise
der  Gewinn  des  Auftragnehmers  aufgezehrt  ist  (BGH,  Urteil  vom  17.  Januar
2002 - VII ZR 198/00, BauR 2002, 790, 792 = NZBau 2002, 385 = ZfBR 2002,
471). Der Senat hat in diesem Urteil auch herausgestellt, daß die Angemessen-
heitskontrolle von Vertragsbedingungen über  Vertragsstrafen nach  einer  gene-
ralisierenden Betrachtungsweise zu erfolgen hat (so schon BGH, Urteil vom 20.
Januar  2000  -  VII  ZR  46/98,  BauR  2000,  1049  =  NZBau  2000,  327  =  ZfBR
2000, 331; BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - VII ZR 348/87, BauR 1989, 327,
328 = ZfBR 1989, 103). Das bedeutet, daß auch die Obergrenze der Vertrags-
strafe  sich  daran  messen  lassen  muß,  ob  sie  generell  und  typischerweise  in
Bauverträgen,  für  die  sie  vorformuliert  ist,  angemessen  ist.  Dabei  ist,  soweit
sich  aus  der  Vorformulierung  nicht  etwas  anderes  ergibt,  eine  Unterscheidung
zwischen  Bauverträgen  mit  hohen  oder  niedrigen  Auftragssummen  wegen  der
damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten nicht vorzunehmen.
(2) Nach diesem Maßstab ist in Bauverträgen eine Vertragsstrafe für die
verzögerte  Fertigstellung,  deren  Obergrenze  5  %  der  Auftragssumme  über-
schreitet, unangemessen.
- 19 -
Nach der Rechtsprechung muß sich die Vertragsstrafe innerhalb der vor-
aussichtlichen  Schadensbeträge  halten.  Dabei  kommt  es  darauf  an,  ob  allge-
mein  bei  Verträgen  der  von  den  Parteien  geschlossenen  Art  Nachteile  zu  er-
warten sind, welche die Ausgestaltung der Vertragsstrafe angemessen erschei-
nen  lassen.  Fälle  einer  besonders  ungünstigen  Schadensentwicklung  müssen
unberücksichtigt  bleiben.  Insoweit  ist  der  Auftraggeber  ausreichend  durch  die
Möglichkeit  geschützt,  den  Schadensersatzanspruch  gesondert  zu  verfolgen
(BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 -  VII  ZR  46/98,  BauR  2000,  1049  =  NZBau
2000, 327 = ZfBR 2000, 331).
Die  Orientierung  am  Schaden  bietet  ohne  Berücksichtigung  der  Druck-
funktion  keinen  verläßlichen  Anhaltspunkt  für  die  Obergrenze  einer  Vertrags-
strafe. Sie rechtfertigt jedenfalls allein nicht die in vielen Bauverträgen geregelte
Obergrenze  von  10  %  der  Auftragssumme.  Entscheidende  Bedeutung  kommt
der  Druckfunktion  der  Vertragsstrafe  zu.  Diese  muß  berücksichtigen,  welche
Auswirkungen  die  Vertragsstrafe  auf  den  Auftragnehmer  hat  und  sich  in  wirt-
schaftlich vernünftigen Grenzen halten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2000  -  VII
ZR 46/98, BauR 2000, 1049 = NZBau 2000, 327 = ZfBR 2000, 331). Gemessen
daran  ist  eine  Vertragsstrafe  von  über  5  %  der  Auftragssumme  zu  hoch.  Der
Auftragnehmer  wird  typischer  Weise  durch  den  Verlust  von  über  5  %  seines
Vergütungsanspruchs  unangemessen  belastet.  In  vielen  Fällen  verliert  er  da-
durch  nicht  nur  seinen  Gewinn,  sondern  erleidet  einen  spürbaren  Verlust.  Be-
reits der generell nicht einkalkulierte Verlust von über 5 % einer Auftragssumme
kann sich ganz erheblich auf die Liquidität des Auftragnehmers auswirken.
Eine  Vertragsstrafe  in  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  des  Auftrag-
gebers  mit  solchen  Wirkungen  ist  jedenfalls  dann  nicht  zu  rechtfertigen,  wenn
mit einer niedrigeren Vertragsstrafe die Druck- und Kompensationsfunktion aus-
reichend  erfüllt  wird.  Davon  kann  bei  einer  Vertragsstrafe  von  bis  zu  5  %  der
- 20 -
Auftragssumme  generell  ausgegangen  werden.  Es  gibt  keine  Anhaltspunkte
dafür,  daß  der  auf  den  Auftragnehmer  durch  diese  Vertragsstrafe  ausgeübte
Druck  nicht  ausreicht,  eine  rechtzeitige  Fertigstellung  des  Bauwerks  zu  bewir-
ken. Dem Senat ist bekannt, daß in vielen Bauverträgen, insbesondere mit hö-
heren Auftragssummen, Vertragsstrafen mit einer Obergrenze von 5  %  verein-
bart werden. Auch bei niedrigeren Auftragssummen erscheint diese Obergrenze
generell  ausreichend,  zumal  der  Auftragnehmer  unabhängig  von  der    anzu-
rechnenden Vertragsstrafe der Gefahr ausgesetzt sein kann,  vom Auftraggeber
wegen  einer  vom  Auftragnehmer  zu  vertretenden  Verzögerung  der  Fertigstel-
lung  mit  erheblichen,  konkret  dargelegten  Schadensersatzansprüchen  überzo-
gen zu werden.
