Urteil des BGH vom 10.10.2013

Teilbare Klauseln Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 325/12
Verkündet am:
10. Oktober 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Teilbare Klauseln
BGB §§ 134, 306, 398; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1
Die von einem Zahnarzt formularmäßig verwendete Einverständniserklärung,
die vorsieht, dass der Patient der Abtretung der zahnärztlichen Honorarforde-
rung an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft und gegebenenfalls der
weiteren Abtretung an ein Kreditinstitut zum Zwecke der Refinanzierung zu-
stimmt, enthält inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus ver-
ständliche Regelungen, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprü-
fung sein können.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 1. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. September
2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil
der Klägerin zu 2 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom
31. März 2011 zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs verteilen sich wie folgt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1 11,2 % und die
Beklagte 88,8 %. Der Kläger zu 1 trägt 11,2 % der außergerichtli-
chen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt die außergerichtli-
chen Kosten der Klägerin zu 2 und 71,4 % der außergerichtlichen
Kosten des Klägers zu 1. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außer-
gerichtlichen Kosten selbst.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Die Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) übernimmt geschäftsmäßig
die Erstellung und den Einzug zahnärztlicher Honorarrechnungen. Sie verlangt
von der Beklagten aus abgetretenem Recht das Honorar für eine zahnärztliche
Behandlung, die der vormalige Kläger zu 1 (im Folgenden: Zedent) durchge-
führt hat.
Die Beklagte befand sich vom 30. Januar 2004 bis Mai 2005 in zahnärzt-
licher Behandlung in der Praxis des Zedenten. Dabei wurden unter anderem
mehrere Implantate eingesetzt und ein Langzeitprovisorium eingegliedert. Zu
Behandlungsbeginn unterzeichnete die Beklagte am 30. Januar 2004 eine von
dem Zedenten formularmäßig verwendete "Einverständniserklärung" mit fol-
gendem Inhalt:
Einwilligung zur Abtretung
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der umseitig genannte
Zahnarzt zum Zweck der Erstellung der Rechnung sowie zur Einziehung
und der ggf. gerichtlichen Durchsetzung der Forderung alle hierzu not-
wendigen Unterlagen, insbesondere meinen Namen, Anschrift, Geburts-
datum, Leistungsziffern, Rechnungsbetrag, Behandlungsdokumentation,
Laborrechnungen, Formulare etc. an die ZA Zahnärztliche Abrechnungs-
gesellschaft D
… (im Folgenden: ZAAG) weitergibt.
Insoweit entbinde ich den Zahnarzt ausdrücklich von seiner ärztli-
chen Schweigepflicht und stimme ausdrücklich zu, dass der Zahnarzt die
sich aus der Behandlung ergebende Forderung an die ZAAG und diese
ggf. an das refinanzierende Institut - D. bank
e.G., D. - abtritt.
Ich bin mir bewusst, dass nach der Abtretung der Honorarforde-
rung mir gegenüber die ZAAG als Forderungsinhaberin auftritt und des-
halb Einwände gegen die Forderung - auch soweit sie sich aus der Be-
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handlung und der Krankengeschichte ergeben - im Streitfall gegenüber
der ZAAG zu erheben und geltend zu machen sind und der mich behan-
delnde Zahnarzt als Zeuge vernommen werden kann.
Einwilligung nach Datenschutzgesetz
Ich bin gleichfalls damit einverstanden, dass meine persönlichen Daten
und meine Behandlungsdaten von dem Zahnarzt und der ZAAG - ggf.
elektronisch - erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt und übermittelt
werden zum Zweck der Erstellung der Honorarrechnung sowie der Ein-
ziehung und ggf. gerichtlichen Durchsetzung der Forderung."
Für eine am 17. März 2004 durchgeführte Behandlung stellte der Zedent
unter dem 11. Juni 2004 einen Betrag von 10.272,
52 € in Rechnung. Die weite-
ren von ihm erbrachten Behandlungsmaßnahmen machte die Klägerin nach
Abtretung der entsprechenden Honorarforderungen mit Rechnung vom 14. Juni
2004 in Höhe von 23.541,41 € geltend. Die Beklagte leistete keine Zahlungen.
Im nachfolgenden Rechtsstreit über die Berechtigung der in Rechnung gestell-
ten Honoraransprüche hat die Beklagte erstinstanzlich die Forderungshöhe be-
stritten und insbesondere eingewandt, über die Gesamtkosten nur unzu-
reichend aufgeklärt worden und bei Abschluss der zugrunde liegenden Vergü-
tungsvereinbarungen geschäftsunfähig gewesen zu sein.
