Urteil des BGH vom 06.11.2012

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 515/12
vom
6. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass der Urteilstenor zu II. dahinge-
hend berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Stra-
fen aus dem Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom
20.10.2010 und aus dem Urteil des Amtsge-
richts Memmingen vom 25.11.2010 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt
wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Nack
Rothfuß
Sander
Cirener
Radtke