Sollte  die  Höchstgrenze  von  5  %  der  Auftragssumme  im  Einzelfall  nicht
ausreichen, bleibt es den Parteien unbenommen, individuell eine höhere Ober-
grenze zu vereinbaren. Eine derartige individuelle Vereinbarung führt dem Auf-
tragnehmer  deutlicher  als  eine  vorformulierte  Regelung  in  Allgemeinen  Ge-
schäftsbedingungen die mit einem Verzug verbundene Gefahr vor Augen.
(3) Im Hinblick darauf, daß der Senat die Obergrenze von 10 % für Ver-
träge  mit  Auftragsvolumen  mit  bis  zu  ca.  13  Millionen  DM  bis  zuletzt  unbean-
standet hingenommen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR
238/00,  BauR  2001,  791,  792;  20.  Januar  2000  -  VII  ZR  46/98,  BauR  2000,
1049  =  ZfBR  2000,  331  =  NJW  2000,  2106),  ist  es  allerdings  unter  dem  Ge-
sichtspunkt  des  Vertrauensschutzes  nicht  zu  rechtfertigen,  Vertragsstrafen  in
bis  zum  Bekanntwerden  dieser  Entscheidung  geschlossenen  Verträgen  bei
vergleichbaren  oder  niedrigeren  Größenordnungen  deshalb  für  unwirksam  zu
halten, weil diese Obergrenzen von bis zu  10 % der Auftragssumme enthalten
(vgl.  zum  Vertrauensschutz  BGH,  Urteil  vom  11.  Mai  1989  -  VII  ZR  305/87,
BauR 1989, 459, 460 = ZfBR 1989, 209).
- 21 -
(4)  Diesen  Vertrauensschutz  kann  die  Beklagte  nicht  in  Anspruch  neh-
men.  Der  Senat  hat  in  der  Entscheidung  vom  25.  September  1986  (VII  ZR
276/84,  BauR  1987,  92,  98,  =  ZfBR  1987,  35)  bei  einer  Auftragssumme  von
13.202.203,  90  DM  eine  Vertragsstrafe  von  10  %  nicht  beanstandet,  sondern
ausgeführt, sie liege noch in vertretbarem Rahmen. Diese Formulierung deutet
darauf  hin,  daß  bei  höheren  Auftragssummen  eine  ebenso  hohe  Obergrenze
nicht  hingenommen  werden  kann.  Jedenfalls  bei  Verträgen  mit  mehr  als  dop-
peltem Auftragsvolumen ist diese Vertragsstrafenobergrenze überhöht. Die Be-
klagte  konnte  angesichts  der  zurückhaltenden  Formulierung  in  der  Entschei-
dung vom 25. September 1986 kein schützenswertes Vertrauen darauf entwik-
keln, daß ihre Geschäftsbedingung als wirksam angesehen wird. Daran ändert
auch  nichts,  daß  sie  die  Vertragsstrafen  auf  vier  Bauabschnitte  aufgeteilt  hat.
Denn das verhindert nicht, daß der Auftragnehmer letztlich in unangemessener
Höhe  von  10  %  der  Gesamtauftragssumme  in  Anspruch  genommen  werden
kann.
5. Das Berufungsurteil kann nach allem keinen Bestand haben, soweit es
die  Klage  auf  Rückzahlung  der  Vertragsstrafe  in  Höhe  von  2.820.000  DM  ab-
gewiesen hat.
B.
Das  Berufungsgericht  verneint  einen  Anspruch  der  Klägerin  aus  abge-
tretenem  oder  gepfändetem  Recht  auf  Erstattung  der  Kosten  in  Höhe  von
241.280,86 DM nebst Zinsen, die der T. GmbH dadurch entstanden sein sollen,
daß  sie  die  von  der  Rückbürgin  beanspruchten  Kosten  und  Zinsen  sowie  die
Notarkosten  für  die  Einräumung  einer  Hypothek  übernommen  habe.  Der  An-
- 22 -
spruch  bestehe  nicht,  weil  die  Bürgschaft  zu  Recht  in  Anspruch  genommen
worden sei.
Mit  dieser  Begründung  kann  das  Urteil  nicht  aufrecht  erhalten  bleiben.
