Urteil des BGH vom 23.11.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 73/03 Verkündet
am:
23. November 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EheG §§ 58, 59
Auch die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG sind durch die
Haushaltsführung und Kindererziehung geprägt; ein später erzieltes Einkom-
men tritt als Surrogat an deren Stelle. Deswegen ist auch der Unterhaltsan-
spruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes
zur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) geschieden wurde und der
sich gemäß dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht
richtet, im Wege der Differenzmethode zu ermitteln.
BGH, Versäumnisurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 73/03 - OLG Hamm
AG
Arnsberg
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den
Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Fuchs und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Februar
2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für die Zeit ab
dem 1. September 2001 zum Nachteil der Klägerin erkannt wor-
den ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen
Ehegattenunterhalt.
1
Die Ehe der Parteien wurde am 3. Juli 1970 aus dem Verschulden des
Beklagten geschieden. Seit dieser Zeit ist der Beklagte zur Zahlung nacheheli-
2
- 3 -
chen Unterhalts verpflichtet. Der Unterhaltstitel wurde in der Folgezeit mehrfach
angepasst.
3
In einem Prozessvergleich vom 15. Juni 1982 verpflichtete sich der Be-
klagte, an die Klägerin u.a. laufenden Unterhalt ab Juli 1982 in Höhe von mo-
natlich 315 DM zu zahlen. Als Grundlage dieses Vergleichs vereinbarten die
Parteien:
"Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin einer
halbtägigen Arbeit nachgehen könnte, wenn sie nicht das am 17. März
1979 geborene Kind M. noch zu betreuen hätte; im Verhältnis zwischen
den Parteien kann sich die Klägerin auf die Betreuung dieses Kindes nicht
berufen. Die Parteien gehen ferner davon aus, dass die Klägerin durch
halbtägige Berufstätigkeit einen Nettolohn von 500,-- DM monatlich ver-
dienen könnte."
In einem späteren Prozessvergleich vom 9. September 1987 vereinbar-
ten die Parteien:
4
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vor dem OLG Hamm am
15. Juni 1982 abgeschlossene Unterhaltsvergleich hinsichtlich des nach-
ehelichen Unterhalts bis einschließlich August 1988 in Kraft bleibt. Für die
spätere Zeit entfällt der Titel, ohne dass die Beklagte hierdurch jedoch ei-
nen Unterhaltsverzicht ausspricht. Die erneute gerichtliche Geltendma-
chung eines der Beklagten evtl. dann noch zustehenden Unterhaltsan-
spruchs ist nicht ausgeschlossen.
Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger zu einer vollschichtigen Erwerbs-
tätigkeit verpflichtet. Der Kläger wird der Beklagten bei der Suche von ge-
eigneten Stellen behilflich sein."
- 4 -
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1995 (7 UF
272/95) wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin u.a. für die Zeit ab Mai
1995 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 365 DM zu zahlen. Dabei
ging das Gericht von einem allein eheprägenden Einkommen des Beklagten
und dem sich daraus ergebenden Bedarf der Klägerin aus. Darauf rechnete es
eigene Einkünfte der Klägerin voll bedarfsdeckend an.
5
Die Klägerin bezog seit Mai 1999 Erwerbsunfähigkeitsrente und erhält
seit November 2001 Altersrente, die sich nach Abzug der Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung auf 1.087,51 DM belaufen. Der Beklagte erhält seit
September 2001 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegever-
sicherung für die Zeit bis zum 21. Januar 2002 auf monatlich 2.731 DM und da-
nach auf monatlich 2.634,80 DM belief. Zusätzlich erhält er seit Februar 2002
eine Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe
von monatlich 328,85 €, die auf eine Tätigkeit bei der D. in der Zeit von 1978 bis
2001 zurückzuführen ist. Für die Zeit bis zum 27. Dezember 2001 erhielt der
Beklagte Krankengeld in Höhe von täglich 86,02 DM, welches später mit seinen
Rentenansprüchen verrechnet wurde.
