Urteil des BGH vom 25.05.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 296/01
Verkündet am:
25. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 138 Aa, 242 D, 313, 1408, 1410, 1585 c
a) Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen bei Schwangerschaft.
b) Zur Ausübungskontrolle von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftli-
chen Verhältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - OLG Hamm
AG Soest
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 7. Se-
nats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom
9. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teil-
weise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rah-
men eines Scheidungsverbundverfahrens (u.a.) im Wege der Stufenklage auf
Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte und seines Endvermögens in Anspruch.
Der 1953 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegne-
rin schlossen am 16. März 1990 miteinander die Ehe, aus welcher der am
19. April 1990 geborene Sohn C. hervorging.
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Am 14. März 1990 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag,
in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie grundsätzlich auf Versorgungs-
ausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflich-
tete sich jedoch, für die Antragsgegnerin vom Tage der Heirat an monatliche
Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, deren Höhe mindestens 2/3 des Bei-
trags betragen sollte, der nach dem höchsten Rentenbemessungsbetrag be-
zahlt werden müsse. Diese Verpflichtung sollte - und zwar unabhängig von der
Höhe des jeweiligen, vom Einkommen der Ehefrau bestimmten Rentenversi-
cherungsbeitrags - für den Zeitraum entfallen, in dem die Ehefrau durch Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Gründen kraft Gesetzes ren-
tenversicherungspflichtig würde, jedoch bei ihrem Ausscheiden wieder aufle-
ben. Im übrigen sollte die Verpflichtung mit Rechtshängigkeit des Scheidungs-
antrages eines Ehegatten enden. Im Falle des Verzugs mit drei Beiträgen sollte
die Ehefrau berechtigt sein, vom Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu-
rückzutreten.
Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen:
"Wir verzichten weiter für den Fall der Scheidung unserer Ehe gegensei-
tig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall des
Notbedarfs und der veränderten Umstände. Jeder von uns nimmt den
Verzicht des anderen hiermit an.
Dieser Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt für den Fall, daß aus un-
serer Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgehen.
Dabei gehen wir davon aus, daß in diesem Fall einer von uns einer be-
ruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in der
bisherigen Weise nachgehen kann.
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Für diesen Fall soll der zu gewährende Unterhalt wie folgt geregelt wer-
den:
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, dem die elterliche Sorge für unsere
ehelichen Abkömmlinge bzw. einen Abkömmling übertragen ist und der
diese elterliche Sorge auch ausübt, erhält von dem unterhaltspflichtigen
Ehegatten einen monatlichen Unterhalt von 2.000 DM, bis das jüngste
gemeinsame Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzung ist allerdings, daß der Unterhaltsberechtigte wegen der
Erziehung und Betreuung des oder der Kinder nicht in der Lage ist, für
seinen Unterhalt zu sorgen.
Für den Zeitraum von der Vollendung des sechsten bis zur Vollendung
des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes erhält
der unterhaltsberechtigte Ehegatte, falls er bis dahin immer noch die Er-
ziehung und Betreuung übernommen hat, einen monatlichen Unterhalt in
Höhe von 1.000 DM.
Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemein-
samen Kindes entfällt jeglicher Unterhaltsanspruch des unterhaltsberech-
tigten Ehegatten.
Allerdings erhält er unabhängig von dem Alter des oder der Kinder, auch
für den Fall, daß das jüngste gemeinsame Kind das vierzehnte Lebens-
jahr vollendet hat, begrenzt auf den Zeitraum von zwei Jahren nach
Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von
2.000 DM.
Im übrigen endet der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten
einmal im Fall der Wiederverheiratung, aber auch für den Fall, wenn der
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Unterhaltsberechtigte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem
neuen Partner eingeht.