Da  jegliche  Feststellungen  zu  dem  geltend  gemachten  Anspruch  und  der  Ak-
tivlegitimation  der  Klägerin  fehlen,  ist  die  Sache  insoweit  aufzuheben  und  an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin.
1.  Hinsichtlich  des  Anspruchs  auf  Rückzahlung  der  Bürgschaftssumme
wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob Allgemeine Geschäftsbedingun-
gen  der  Beklagten  vorliegen.  Sollte  das  der  Fall  sein,  besteht  kein  Vertrags-
strafenanspruch,  weil  §  10  des  Generalunternehmervertrages  unwirksam  ist.
Die erneute Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit zu prüfen, ob
noch andere Ansprüche der Beklagten  bestehen, die  durch  die  Bürgschaft ab-
gesichert sind.
2.  Sollte  sich  herausstellen,  daß  keine  Allgemeine  Geschäftsbedingun-
gen der Beklagten vorliegen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die
Bürgschaft  am  3.  Mai  1995  noch  wegen  der  Vertragsstrafe  in  Anspruch  ge-
nommen  werden  durfte.  Ist  das  der  Fall,  wird  das  Berufungsgericht  erneut  zu
prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Vertragsstrafe vorliegen.
Seine  Ausführungen  zur  Überschreitung  der  Fertigstellungsfristen  sind
revisionsrechtlich  nicht  zu  beanstanden.  Dagegen  entspricht  die  Berechnung
- 23 -
der Vertragsstrafe nicht den vertraglichen Voraussetzungen. Das Berufungsge-
richt folgt der Berechnung der Beklagten. Diese errechnet die Verzögerungsta-
ge  und  multipliziert  sie  mit  dem  Tagessatz  von  0,15  %.  Sie  bildet  daraus  die
Summe  für  die  einzelnen  Bauabschnitte  und  läßt  diese  durch  die  Höchstbe-
grenzung kappen. Nach der vertraglichen Vereinbarung ist jede der Einzelpau-
schalen auf 10 % begrenzt. Geht man davon aus, ergibt sich eine deutlich ge-
ringere Gesamtsumme.
Ferner wird darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht bezüglich des
fünften  Bauabschnitts  die  Verwirkung  der  Vertragsstrafe  allein  daran  knüpft,
daß  der  um  12  Werktage  verlängerte  Fertigstellungstermin  überschritten  ist.
Dabei läßt  es  unberücksichtigt,  daß  Voraussetzung  für  die  Vertragsstrafe  Ver-
zug der Klägerin ist. Dieser kann grundsätzlich nur durch Mahnung eingetreten
sein,  da  der  Kalendertermin  fortgefallen  ist  (vgl.  BGH,  Urteil  vom  14.  Januar
1999 - VII ZR  73/98,  BauR  1999,  645,  648  =  ZfBR  1999,  188).  Zu  einer  Mah-
nung fehlen Feststellungen. Liegen die Voraussetzungen des Verzugs nicht vor,
entfällt aus der Aufstellung BU 58 der Betrag von 687.375 DM.
3. Soweit es um den abgetretenen Anspruch der T. GmbH auf Erstattung
der Aufwendungen für die Inanspruchnahme der Bürgschaft geht, kann es dar-
auf  ankommen,  ob  eine  Bürgschaft  auf  erstes  Anfordern  geschuldet  war  oder
nicht. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verpflich-
tung  zur  Stellung  einer  Bürgschaft  auf  erstes  Anfordern  sei  individuell  ausge-
handelt  worden.  Auf  die  Ausführungen  zum  Aushandeln  der  Vertragsstrafen-
klausel wird Bezug genommen. Diese gelten auch für das Aushandeln von § 13
des Generalunternehmervertrages. Insoweit hat zwar nach der Behauptung der
Beklagten in der Vertragsverhandlung  eine handschriftliche  Änderung hinsicht-
lich  des  Sicherungseinbehalts  von  5  %  und  dessen  Ablösbarkeit  durch  Ge-
währleistungsbürgschaft stattgefunden. Das besagt jedoch nichts dazu, daß die
- 24 -
Beklagte bereit  gewesen  wäre,  eine  andere  Bürgschaft  als  eine  solche  auf  er-
stes Anfordern zu akzeptieren. Dieser Punkt ist von einem derartigen Gewicht,
daß dazu ein substantiierter Vortrag notwendig gewesen wäre. Denn er führt zu
einer  wesentlich  intensiveren  Sicherung  des  Auftraggebers  und  einer  dement-
sprechend  größeren  Belastung  des  Auftragnehmers  als  eine  einfache  Bürg-
schaft.
Liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten vor, kann unter
der Voraussetzung einer schuldhaften Pflichtverletzung ein Schadensersatzan-
spruch der T. GmbH in Betracht kommen.
Dressler                                           Haß                                             Hausmann
Wiebel                                               Kniffka