Urteil des BGH vom 21.07.2010

BGH (rüge, stpo, gerichtsbesetzung, schneider, könig, raum, erhaltung, strafsache, bremen)

5 StR 212/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2010
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 14. September 2009 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Zur durch den Angeklagten P. erhobenen Rüge vorschriftswidriger Ge-
richtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) betreffend die Unzuständigkeit der aus-
wärtigen großen Jugendkammer bemerkt der Senat:
Die Rüge ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer P. hat den zur Er-
haltung der Rüge vorausgesetzten Besetzungseinwand (§ 222b Abs. 1
Satz 1 StPO) weder selbst erhoben noch hat er sich dem durch den Mitan-
geklagten Pe. erhobenen Besetzungseinwand angeschlossen. Dies
wäre jedoch erforderlich gewesen, um die vorschriftswidrige Gerichtsbeset-
zung mit der Revision rügen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom
7. März 1985 – 2 StR 826/84). Auf die Begründetheit der Verfahrensrüge
kommt es damit nicht mehr an.
Brause Raum Schneider
König Bellay