Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (baden, stpo, nötigung, nachteil, grund, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 2/04
vom
31. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 22. September 2003 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nötigung des C. war
vollendet, weil der Angeklagte eine eigenständig bedeutsame Vor-
stufe des gewollten Enderfolges erreicht hatte (vgl. UA S. 11: "Willst
Du zahlen"?"; siehe Senat, NJW 1997, 1082 f.).
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