Urteil des BGH vom 22.06.2004

BGH (zpo, rechtsmittel, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 13/04
vom
22. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 30. März 2004 wird auf Kosten des
Beklagten verworfen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung
des Beklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Borken mit der Begründung
verworfen, daß sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden sei.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einem wiederum nicht durch ei-
nen Rechtsanwalt eingelegten weiteren Rechtsmittel, für das er zugleich um
Prozeßkostenhilfe nachsucht.
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Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, da die allein in Be-
tracht kommende Rechtsbeschwerde zulässigerweise nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (§ 575
Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe
liegen nicht vor (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Be-
klagten zu Recht und mit zutreffender Begründung verworfen (§ 519 Abs. 1,
§ 78 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 1 ZPO).
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck