Urteil des BGH vom 01.08.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 268/11
Verkündet am:
1. August 2013
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 242 A; ZPO § 297
a) Soll eine Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprü-
che aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Aus-
kunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung
und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (An-
schluss an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS
2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002,
3771). Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung ge-
gen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch
das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs
regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner
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mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz
einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen
Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann.
b) Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beach-
ten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der
Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage
entspricht. Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausge-
schlossen, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (An-
schluss an BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW
2011, 1455 Rn. 9 sowie BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB
24/93, NJW-RR 1994, 568).
BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11 - OLG Düsseldorf
LG Dortmund
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die
Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und
Prof. Dr. Jurgeleit
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2011 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Auskunftswiderklage
hinsichtlich der im Zeitraum vom 8. November 2001 bis
31. Oktober 2004 in der Filiale der Klägerin im K. -Haus in
B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen abgewiesen wor-
den ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Franchise-
Verhältnis.
Die
Klägerin
betreibt
bundesweit
eine
Kette
von
Optik-
Einzelhandelsgeschäften, die teils als eigene Filialbetriebe und teils von Fran-
chisenehmern geführt werden. Der Beklagte war bis zum 7. November 2004
Franchisenehmer der Klägerin in B. Grundlage der geschäftlichen Zusammen-
arbeit der Parteien war ein Franchisevertrag vom 8. November 1994. Darin
heißt es unter anderem:
Präambel
A.-optik-Fachgeschäfte treten gegenüber dem Verbraucher und
Markt einheitlich auf: mit den vorgenannten Symbolen und
Namen, den für A.-optik typischen Werbesätzen und Farbzusam-
menstellungen, gleicher innerer und äußerer Ausstattung und An-
ordnung der Einrichtung und Betriebsorganisation.
1. Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages
1.5 A. [= Klägerin] wird während der Laufzeit dieses Vertrages in
B. weder ein eigenes A.-optik-Fachgeschäft eröffnen noch dazu
einem Dritten das Recht erteilen."
Seit 1999 führen die Parteien zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen-
einander, in denen es unter anderem um die Wirksamkeit von Vertragskündi-
gungen ging, die von der Klägerin erklärt wurden, und in denen der Beklagte
der Klägerin den Betrieb eines Optik-Fachgeschäfts in B. untersagen lassen
wollte. Die rechtlichen Auseinandersetzungen und die ergangenen Gerichtsent-
scheidungen hatten zur Folge, dass der Beklagte ab dem 1. März 2000 nicht
mehr als Franchisenehmer der Klägerin auftrat, diese ihn ab 1. August 2000
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sodann wieder in ihr Vertriebssystem aufnahm, diese Zusammenarbeit aber am
14. November 2001 wieder beendete. Die Klägerin eröffnete am 2. Mai 2000
eine eigene Filiale im K.-Haus in B.
Der Beklagte nimmt die Klägerin im Wege einer Stufenwiderklage wegen
Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1.5 des Franchisevertrags vereinbarte
Konkurrenzverbot auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
Hinsichtlich der ersten Stufe hat der Beklagte zunächst den Antrag ange-
kündigt, die Klägerin zur Auskunftserteilung über die seit dem 1. März 2000 in
ihrer Filiale im K.-Haus in B. erzielten Umsätze zu verurteilen. In der mündli-
chen Verhandlung vor dem Landgericht am 9. November 2006 hat er den Aus-
kunftsantrag mit der Maßgabe gestellt, dass Auskunft nur bis zum 7. November
2001 begehrt werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom
10. April 2008 hat der Beklagte Auskunft für die Zeit bis zum 7. November 2004
verlangt und dazu erklärt, die Erklärung im Protokoll vom 9. November 2006,
dass Auskunft nur bis zum 7. November 2001 begehrt werde, beruhe auf einem
Irrtum; gemeint gewesen sei eine Begrenzung zum 7. November 2004. Zuletzt
hat der Beklagte in erster Instanz Auskunft hinsichtlich des Zeitraums 2. Mai
2000 bis 7. November 2004 verlangt.
Das Landgericht hat der Widerklage auf der ersten Stufe stattgegeben
und die Klägerin durch Teilurteil verurteilt, dem Beklagten Auskunft in Form ei-
ner geordneten Aufstellung zu erteilen über die in der Zeit vom 2. Mai 2000 bis
7. November 2004 in der Filiale der Klägerin im K.-Haus in B. erzielten Umsätze
aus Warenverkäufen und aus Werk- sowie Dienstleistungen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Beru-
fungsinstanz hat der Beklagte auf den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch
verzichtet, soweit es um die Umsätze der Klägerin aus Werk- und Dienstleis-
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tungen sowie insgesamt um den Zeitraum vom 1. November 2004 bis
7. November 2004 geht.
Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht ausgesprochene Aus-
kunftsverurteilung dahin eingeschränkt, dass die Klägerin dem Beklagten Aus-
kunft lediglich über die Umsätze aus Warenverkäufen zu erteilen hat, die sie in
der Zeit zwischen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 in der Filiale im
K.-Haus in B. erzielt hat, und die Auskunftsklage im Übrigen abgewiesen.
Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit der Beklagte den An-
spruch weiterverfolgt, ihm Auskunft über die in der Zeit vom 8. November 2001
bis 31. Oktober 2004 in der Filiale der Klägerin im K.-Haus in B. erzielten Um-
sätze aus Warenverkäufen zu erteilen. Diesen Anspruch verfolgt der Beklagte
mit der Revision weiter und erstrebt insoweit die Wiederherstellung des Urteils
des Landgerichts. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Die
Klägerin hat außerdem Anschlussrevision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf
vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Anschlussrevision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, so-
weit die Auskunftswiderklage hinsichtlich der von der Klägerin im Zeitraum
8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 in der Filiale im K.-Haus in B. erzielten
Umsätze aus Warenverkäufen abgewiesen worden ist. Die Anschlussrevision
ist unbegründet.
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Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind unter Berücksichtigung der für
Dauerschuldverhältnisse geltenden Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 5 Satz 2
EGBGB und der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in
Art. 229 EGBGB die Rechtsvorschriften in den Fassungen anwendbar, die für
bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gelten (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung der Klägerin sei überwie-
gend begründet. Die Klägerin schulde dem Beklagten lediglich für den Zeitraum
vom 2. Mai 2000 bis einschließlich 7. November 2001 eine Umsatzauskunft.
Aufgrund des in zweiter Instanz erklärten Verzichts sei die Auskunfts-
pflicht auf die Filialumsätze aus Warenverkäufen beschränkt. Ein Auskunftsan-
spruch sei aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die
zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich brächten,
dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen
oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und wenn der Verpflichtete
in der Lage sei, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche
Auskunft zu erteilen. Solle die begehrte Auskunft - wie im Streitfall - einen ver-
traglichen Schadensersatzanspruch belegen, müsse dieser nicht bereits dem
Grunde nach feststehen; vielmehr reiche schon der begründete Verdacht einer
Vertragspflichtverletzung sowie die Feststellung aus, dass für den Leistungsan-
spruch, der mit Hilfe der begehrten Auskunft geltend gemacht werden solle,
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe. An diesen Anforderungen ge-
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messen sei die Klägerin dem Beklagten zur Auskunft verpflichtet. Es bestehe
der begründete Verdacht, dass die Klägerin zwischen dem 2. Mai 2000 und
dem 7. November 2001 durch den Betrieb ihrer Filiale in B. gegen das Konkur-
renzverbot in Ziffer 1.5 des Franchisevertrags verstoßen habe. Es sei auch hin-
reichend wahrscheinlich, dass der Beklagte infolge des vertragswidrigen Ver-
haltens der Klägerin einen finanziellen Schaden in irgendeiner Höhe erlitten
habe.
Für die Zeit vom 8. November 2001 bis 7. November 2004 könne der
Beklagte die eingeklagte Umsatzauskunft nicht beanspruchen. Ihm etwa zu-
stehende Schadensersatzansprüche seien verjährt und damit nicht mehr durch-
setzbar. Infolgedessen sei die zur Bezifferung jenes verjährten Ersatzanspruchs
verfolgte Auskunftsklage unbegründet. Der Anspruch des Beklagten auf ver-
traglichen Schadensersatz für die bis zum 7. November 2004 begangenen Ver-
tragsverletzungshandlungen der Klägerin unterliege insgesamt einer dreijähri-
gen Verjährungsfrist. Im Streitfall habe die Verjährungsfrist spätestens mit Ab-
lauf des 31. Dezember 2004 zu laufen begonnen. Denn zum 8. November 2004
sei der Franchisevertrag der Parteien ausgelaufen und damit die Vertragsver-
letzungslage beendet gewesen; bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte
auch Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Verhalten, nämlich von dem
Betrieb des Filialgeschäfts in B. gehabt. Die Verjährung sei folglich nach drei
Jahren mit Ablauf des 31. Dezember 2007 vollendet gewesen.
