Urteil des BGH vom 25.10.2007

BGH (beschwerde, zpo, eröffnung, antragsteller, begründung, anfechtung, ablehnung, ziel, wert, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 127/06
vom
25. Oktober 2007
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 5. Juli 2006 wird auf Kosten der
Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu
600 Euro festgesetzt.
Gründe:
1. Die weiteren Beteiligten haben beantragt, das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit Beschluss vom 14. Juni 2006
hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Fehlens eines Eröffnungsgrundes
als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin den weiteren Beteiligten aufer-
legt. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin, die im Eröffnungsverfahren
anwaltlich vertreten war, erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihrer
Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin das Ziel, ihre außergerichtlichen Kos-
ten erstattet zu erhalten.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entschei-
dungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich
nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des In-
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solvenzgerichts vom 14. Juni 2006 war bereits unzulässig. Gegen die auf Feh-
len eines Insolvenzgrundes gestützte Ablehnung der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens kann nur der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen (§ 34
Abs. 1 InsO); einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung stehen §§ 4
InsO, 99 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB
27/04, ZVI 2007, 68, 69). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577
Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, Entscheidung vom 14.06.2006 - 12 IN 218/04 -
LG Stade, Entscheidung vom 05.07.2006 - 7 T 136/06 -