Urteil des BGH vom 14.11.2005

BGH (zpo, berlin, beschwerde, zahlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 8/06
vom
9. März 2006
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die "Ausnahmebeschwerde" der Beklagten gegen das Urteil des
24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2005 wird
kostenpflichtig verworfen.
Beschwerdewert: 10.000 €
Gründe:
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.000 € ver-
urteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen dieses Ur-
teil die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben und hilfsweise "Ausnahme-
beschwerde zum BGH" "in analoger Anwendung von § 514 Abs. 2 ZPO" einge-
legt. Die Anhörungsrüge ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.
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2. Die nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt eingelegte und schon deshalb unzulässige (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO)
"Ausnahmebeschwerde" ist nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde
zum Bundesgerichtshof kommt nach der Neuregelung des Beschwerderechts
durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss
vom 20. Oktober 2004 - XII ZB 35/04, NJW 2005, 143 und Beschluss vom
7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133). Zudem wurden die Grundsätze
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der außerordentlichen Beschwerde zum Beschlussverfahren entwickelt und
sind auf das Urteilsverfahren nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom
28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290).
Dressler
Kuffer
Kniffka
Bauner Safari
Chabestari
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.08.2004 - 14 O 130/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2005 - 24 U 127/04 -