Urteil des BGH vom 26.07.2000

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, grund, zpo, antrag, annahme, partei, zukunft, tag, behandlung, amtshandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 157/99
vom
26. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Streck,
Dr. Dressler, Dr. Greiner, Schlick und Wellner
am 26. Juli 2000
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt wer-
den, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unpar-
teilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund ist hier nicht
gegeben.
Soweit der Kläger einen Grund für seine Annahme, die abgelehnten
Richter stünden der vorliegenden Sache nicht unparteiisch gegenüber, daraus
entnehmen will, daß sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe im Revisionsverfahren
mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt worden ist und die Ge-
genvorstellungen des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wor-
den sind (Senatsbeschlüsse vom 24. Februar und vom 30. März 2000), ist dar-
auf hinzuweisen, daß Entscheidungen eines Richters im Laufe eines Verfah-
rens der Partei grundsätzlich nicht das Recht geben, diesen für das weitere
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Verfahren abzulehnen. Etwas anders kann nur gelten, wenn Gründe dargetan
werden, die dafür sprechen, daß die Entscheidung auf einer unsachlichen Ein-
stellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür be-
ruht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 42 Rdnr. 28 m.w.N.). Dafür beste-
hen bei der für den Kläger negativen Prozeßkostenhilfeentscheidung der ab-
gelehnten Richter, die - wie im Revisionsverfahren allgemein üblich - ohne nä-
here Begründung ergangen ist, keinerlei Anhaltspunkte. Es gibt für den Kläger
auch keinen Grund für die Annahme, die abgelehnten Richter hätten sich bei
der Vorbereitung und Beratung der Entscheidung nicht hinreichend mit seinen
Angriffen gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts befaßt. Allein
daraus, daß der Senat im Ergebnis die Beanstandungen des Klägers an dem
Berufungsurteil nicht für durchgreifend erachtet hat, läßt sich dies keinesfalls
schließen.
Auch die Art der Behandlung des Antrags des Klägers vom 25. Mai
2000, ihm ("noch heute") einen Notanwalt beizuordnen, gibt keinen Befangen-
heitsgrund gegen die abgelehnten Richter. Über diesen - über den 25. Mai
2000, an dem die Revisionsbegründungsfrist ablief, hinaus weiterwirkenden -
Antrag konnte im Hinblick auf das einen Tag später eingegangene Befangen-
heitsgesuch des Klägers noch nicht entschieden werden, weil zuvor geklärt
werden muß, welche Richter in Zukunft zuständig sind. Eine unaufschiebbare
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Amtshandlung im Sinne des § 47 ZPO war auf den Antrag vom 25. Mai 2000
schon deshalb nicht veranlaßt, weil bei Bestellung eines Notanwalts dem Klä-
ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.
Streck Dressler Greiner
Schlick Wellner