Das Landgericht hat die Beklagte unter teilweiser Klageabweisung zur
Zahlung von 9.691,81 € an den Zedenten und von weiteren 21.048,26 € an die
Klägerin (jeweils nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten) verurteilt. Mit
ihrer Berufung hat die Beklagte erstmals geltend gemacht, die Abtretung der
Honorarforderungen an die Klägerin sei gemäß § 134 BGB in Verbindung § 203
Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig. Das Oberlandesgericht hat die Abtretung der Hono-
raranspruchs an die Klägerin für unwirksam gehalten und die Klage insoweit
abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die
Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit das Berufungs-
gericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei für den geltend gemachten Honoraranspruch nicht aktiv-
legitimiert. Die Abtretung des Honoraranspruchs an die Klägerin sei gemäß
§ 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 StGB nichtig, da die Einver-
ständniserklärung der Beklagten vom 30. Januar 2004 unwirksam sei. Zwar
genüge die Zustimmungserklärung bezüglich der Klägerin den Anforderungen
an eine wirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und den da-
tenschutzrechtlichen Vorgaben; dagegen werde die vertraglich vorgesehene
Möglichkeit der Weiterabtretung durch die Klägerin an die D.
bank e.G. zum Zwecke der Refinanzierung nicht deutlich gemacht. Es
werde vielmehr der Anschein erweckt, dass sensible, patientenbezogene Daten
lediglich an die Klägerin weitergegeben würden. Eine geltungserhaltende Re-
duktion beziehungsweise lediglich eine Teilnichtigkeit der Abtretung komme
nicht in Betracht. Die Erklärungen hinsichtlich der Abtretung und der Einwilli-
gung stünden in einem rechtlich und inhaltlich untrennbaren Zusammenhang,
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weshalb der Verstoß gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 1
StGB zur Unwirksamkeit der in der Urkunde insgesamt enthaltenen Erklärungen
nach § 139 BGB führe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die
streitgegenständliche Abtretung der Honorarforderung verstößt nicht gegen
§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da die Beklagte jedenfalls in die Weitergabe der Ab-
rechnungsunterlagen an die Klägerin wirksam eingewilligt hat. Diese ist somit
Inhaberin der Forderung geworden. Darauf, ob (auch) im Verhältnis zur D.
bank e.G. eine rechtswirksame Einwilligung vorliegt,
kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an.
1.
Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungs-
gericht davon aus, dass die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Ho-
norarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der
Rechnungserstellung und Einziehung erfolgt, die ärztliche Schweigepflicht ver-
letzt und deshalb wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 203
Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 134 BGB nichtig ist, wenn der Patient der damit
verbundenen Weitergabe seiner Abrechnungsunterlagen nicht zugestimmt hat
(grundlegend BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123,
124 ff). Denn den Zedenten trifft, sofern keine abweichende Vereinbarung ge-
troffen worden ist, nach § 402 BGB die Pflicht, dem neuen Gläubiger die zur
Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum
Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz
befinden, auszuliefern; dies ist ohne Verstoß gegen die ärztliche Schweige-
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pflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht möglich (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom
10. Juli 1991 aaO; vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795 f; vom
5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775; Beschluss vom 17. Februar
2005 - IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505, 1506; Urteile vom 10. Februar 2010
- VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 Rn. 11; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09,
BeckRS 2010, 07630 Rn. 11).
Eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt
voraus, dass der Erklärende eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung da-
von hat, worin er einwilligt, und die Bedeutung und Tragweite seiner Entschei-
dung zu überblicken vermag. Er muss deshalb wissen, aus welchem Anlass
und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von ihrer Schweigepflicht ent-
bindet; auch muss er über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet
sein (BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91, NJW 1992, 2348, 2350;
MüKoStGB/Cierniak/Pohlit, 2. Aufl., § 203 Rn. 59; Schönke/Schröder/Lenckner/
Eisele, StGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 24).
2.
Nach diesen Grundsätzen liegt eine wirksame Zustimmung der Beklag-
ten zur Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an die Klägerin vor. Denn die
von dem Zedenten formularmäßig verwendete und von der Beklagten unter-
zeichnete Einverständniserklärung vom 30. Januar 2004 informierte umfassend
und detailliert über die mit der Abtretung an die Klägerin verbundenen Rechts-
folgen. Für die Beklagte war eindeutig und zweifelsfrei zu erkennen, dass die
Klägerin Forderungsinhaberin werden sollte und die Weitergabe der Behand-
lungsdaten zum Zwecke der Forderungseinziehung und gegebenenfalls zur
klageweisen Geltendmachung erfolgte. Die Beklagte wurde weiterhin darauf
hingewiesen, dass sie auf Grund der Abtretung in einem späteren Prozess ge-
zwungen sein könnte, gegenüber einem außerhalb des Arzt-Patienten-
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Verhältnisses stehenden Dritten Einwände gegen die Honorarforderung vorzu-
bringen und dazu unter Umständen Einzelheiten aus der Krankengeschichte
und der Behandlung zu offenbaren.
3.
Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die Einverständniserklä-
rung der Beklagten, soweit sie sich auf eine mögliche (jedoch nicht erfolgte)
Weiterabtretung an die D. bank e.G. zum Zwecke
der Refinanzierung bezieht, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot
unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 BGB), kommt es nicht an. Denn die Wirksamkeit
der Zustimmung zur Weitergabe der Behandlungsdaten an die Klägerin bleibt
davon unberührt.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die in Form eines Formularvor-
drucks verwendete Einverständniserklärung als von dem Zedenten gestellte
Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB gewertet. Damit
beurteilen sich die Rechtsfolgen im Falle der (teilweisen) Unwirksamkeit der
Klausel nach § 306 BGB. Abweichend von § 139 BGB, wonach die Teilnichtig-
keit eines Rechtsgeschäfts regelmäßig seine Gesamtnichtigkeit zur Folge hat,
bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen grundsätzlich wirksam,
wenn es sich bei den unwirksamen Teilen des Rechtsgeschäfts um AGB-
Klauseln handelt.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich
voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten
Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusam-
menhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als
wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll,
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insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschnei-
dender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig
abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Un-
wirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteile vom 10. Oktober
1996 - VII ZR 224/95, NJW 1997, 394, 395 mwN und vom 12. Februar 2009
- VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664 Rn. 15). Die inhaltliche Trennbarkeit einer
Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhalt-
lich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der
Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darun-
ter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Rege-
lungsgegenstand betreffen ist dabei unerheblich (MüKoBGB/Basedow, 6. Aufl.,
§ 306 Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 306 Rn. 7, jeweils mwN).
c) Nach diesem Maßstab hat die Einwilligung der Beklagten in die Wei-
tergabe der Abrechnungsunterlagen an die Klägerin auch dann Bestand, wenn
ihre Zustimmung zur Weiterabtretung an das refinanzierende Kreditinstitut un-
wirksam sein sollte.
aa) Das Einverständnis im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB ist teilbar. Es
kann sowohl in persönlicher als auch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht be-
schränkt werden, indem zum Beispiel nur bestimmte Geheimnisse mitgeteilt
oder geheimhaltungsbedürftige Umstände nur an bestimmte Personen weiter-
gegeben werden (MüKoStGB/Cierniak/Pohlit aaO Rn. 64; Schönke/Schröder/
Lenckner/Eisele aaO Rn. 24d). Eine Beschränkung des Einverständnisses der
Beklagten auf die Abtretung an die Klägerin ist deshalb ohne weiteres zulässig.
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bb) Die Abtretung an die Klägerin und die etwaige Folgeabtretung an das
zum Zwecke der Refinanzierung eingeschaltete Kreditinstitut sind auch nicht
untrennbar miteinander verknüpft. Die Abtretung an die zahnärztliche Abrech-
nungsgesellschaft verliert ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Vertragspartei-
en nicht dadurch, dass eine Weiterabtretung durch den Zessionar ausgeschlos-
sen ist. Die Folgeabtretung zur Kreditsicherung sollte nur "ggf." erfolgen. Es
handelte sich nicht um einen "Automatismus". Dementsprechend ist im Streitfall
die Abtretung an die D. bank auch unterblieben.
Die Klägerin ist nicht gehindert, die abgetretenen Forderungen im eigenen Na-
men einzuziehen und erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. Zu Recht
führt die Revision in diesem Zusammenhang an, dass bei der streitgegenständ-
lichen Klausel der Satzteil bezüglich der Folgeabtretung an die finanzierende
Bank unproblematisch gestrichen werden kann, ohne dass dadurch der Sinn
der verbleibenden Regelung in Frage gestellt wird. Der Fortfall der Möglichkeit
zur Weiterabtretung ist nach alledem nicht von so einschneidender Bedeutung,
dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Ver-
tragsgestaltung gesprochen werden muss (vgl. auch BGH, Urteile vom 12. Feb-
ruar 2009 - VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664 Rn. 17 ff; vom 16. Juni 2009
- XI ZR145/08, NJW 2009, 3422 Rn. 32 ff; vom 28. Juli 2011 - VII ZR 207/09,
NJW-RR 2011, 1526 Rn. 14, 20).
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III.
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der
Klägerin erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung
der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen kann (§ 563
Abs. 3 ZPO).
Landgericht und Berufungsgericht (im Zusammenhang mit der Zuerken-
nung des Vergütungsanspruchs des Zedenten) vermochten nach umfassender
(wiederholter) Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass der Zedent im Rah-
men der von ihm geschuldeten "wirtschaftlichen Aufklärung" eine Pflichtverlet-
zung begangen hat oder der Behandlungsvertrag an einem Nichtigkeitsmangel
leidet. Diese Ausführungen, gegen die die Revisionsbeklagte keine Gegenrü-
gen erhoben hat, lassen keine Rechtsfehler erkennen.
Soweit die Beklagte einzelne Rechnungspositionen (sog. Bleeching-
Kosten v
on 255,64 € und 38,34 €; Positionen 20 und 21 aus der Rechnung der
Klägerin vom 14. Juni 2004) beanstandet hat, hat das Berufungsgericht - das
diese Positionen versehentlich der Rechnungsstellung des Zedenten zugeord-
net hat - die Einwendungen der Beklagten ohne erkennbare Rechtsfehler für
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nicht durchgreifend erachtet; auch insoweit hat die Beklagte im Revisionsver-
fahren keine (Gegen-)Rügen erhoben.
Schlick
Wöstmann
Tombrink
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 31.03.2011 - 9 O 2/11 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.09.2012 - 1 U 31/11 -