Durch Erhebung der Widerklage im Jahre 2004 habe der Beklagte den
Ablauf der Verjährungsfrist nur für Schadensersatzansprüche gehemmt, die ein
vertragswidriges Verhalten der Klägerin zwischen dem 2. Mai 2000 und dem
7. November 2001 zum Gegenstand hätten.
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Allerdings habe der Beklagte zunächst Widerklage für den gesamten
streitbefangenen Zeitraum bis zum 7. November 2004 erhoben. Die damit ver-
bundene Verjährungshemmung sei aber für die Klageansprüche betreffend den
Zeitraum vom 8. November 2001 bis zum 7. November 2004 nachträglich wie-
der in Fortfall geraten. Denn der Beklagte habe im Verhandlungstermin des
Landgerichts am 9. November 2006 seine Widerklage für den genannten Zeit-
raum mit konkludent erklärter Zustimmung der Klägerin zurückgenommen und
diese Ansprüche erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Verhandlungstermin
am 10. April 2008 erneut eingeklagt. Durch die teilweise Rücknahme der Wi-
derklage sei die Rechtshängigkeit der Widerklageforderung, soweit sie auf Zah-
lung von Schadensersatz für die Zeit vom 8. November 2001 bis zum
7. November 2004 gerichtet gewesen sei, rückwirkend entfallen. Dabei sei in
diesem Umfang zugleich die verjährungshemmende Wirkung der Widerklage-
erhebung in Fortfall geraten mit der Folge, dass der betreffende Ersatzanspruch
des Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt sei. Die im Verhand-
lungstermin am 10. April 2008 vorgenommene Erweiterung der Widerklage sei
verjährungsrechtlich bedeutungslos, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Verjäh-
rung eingetreten gewesen sei.
II. Anschlussrevision der Klägerin
Die Anschlussrevision ist nicht begründet.
1. Soweit das Berufungsgericht die Konkurrenzverbotsklausel gemäß Zif-
fer 1.5 des Franchisevertrags für wirksam erachtet hat, wird dies von der An-
schlussrevision nicht in Zweifel gezogen; diese Beurteilung lässt auch keine
Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 5/03, BeckRS
2004, 08860 unter C., zur Wirksamkeit der in einem Franchisevertrag enthalte-
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nen Klausel "A. wird während der Laufzeit dieses Vertrages in B. weder ein ei-
genes A. Optik-Studio eröffnen noch dazu einem Dritten ein Recht erteilen.").
2. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision dagegen, dass das Be-
rufungsgericht die Klägerin zur Auskunft über die Umsätze aus Warenverkäufen
verurteilt hat, die diese in der Zeit zwischen dem 2. Mai 2000 und dem
7. November 2001 in der Filiale im K.-Haus in B. erzielt hat.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein
Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es
mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über
das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der
Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit
erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002
- VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1. m.w.N.). Soll die begehrte Auskunft
zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauer-
schuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründe-
te Verdacht einer Vertragspflichtverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom
11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom
17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1.) und die Wahrschein-
lichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom
11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7 m.w.N.). Sind die-
se Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam ver-
einbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte
zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über
den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Kon-
kurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für
den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns
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darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2000 - VIII ZR 40/00, NJW
2001, 821, 822 unter II. 2., zur Auskunft seitens einer Generalimporteurin bei
Verletzung eines vertraglich eingeräumten Kraftfahrzeugvertriebsrechts; BGH,
Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098 unter A. I. 2. b),
zur Auskunft seitens eines Handelsvertreters, der verbotswidrig Geschäfte für
ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hat; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993
- VIII ZR 47/92, NJW-RR 1993, 678, 682 unter C., zur Auskunft seitens eines
Herstellers gegenüber einem Vertragshändler bei vertragswidriger Aufnahme
des parallelen Direktvertriebs durch den Hersteller).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den aus-
geurteilten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Zeitraums von 2. Mai 2000 bis
7. November 2001 für gegeben erachtet hat.
aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den begründeten Verdacht
einer Verletzung des Konkurrenzverbots gemäß Ziffer 1.5 des Franchisever-
trags hinsichtlich des genannten Zeitraums bejaht.
(1) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
hat die Klägerin im Zeitraum vom 2. Mai 2000 bis 18. Mai 2000 in der Filiale im
K.-Haus in B. ein Optik-Fachgeschäft unter der Marke und dem Logo "A." be-
trieben. Ob in der Filiale seinerzeit noch das ursprüngliche K.-Warensortiment
vertrieben worden ist, hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf für unerheb-
lich erachtet, dass durch ein solches Sortiment aus der maßgeblichen Sicht des
Verbrauchers der Eindruck eines A.-optik-Fachgeschäfts nicht habe in Frage
gestellt werden können. Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Zeitraum vom 19. Mai 2000 bis
7. November 2001 zwar auf die Nutzung der Marke und des Logos "A." sowie
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auf den Einsatz A.-typischer Werbeaussagen verzichtet, jedoch den betreffen-
den Filialbetrieb, der bis dahin nach seinem äußeren Erscheinungsbild und der
gesamten Geschäftsorganisation als ein A.-optik-Fachgeschäft geführt worden
war, unverändert gelassen. Die gesamte sonstige Ladeneinrichtung einschließ-
lich der aus dem A.-Logo bekannten markanten blauen Farbgestaltung ist nach
den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zeit-
raum nicht verändert worden. Daraus hat das Berufungsgericht mit dem Land-
gericht die naheliegende Gefahr hergeleitet, dass der angesprochene Verkehr
das Geschäftslokal unverändert mit der Klägerin in Verbindung bringe.
(2) Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist revisions-
rechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009
- V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 24 m.w.N.). Sie ist in diesem Rahmen ent-
gegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht zu beanstanden. Die von der
Anschlussrevision erhobenen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO hat der Senat
geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO. Ohne Erfolg rekurriert
die Anschlussrevision auf die in der Präambel des Franchisevertrags neben
dem Auftritt unter den klägerischen Kennzeichen genannten weiteren Elemente
eines A.-optik-Fachgeschäfts. Die der Würdigung des Berufungsgerichts zu-
grunde liegende Vertragsauslegung, dass Ziffer 1.5 des Franchisevertrags der
Klägerin die Eröffnung und Führung eines Optik-Fachgeschäfts in B. bereits
dann verbietet, wenn dieses Geschäft im Außenauftritt unter den klägerischen
Kennzeichen betrieben wird, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ent-
sprechendes gilt für die der Würdigung des Berufungsgericht zugrunde liegende
Vertragsauslegung, dass Ziffer 1.5 des Franchisevertrags der Klägerin die Er-
öffnung und Führung eines Optik-Fachgeschäfts in B. auch dann verbietet,
wenn der angesprochene Verkehr das Geschäftslokal im Anschluss an einen
vorangegangenen Außenauftritt unter den klägerischen Kennzeichen aufgrund
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der Ladeneinrichtung und der Farbgestaltung der Geschäftslokalbezeichnung
weiterhin mit der Klägerin in Verbindung bringt.
(3) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beru-
fungsgericht den Einwand der Klägerin für nicht durchgreifend erachtet hat, die
Beachtung des Konkurrenzschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags
könne der Beklagte nach dem Zweck der Klausel nicht während des Zeitraums
von März 2000 bis Juli 2000 verlangen, in dem der Beklagte aufgrund unbe-
rechtigter Kündigung seitens der Klägerin faktisch aus deren Franchisesystem
ausgeschieden war. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berück-
sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich die
Klägerin von der Pflicht zur Beachtung der Konkurrenzverbotsklausel gemäß
Ziffer 1.5 des Franchisevertrags nicht dadurch dispensieren, dass sie eine wei-
tere Pflichtverletzung in Gestalt einer unberechtigten Kündigung begeht.
(4) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision ferner dagegen, dass
das Berufungsgericht eine fahrlässige Verletzung des Konkurrenzverbots ge-
mäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags hinsichtlich des Zeitraums vom 19. Mai
2000 bis 7. November 2001 unbeschadet des im Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zwischen den hiesigen Parteien ergangenen Urteils
des Landgerichts D. vom 18. Mai 2000 bejaht hat. Allerdings blieb es der hiesi-
gen Klägerin nach dem genannten Urteil erlaubt, in der Optik-Abteilung in der
K.-Filiale in B. Optikprodukte mit festanhaftenden A.-Produktbezeichnungen
anzubieten und zu vertreiben, ohne diese Produkte innerhalb und außerhalb
der Abteilungen zu bewerben. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen
unverschuldeten Rechtsirrtum der Klägerin, der ein Verschulden ausschließen
würde (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1974 - KZR 6/73, NJW 1974, 1903, 1904
unter III.), verneint, da es sich bei dem genannten Urteil um eine aufgrund
summarischer Prüfung gewonnene vorläufige Entscheidung im Verfahren auf
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Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt (vgl. BGH, Urteil vom
26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318, 2321 unter B. II. 2. b), zu
einer vorläufigen Entscheidung nach § 620 Nr. 6 ZPO a.F.), weshalb die Kläge-
rin nicht darauf vertrauen durfte, dass mit dem genannten Urteil Inhalt und
Reichweite der Konkurrenzverbotsklausel endgültig und zutreffend geklärt ge-
wesen seien.
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass
der Eintritt eines Schadens beim Beklagten in irgendeiner Höhe infolge des ver-
tragswidrigen Verhaltens der Klägerin hinreichend wahrscheinlich ist. Gegen
diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg.
Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft
und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO. Ohne Erfolg macht die Kläge-
rin insbesondere geltend, die Verletzung des Konkurrenzverbots sei für einen
etwaigen Umsatzrückgang wegen der - unberechtigten - Kündigung seitens der
Klägerin nicht ursächlich. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Be-
rücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wird der
Zurechnungszusammenhang zwischen der Verletzung des Konkurrenzverbots
seitens der Klägerin und daraus resultierender Schäden beim Beklagten etwa in
Gestalt von Umsatzrückgängen nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin
eine weitere Vertragspflichtverletzung in Gestalt einer unberechtigten Kündi-
gung begeht.
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III. Revision des Beklagten
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die
Abweisung der Auskunftswiderklage hinsichtlich des Zeitraums vom
8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 nicht aufrechterhalten werden.
1. Der rechtlichen Nachprüfung hält es nicht stand, dass das Berufungs-
gericht die Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht vom 9. November 2006 als Teilrücknahme der Widerklage ausge-
legt hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das
Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei unein-
geschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. BGH, Urteil vom
27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, VersR 2009, 685 Rn. 45; Beschluss vom
11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 unter II. 1. a); Urteil
vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630, 2631 unter II. 3., 2631 f.
m.w.N.). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen
Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu er-
forschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu be-
achten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der
Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage ent-
spricht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011,
1455 Rn. 9 m.w.N.). Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausge-
schlossen, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (vgl. BGH,
Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, VersR 2009, 685 Rn. 45; Beschluss
vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 unter II. 1. a); Ur-
teil vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87, NJW 1988, 2540, 2541 unter II. 4.; BFH,
Beschluss vom 28. August 2001 - X B 61/01, BFH/NV 2002, 347).
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b) Die Datumsangabe "7. November 2001" bei der Antragstellung im
Termin
der
mündlichen
Verhandlung
vor
dem
Landgericht
vom
9. November 1996 beruht auf einem offensichtlichen, der Berichtigung zugäng-
lichen Irrtum des Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Bei verständiger
Würdigung unter Beachtung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige ge-
wollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der
wohlverstandenen Interessenlage entspricht, ist mit der genannten Datumsan-
gabe der 7. November 2004, das Datum des Vertragslaufzeitendes, gemeint.
Bei der Ankündigung im Schriftsatz des Beklagten vom 8. März 2006, Seite 14,
der Auskunftsanspruch werde begrenzt auf den Zeitraum bis zum 7. November
2001, handelt es sich, wie sich aus dem Zusammenhang dieses Schriftsatzes
ergibt, um ein offensichtliches Versehen. Denn in diesem Schriftsatz wird mehr-
fach auf das Vertragslaufzeitende 7. November 2004 Bezug genommen (Seiten
12, 14) und es werden ab Dezember 2001 angeblich von der Klägerin vorge-
nommene Vertragsverletzungshandlungen angeführt (Seiten 12, 14). Zutreffend
hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass mit der Datumsangabe "7. Novem-
ber 2001" im Schriftsatz vom 8. März 2006 nach damaligem Sach- und Streit-
stand nur das Datum der Vertragsbeendigung gemeint sein konnte und dass
der seinerzeitige Prozessstoff keinen Anlass für die Annahme bot, der Beklagte
habe sein Widerklagebegehren zeitlich ganz erheblich einschränken wollen. Für
die Datumsangabe "7. November 2001" bei der Antragstellung im Termin der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 gilt
unbeschadet
des
vorangegangenen
Schriftsatzes
der
Klägerin
vom
16. Oktober 2006 Entsprechendes. Allerdings hatte die Klägerin mit Schriftsatz
vom 16. Oktober 2006, Seite 2 ausgeführt, sie stimme der teilweisen Klage-
rücknahme zu, soweit der Beklagte seinen Auskunftsanspruch auf den Zeitraum
bis zum 7. November 2001 begrenze; hierzu hat sich der Beklagte bis zur An-
tragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom
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9. November 2006 schriftsätzlich nicht geäußert. Bei verständiger Würdigung
unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist,
was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlver-
standenen Interessenlage entspricht, handelt es sich bei der Datumsangabe
"7. November 2001" bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhand-
lung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 indes ebenfalls um einen of-
fensichtlichen Irrtum, mit dem das Versehen aus dem Schriftsatz vom
8. März 2006, Seite 14 wiederholt wurde. Denn einen plausiblen Grund für eine
Beschränkung des Widerklagebegehrens auf den Zeitraum gerade bis zum
7. November 2001 hat der Beklagte nicht genannt; ein solcher Grund war auch
nach wie vor nicht ersichtlich. Auch die Klägerin konzediert in der Nichtzulas-
sungsbeschwerdeerwiderung, dass auf den 7. November 2001 kein bestimmtes
Ereignis datiert werden kann, dem für das Verhältnis zwischen den Parteien
besondere Relevanz zugekommen wäre.
2. Mangels einer Teilrücknahme der Widerklage im Termin der mündli-
chen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 verbleibt es
dabei, dass die Verjährung des geltend gemachten vertraglichen Schadenser-
satzanspruchs - ebenso wie die Verjährung des Auskunftsanspruchs - durch die
Erhebung der Widerklage, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
im Jahr 2004 erfolgte, hinsichtlich des hier relevanten Zeitraums vom
8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 rechtzeitig gehemmt wurde (Art. 229
§ 6 Satz 1 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dabei kann insoweit offenbleiben,
ob die genannten Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB
nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 EGBGB oder der vier-
jährigen Verjährungsfrist entsprechend § 88 HGB a.F. nach Maßgabe der Über-
leitungsvorschrift in Art. 229 § 12 EGBGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002
- VIII ZR 59/01, NJW-RR 2002, 1554, 1555 unter I. 1. b) aa) m.w.N. zur ent-
sprechenden Anwendung von Vorschriften des Handelsvertreterrechts auf ei-
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nen Franchisevertrag) unterliegen. Des Weiteren kommt es nicht darauf an,
dass - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine Klagerücknahme
nach neuem Recht, abweichend von der Regelung des § 212 BGB a.F., als an-
derweitige Erledigung des Verfahrens einzustufen sein dürfte mit der Folge,
dass die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der
Klagerücknahme endet (vgl. BT-Drucks. 14/6587, S. 44; Palandt/Ellenberger,
BGB, 72. Aufl., § 204 Rn. 33 f.; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn.
71, 68; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 40).
3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Denn das Beru-
fungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob hin-
sichtlich des Zeitraums vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 die Vo-
raussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft, die der Vor-
bereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs wegen Zuwiderhand-
lung gegen das Konkurrenzverbot gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags die-
nen soll (vgl. vorstehend unter II. 2. a), vorliegen. Die Sache ist deshalb im
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Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu tref-
fen haben wird.
Kniffka
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Halfmeier
Kartzke
Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 03.02.2011 - 13 O 27/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2011 - VI-U (Kart) 13/11 -