Der an den oder die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu zahlende Un-
terhalt wird von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Er errechnet sich für
den Fall der Scheidung nach den dann geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen.“
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgespro-
chen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Im übrigen hat es der An-
tragsgegnerin Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 DM für die Dauer von
zwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich
1.000 DM für die Zeit danach bis zum 30. April 2004 zugesprochen. Das dar-
über hinaus gehende Begehren der Antragsgegnerin auf Unterhalt und auf Zu-
gewinnausgleich, das sie im Wege der Stufenklage verfolgte, hat das Amtsge-
richt insgesamt abgewiesen. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung
hat die Antragsgegnerin ausweislich der Terminsniederschrift des Oberlandes-
gerichts vom 14. August 2001 hinsichtlich der Ehescheidung zurückgenommen.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der
zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Durchfüh-
rung des Versorgungsausgleichs und, im Wege der Stufenklage, auf Auskunft
hinsichtlich der Einkünfte und des Endvermögens des Antragstellers weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat, im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen
Entscheidung geänderte Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von
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Eheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ
2004, 601 ff.), Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien ge-
schlossene notarielle Ehevertrag wirksam und das Verlangen der Antrags-
gegnerin auf einen über die zuerkannten Beträge hinausgehenden nacheheli-
chen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich unbegründet.
Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die An-
tragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags bereits hochschwanger war. Die
Schwangerschaft sei zwar ein Indiz für eine vertragliche Disparität und gebe
Anlaß, den Vertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Eine
schwangere Frau dürfe nicht einseitig belastet werden; ihre Interessen seien
vielmehr angemessen zu berücksichtigen. Dies sei hier jedoch geschehen, in-
dem die Parteien den nachehelichen Unterhalt nicht schlechthin ausgeschlos-
sen, sondern eine Regelung für den Fall getroffen hätten, daß aus ihrer Ehe
gemeinsame Kinder hervorgingen. Diese Regelung schütze den sorgeberech-
tigten Elternteil insoweit, als ihm jedenfalls für die Dauer von 14 Jahren ein Un-
terhaltsanspruch zugebilligt worden sei - mithin für einen Zeitraum, der die
Dauer des Unterhaltsanspruchs einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten
Mutter übersteige. In zeitlicher Hinsicht komme hinzu, daß nach der getroffenen
Vereinbarung dem sorgeberechtigten Elternteil - unabhängig vom Alter des Kin-
des - für die Dauer von zwei Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung ein
Unterhaltsanspruch zustehe; dadurch werde sichergestellt, daß der sorgebe-
rechtigte Elternteil nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht sofort
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durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müsse. Der Höhe nach könne
der vertraglich vorgesehene Unterhalt zwar im Einzelfall erheblich von dem Be-
trag abweichen, der nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet sei. Es ge-
be aber keinen Grundsatz, wonach auch für den Fall einer vertraglichen Rege-
lung der nacheheliche Unterhalt stets auf der Grundlage der ehelichen Lebens-
verhältnisse ermittelt werden müsse. Zudem könne nicht festgestellt werden,
daß der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht dem Betrag entspreche oder sich
zumindest annähere, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geschuldet wäre. Die Antragsgegnerin
habe über die beim Vertragsschluß bestehenden Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse des Antragstellers keine nachprüfbaren Angaben gemacht.
Der vereinbarte Unterhaltsbetrag von 2.000 DM liege jedenfalls erheblich über
dem sog. Existenzminimum. Die mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres
des zu betreuenden Kindes vorgesehene Absenkung auf 1.000 DM finde ihren
Grund in der Annahme, daß ab diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Erwerbs-
obliegenheit des betreuenden Ehegatten beginne; diese Annahme begegne
keinen durchgreifenden Bedenken.
Keiner näheren Darlegung bedürfe, daß die Vereinbarung über den Aus-
schluß des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig sei. Solche Regelungen fän-
den sich häufig in Eheverträgen, wenn ein Ehegatte - wie hier der Antragstel-
ler - als Selbständiger tätig sei und sichergestellt werden solle, daß sein Be-
triebsvermögen nicht geschmälert werde.
Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ebenfalls nicht zu bean-
standen, weil der Antragsteller als Selbständiger keine Anwartschaften in der
gesetzlichen Rentenversicherung erwerbe und durch die von ihm übernomme-
ne Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die Antragsgegne-
rin deren ausreichende Sicherung gewährleistet sei.
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Auch insgesamt gesehen führten die von den Parteien getroffenen Rege-
lungen nicht zur Nichtigkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
A. Der Senat hat in der angeführten Grundsatzentscheidung vom
11. Februar 2004 dargelegt, daß sich nicht allgemein und für alle denkbaren
Fälle abschließend beantworten läßt, unter welchen Voraussetzungen eine
Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse
oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von
den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Beru-
fung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist (§ 242 BGB).
Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen,
der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten
und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden
Grundsätzen auszugehen:
Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn
und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposi-
tion der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen
zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die
grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen,
daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Verein-
barungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch
eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Le-
bensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzu-
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nehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung
der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der
getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzu-
mutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so
schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer
Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher
Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt
(§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können,
die sich vor allem danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungs-
folgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist
die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der
Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsaus-
gleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunter-
halt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt
wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen
Erwerbslosigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvor-
sorge- und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB), die
allerdings - je nach Fallgestaltung - als Bestandteile des Lebensbedarfs glei-
chen Rang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, z.B. aus § 1570 BGB, ha-
ben, wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen (vgl. Se-
natsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbil-
dungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB). Auf derselben Stufe wie der Al-
tersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorwegge-
nommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem Zugewinn-
ausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehever-
traglicher Disposition am weitesten zugänglich.
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Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-
den Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-
nehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter
zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu
prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offen-
kundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt,
daß ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und
ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Aner-
kennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist,
daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Er-
forderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse
bei Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der
Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjek-
tiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die
sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu
seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den be-
nachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen,
wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen
Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedun-
gen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch ander-
weitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegat-
ten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige ge-
wichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.
Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungs-
kontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-
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mehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem verein-
barten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung
ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener
Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in
die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des We-
sens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse
von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung
grundlegend abweicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen
Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle
nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirk-
samkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr
diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Par-
teien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rech-
nung trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 604 ff. m.w.N.).
Die genannte Entscheidung des Senats ist in der Literatur unterschied-
lich kommentiert worden (zustimmend etwa: Osterloh, jurisPR-BGHZivilR
12/2004; Strohal, jurisPR-FamR 3/2004; Brandt, MittBayNot 2004, 278, 281 f.;
Bergschneider, FamRZ 2004, 1757 ff.; Langenfeld, ZEV 2004, 311, 313; Wach-
ter, ZFE 2004, 132, 143; Kornexl, FamRZ 2004, 1609, 1610; Münch, ZNotP
2004, 122, 131
dung im Rahmen der Gesamtabwägung DNotZ 2004, 901 ff.; dazu auch Bram-
bring, FGPrax 2004, 175 ff.>; Rauscher, DNotZ 2004, 524 ff.; Gageik, RNotZ
2004, 295 ff.; Koch, NotBZ 2004, 147. Ablehnend bzw. kritisch dagegen Dau-
ner-Lieb, JZ 2004, 1027 ff. und FF 2004, 65 ff.; Klam, INF 2004, 315, 317 f.;
Grziwotz, FamRB 2004, 105, 106 f., 199 ff. und 239 ff. sowie BGHReport 2004,
519 ff.; Bredthauer, NJW 2004, 3072, 3076; Rakete-Dombek, NJW 2004,
1273 ff.; Breil, Streit 2004, 80, 81; Sanders, FF 2004, 249, 250; Sarres, FF
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2004, 251; Mayer, FPR 2004, 363, 368 ff. Offen Borth, FamRZ 2004, 609 ff.
und Finger LMK 2004, 108 ff.). Diese Angriffe geben jedoch dem Senat keinen
Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Zu ihnen ist vielmehr folgendes
zu bemerken:
1. Das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 wird verkannt, soweit aus ihm
entnommen wird, der Senat erwäge bei Eheverträgen entgegen § 139 BGB ge-
nerell nur eine Teilnichtigkeit oder eine geltungserhaltende Reduktion. Ergibt
die Wirksamkeitskontrolle, daß einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im
Zeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist
nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht an-
zunehmen ist, daß er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein wür-
de, was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salva-
torischen Klauseln, ergeben kann.
2. Aus den gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zu-
gewinn- und Versorgungsausgleich läßt sich kein unverzichtbarer Mindeststan-
dard an Scheidungsfolgen herauslesen (vgl. §§ 1585 c, 1408 Abs. 2, 1587 o,
1408 Abs. 1, 1414 BGB). Diese Regelungen legen als gesetzliches Leitbild eine
Ehe zugrunde, in der nur ein Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielt, während
der andere unter Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit die Familienarbeit über-
nimmt. Indessen können sich wegen der weitgehenden Autonomie der Ehegat-
ten, ihr Verhältnis einvernehmlich zu gestalten, hiervon Abweichungen in mehr-
facher Hinsicht ergeben. Die Ehegatten können, auch wenn die Ehe dem ge-
setzlichen Leitbild entspricht, den wirtschaftlichen Wert von Erwerbseinkünften
und Familienarbeit unterschiedlich gewichten. Sie können aber auch die Ehe,
abweichend vom gesetzlichen Leitbild, so ausgestalten, daß sich von vornher-
ein für keinen von ihnen berufliche Nachteile ergeben, etwa in einer Doppelver-
dienerehe, in der die Kinder durch Dritte betreut werden. Korrespondierend zur
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Autonomie der Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Lebensverhältnisse unter-
liegen die Scheidungsfolgen daher grundsätzlich der vertraglichen Disposition
der Ehegatten. Andererseits liegt dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem
der Gedanke zugrunde, daß ehebedingte Nachteile, die ein Ehegatte um der
Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkom-
men und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung oder eines ent-
sprechenden Vermögens auf sich genommen hat, nach der Scheidung ausge-
glichen werden sollen, wobei Erwerbstätigkeit und Familienarbeit - wenn die
Parteien nichts anderes vereinbart haben - grundsätzlich als gleichwertig be-
handelt werden. Ob eine ehevertragliche Scheidungsfolgenregelung mit diesem
Grundgedanken vereinbar ist, ist, wie dargelegt, in jedem Einzelfall nach den
Grundlagen der Vereinbarung und den Vorstellungen der Ehegatten bei ihrem
Abschluß sowie der verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens konkret zu
prüfen.
3. Hinsichtlich der subjektiven Unterlegenheit im Rahmen des § 138 BGB
geht der Senat davon aus, daß eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluß
des Ehevertrages für sich allein zwar noch keine Sittenwidrigkeit des Ehever-
trages zu begründen vermag. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungs-
position und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß.
B. Der Senat teilt im vorliegenden Fall im Ergebnis die Wertung des Be-
rufungsgerichts, daß der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nicht nach
§ 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Unter Berücksichtigung der vom Senat im Urteil
vom 11. Februar 2004 (aaO) entwickelten und oben dargelegten Beurteilungs-
kriterien ergibt sich im Einzelnen:
a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Schwanger-
schaft der Ehefrau bei Abschluß der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht,
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die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist rechtlich nicht zu bean-
standen. Die Antragsgegnerin hat dazu unbestritten vorgetragen, daß sie auf
Grund der Schwangerschaft Wert darauf gelegt habe, daß das erwartete Kind
ehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne
Ehevertrag zu heiraten. Die Eheschließung habe sich dadurch mehrfach verzö-
gert. Nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe sie den notariellen
Vertrag schließlich zwei Tage vor der Eheschließung unterzeichnet. Dieser Ge-
schehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht
zu begründen, bildet aber ein Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition der
Antragstellerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu
unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu be-
rücksichtigen sein werden.
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Ehevertrag nicht schon
deshalb für sittenwidrig erachtet, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt
abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt haben.
Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungs-
folgen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die von den Ehegatten insoweit ge-
troffene eigenständige Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Ver-
hältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benach-
teiligt. In zeitlicher Hinsicht ist eine solche Benachteiligung der Antragsgegnerin
zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz für den Unterhalts-
anspruch der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter einen ungleich engeren
Zeitrahmen vorgibt. Andererseits ist die Regelung der Parteien nicht schon
deshalb als sittenwidrig zu mißbilligen, weil die Parteien die Betreuungsbedürf-
tigkeit ihres erwarteten Kindes an niedrigere Altersgrenzen gebunden haben,
als sie von der bisherigen Rechtsprechung für angemessen erachtet worden
sind.
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Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des
Betreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und
auf einen Betrag von zunächst 2.000 DM, für die Zeit ab Vollendung des sech-
sten Lebensjahres des Kindes auf 1.000 DM, festgeschrieben. Eine solche Fi-
xierung der Unterhaltshöhe ist zwar nicht schon deshalb unproblematisch, weil
der vorgesehene Unterhaltsbetrag den Betrag, der von der Rechtsprechung als
Existenzminimum angesehen wird, übersteigt. Sie rechtfertigt das Verdikt der
Sittenwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn der eheangemessene Unterhalt
(§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden
oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist, sondern al-
lenfalls dann, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annä-
hernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszuglei-
chen. Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf einen Vergleich
mit den (hier: späteren) ehelichen Lebensverhältnissen kommt es, wie darge-
legt, nicht an, weil es insoweit nur um den Ausgleich ehebedingter Nachteile
gehen kann.
c) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den
die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als
Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie
der Senat ausgeführt hat, eine vertragliche Disposition über diese Unterhalts-
ansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen
gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt
des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken.
Das ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirt-
schaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit
unterhaltsbedürftig werden könnte. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegne-
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rin jedenfalls für die Zeit der Kindesbetreuung durch den vereinbarten Betreu-
ungsunterhalt jedenfalls aus damaliger Sicht auch gegen das Risiko der Krank-
heit - und zwar unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des
Antragstellers - abgesichert war. Eine entsprechende Absicherung bestand für
die Risiken von Alter und Krankheit jedenfalls für eine Übergangszeit von zwei
Jahren nach der Scheidung, für die sich der Antragsteller - und zwar ebenfalls
unabhängig von seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - zur Unter-
haltszahlung verpflichtet hatte.
Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß
sich der Antragsteller im Ehevertrag verpflichtet hatte, in der Ehe für die An-
tragsgegnerin im vereinbarten Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi-
cherung zu zahlen. Insoweit war - jedenfalls nach den im Zeitpunkt des Ver-
tragschlusses bestehenden oder doch vorhersehbaren Verhältnissen - für die
Alterssicherung der Antragsgegnerin jedenfalls bei längerer Ehedauer Sorge
getragen.
d) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit
sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erhe-
ben. Dieser Unterhaltstatbestand erscheint, wie der Senat ausgeführt hat, nach-
rangig, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten
verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat
(§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zudem haben die Parteien durch
die Verpflichtung des Antragstellers, an die Antragsgegnerin nach einer Schei-
dung - und zwar unabhängig von der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes - für
eine Übergangszeit von zwei Jahren Unterhalt zu zahlen, auch für den Fall ei-
ner nachehelichen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin Vorkehrungen getrof-
fen. Daß die Parteien schon nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses für den Scheidungsfall mit einer längerfristigen Erwerbslosigkeit der
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Antragsgegnerin rechnen mußten, weil diese sich in der Ehe der Kindesbetreu-
ung widmen und ihre Berufstätigkeit deshalb nicht oder zeitweise nicht fortfüh-
ren würde, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
e) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt
und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der
Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände
im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit regel-
mäßig nicht.
f) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt
nichts anderes.
g) Auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Sit-
tenwidrigkeit des Ehevertrags. Als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten
am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsaus-
gleich einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertragli-
cher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist
jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von
daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Im
vorliegenden Fall haben die Parteien den Versorgungsausgleich indessen nicht
schlechthin abbedungen, sondern durch eine Verpflichtung der Antragstellers,
für die Antragsgegnerin während der Ehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-
sicherung zu leisten, ersetzt. Es ist nicht festgestellt, daß diese Regelung die
Antragstellerin - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
und im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers, auf die das
Oberlandesgericht zu Recht hinweist - benachteiligt.
1. Auch bei einer abschließenden Gesamtschau aller vorstehenden Ge-
sichtspunkte kommt eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht.
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2. Zur Ausübungskontrolle nach § 242 BGB hat der Senat in seinem
nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 11. Fe-
bruar 2004 (aaO 606) ausgeführt, daß hierfür nicht nur die Verhältnisse im Zeit-
punkt des Vertragsschlusses maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob
sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem
vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenver-
teilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei ange-
messener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines
Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Wür-
digung des Wesens der Ehe unzumutbar ist.
Das Oberlandesgericht, dem das Senatsurteil vom 11. Februar 2004
noch nicht bekannt sein konnte, hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Senats (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 602 m.w.N.) zutref-
fend keine Feststellungen dazu getroffen, ob es dem Antragsteller vorliegend
nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, sich auf den Ver-
zicht der Antragsgegnerin zu berufen. Denn Anhaltspunkte dafür, daß überwie-
gende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendma-
chung des Verzichts entgegenstünden, was nach der früheren Rechtsprechung
für die Anwendung des § 242 BGB erforderlich war, waren weder vorgetragen
noch ersichtlich.
a) Daß die Antragsgegnerin durch die notarielle Vereinbarung der Partei-
en ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Unterhalts, des Zugewinns oder des
Versorgungsausgleichs erlitten hätte, ist bisher weder vorgetragen noch ersicht-
lich. Im übrigen könnte die begehrte Auskunft insoweit auch einen eventuellen
Vortrag der Antragsgegnerin unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen.
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b) Indessen finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung
der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die
die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsät-
ze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) Anwendung.
Dabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deswe-
gen angenommen werden, weil ein Vertragspartner ein erheblich höheres Ein-
kommen als der andere erzielt. Dies gilt um so weniger, als Eheverträge, die
gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, üblicherweise gerade im Hinblick
auf solche bestehenden oder sich künftig ergebenden Unterschiede in den wirt-
schaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Geschäfts-
grundlage kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluß
des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiß angesehen und ihre Vereinba-
rung darauf abgestellt haben.
Ob die Parteien ihrem Vertragsabschluß solche Erwägungen zugrunde
gelegt haben, ist bisher nicht festgestellt.
3. Soweit die Parteien vertraglich auch den Versorgungsausgleich aus-
geschlossen haben, könnte der Vertrag schon deshalb keinen Bestand haben,
wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Ren-
tenversicherung der Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist, die den Aus-
schluß des Versorgungsausgleichs kompensierende Regelung des Ehevertrags
also nicht erfüllt hat. Dies hat die Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwider-
sprochen - geltend gemacht. Das angefochtene Urteil nimmt auf diesen Partei-
vortrag, wenn auch nur pauschal, Bezug. Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen
haben, ob die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Recht, bei Verzug
des Antragstellers mit mehreren Beitragszahlungen von dem vereinbarten Aus-
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schluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten, wirksam Gebrauch gemacht
hat.
III.
Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben.
Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da es zur
tatrichterlichen Ausübungskontrolle und zur Frage des Rücktritts von der Rege-
lung des Versorgungsausgleichs weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache war
daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststel-
lungen auf der Grundlage der erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung
ergangenen Rechtsprechung des Senates nachholt.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose