Urteil des BGH vom 10.11.2006

BGH (genehmigung, abänderung, antrag, start, zpo, öffentlich, aufhebung, rechtskraft, einstellung, folge)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 15/07 Verkündet
am:
27. Juni 2008
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Zustimmung der Parteien im
schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 6. Juni 2008 eingereichten Schrift-
sätze durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2006 aufgeho-
ben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Bielefeld vom 20. September 2005 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abge-
wiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt einen Flugplatz; der Beklagte ist Anwohner. Sein
Grundstück liegt ca. 600 m östlich der Start- und Landebahn und wird bei Starts
in Richtung Osten regelmäßig überflogen. Mit einem von dem Beklagten erstrit-
tenen zweitinstanzlichen Urteil vom 8. November 1990 wurde der Klägerin un-
tersagt, pro Tag mehr als 30 Startvorgänge von Motorflugzeugen und Motor-
seglern in östlicher Richtung zuzulassen; außerdem wurde sie verurteilt, näher
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bestimmte Ruhezeiten von derartigen Startvorgängen freizuhalten. Die dagegen
gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat nicht angenommen (Beschl. v.
14. Mai 1992, V ZR 1/91).
Am 28. November 1994 erteilte die zuständige Bezirksregierung auf An-
trag der Klägerin eine frühere Genehmigungen ersetzende "Genehmigung zur
Erweiterung der Anlage und zum weiteren unbefristeten Betrieb des Verkehrs-
landeplatzes". Anders als in vorherigen Genehmigungsverfahren waren der An-
trag und die Pläne zuvor ausgelegt und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben
worden, Einwendungen vorzubringen. Ein förmliches Planfeststellungsverfahren
wurde jedoch nicht durchgeführt. Die inzwischen bestandskräftige Genehmi-
gung schränkt die Zahl der Startvorgänge in östlicher Richtung nicht ein; Ruhe-
zeiten sieht sie für bestimmte nach Ziel, Zweck und Dauer bezeichnete Flüge
vor. Luftfahrzeuge, die erhöhten Schallschutzanforderungen genügen, sind von
den Beschränkungen ausgenommen.
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Gestützt auf die neue Genehmigung, ihre öffentlich-rechtliche Betriebs-
pflicht und einen behaupteten Rückgang der Lärmemissionen beantragt die
Klägerin die Abänderung des Urteils vom 8. November 1990, und zwar in erster
Linie dahingehend, dass sie seit Rechtshängigkeit der Klage berechtigt ist, den
Verkehrslandeplatz ohne weitere Einschränkungen im Rahmen der Genehmi-
gung zu betreiben. Mehrere Hilfsanträge zielen darauf, die weiter gehenden
Unterlassungspflichten aus dem Ersturteil auf zweimotorige und nicht den er-
höhten Schallschutzanforderungen genügende Flugzeuge zu beschränken. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil
vom 8. November 1990 aufgehoben. Mit der von dem Senat zugelassenen Re-
vision will der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils er-
reichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Abänderungsklage in entsprechender An-
wendung von § 323 ZPO für zulässig. Es meint, der Hauptantrag sei auf die
vollständige Aufhebung des Ersturteils gerichtet und in diesem Umfang auch
begründet, weil die Verurteilung der Klägerin nach den Grundsätzen des Weg-
falls der Geschäftsgrundlage an die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der
für sie maßgeblichen Verhältnisse anzupassen sei. Das folge allerdings nicht
aus der öffentlich-rechtlichen Betriebspflicht der Klägerin, die in dem Ersturteil
bereits berücksichtigt sei und deshalb nicht zu einer die Rechtskraft durchbre-
chenden Abänderung führen könne. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen,
dass die Beeinträchtigung des Beklagten aufgrund geänderter Verhältnisse an
der Start- und Landebahn und geräuschärmerer Flugzeugmotoren auf ein Maß
zurückgegangen sei, das sich nach der dem Ersturteil zugrunde liegenden Ge-
samtabwägung als unwesentlich darstelle. Die Genehmigung vom 28. Novem-
ber 1994 habe jedoch eine veränderte Tatsachengrundlage geschaffen, die in
dem Ersturteil noch nicht habe berücksichtigt werden können. Da die Öffent-
lichkeit an dem Verfahren beteiligt worden sei, komme der Genehmigung die
Ausschlusswirkung der §§ 11 LuftVG, 14 BImSchG zu. Davon seien nicht nur
privatrechtliche Ansprüche auf Einstellung des genehmigten Betriebs, sondern
auch die in dem Ersturteil zuerkannten Ansprüche zur Abwehr benachteiligen-
der Einwirkungen erfasst. Die in § 14 Satz 1 Hs. 2 BImSchG vorgesehene Um-
wandlung in einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen ändere daran nichts.
Denn die insofern abschließende Regelung in der Genehmigung schließe die
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zeitliche und zahlenmäßige Beschränkung der Startvorgänge auch als Schutz-
vorkehrung aus.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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II.
1. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil die auf
Abänderung des rechtskräftigen Urteils vom 8. November 1990 gerichtete Kla-
ge unzulässig ist und nicht in eine - zulässige - Vollstreckungsabwehrklage um-
gedeutet werden kann. Zur Begründung nimmt der Senat auf sein Urteil vom
14. März 2008 (V ZR 16/07, teilweise abgedruckt in NJW 2008, 1446 ff.) Bezug.
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2. Für die von der Klägerin - trotz Kenntnis dieser Entscheidung - ange-
regte Anpassung des Tenors des rechtskräftigen Urteils vom 8. November 1990
ist somit kein Raum.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 O 622/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2006 - 34 U 159/05 -