Urteil des BGH vom 20.02.2008
BGH (stpo, strafanzeige, erklärung, anordnung, unterbringung, inhalt, vernehmung, urkunde, nachprüfung, grund)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 9/08
vom
20. Februar 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 14. September 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul-
digten ergeben hat.
Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Die Verlesung der Straf-
anzeige vom 20. August 2006 konnte nicht auf § 251 Abs. 1 StPO
gestützt werden, weil diese Urkunde weder eine Niederschrift ei-
ner Vernehmung der Zeugin B. darstellte noch eine von
dieser Zeugin stammende schriftliche Erklärung enthielt, sondern
eine solche der Polizeibeamtin Bö. . Das Urteil beruht auf die-
sem Verfahrensfehler indes nicht. Angesichts der weiteren Fest-
stellungen zur Krankheitsvorgeschichte und den strafbewehrten
Handlungen des Beschuldigten kann der Senat ausschließen,
dass das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung ab-
gesehen hätte, wenn es den Inhalt der Strafanzeige nicht verwer-
tet hätte.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Schmitt