6
Die Klägerin beantragt Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts
Hamm vom 28. November 1995 wegen geänderter Einkommensverhältnisse
und deswegen, weil ihre eigenen Renteneinkünfte nach der geänderten Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs als Surrogat ihrer früheren Haushaltstätig-
keit und Kindererziehung im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen
seien. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abänderung des früheren Un-
terhaltstitels und unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung
nachehelichen Unterhalts in gestaffelter Höhe, zuletzt für die Zeit ab September
2001 in Höhe von monatlich 641,16 € und für die Zeit ab März 2002 in Höhe
7
- 5 -
von monatlich 420,98 €, verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Oberlandesgericht die Klage vollständig abgewiesen und die Revision wegen
der Frage zugelassen, ob die geänderte Rechtsprechung des Senats zur Be-
wertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe auch auf
Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG anwendbar ist.
Entscheidungsgründe:
Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten ist
durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf
der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand
(BGHZ 37, 79, 81 ff.).
8
Die Revision hat im Umfang der Anfechtung Erfolg und führt insoweit zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechts-
streits an das Berufungsgericht.
9
I.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin je-
denfalls kein Anspruch zustehe, der über den zuletzt titulierten Betrag hinaus-
geht.
10
Die Zusatzrente des Beklagten bei der VBL hat das Berufungsgericht
nicht als eheprägend berücksichtigt, weil diese durch freiwillige Beiträge, begin-
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nend acht Jahre nach der Scheidung, erworben sei. Dem Renteneinkommen
der Klägerin hat es einen monatlichen Betrag in Höhe von 262 DM hinzuge-
rechnet, um den ihre Rente erhöht wäre, wenn sie ihrer Obliegenheit zur Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit nachgekommen wäre.
12
Das Renteneinkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht - bis auf
die Kindererziehungszeiten für die gemeinsamen Kinder - nicht als eheprägend
angesehen, sondern voll auf ihren nach dem Einkommen des Beklagten er-
rechneten Unterhaltsbedarf angerechnet. Die neuere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindeserziehung
sei nicht auf einen Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG übertragbar. Die Ände-
rung der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme einer Gesetzesänderung
gleich, deren Berücksichtigung schon die Übergangsbestimmung in Art. 12
Ziff. 3 Abs. 2 des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe und Familienrechts vom
14. Juni 1976 (1. EheRG) entgegenstehe. Denn danach gelte für Unterhaltsan-
sprüche eines Ehegatten, dessen Ehe nach den früheren Vorschriften geschie-
den worden ist, das bis zu dieser Zeit geltende Recht fort. Auch der Wortlaut
des § 58 EheG schließe eine Übertragung der neueren Rechtsprechung aus,
weil danach nur Unterhalt geschuldet sei, "soweit die Einkünfte aus dem Ver-
mögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen".
Eine solche Einschränkung sehe § 1578 BGB nicht mehr vor. Die Differenzme-
thode sei deswegen für Unterhaltsansprüche bis zum Inkrafttreten des
1. EheRG unbekannt gewesen und erst mit der später entwickelten Düsseldor-
fer Tabelle in die Rechtsprechung übernommen worden. Auch die unterschied-
liche Struktur der Unterhaltstatbestände nach heutigem und früherem Recht
spreche gegen eine Übertragung der neueren Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs auf Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG. Während die Parteien
noch nach dem Verschuldensprinzip geschieden worden seien und auch der
vom Beklagten geschuldete Unterhalt darauf beruhe, gehe das heutige Recht
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von einer Lebensstandardgarantie aus und sehe feste Einsatzzeitpunkte für die
Unterhaltstatbestände vor. Auch die Verwirkungstatbestände und die Möglich-
keiten einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts seien höchst unterschiedlich.
Eine Berücksichtigung der Rente der Klägerin bei der Bemessung der ehelichen
Lebensverhältnisse führe deswegen bei Unterhaltsansprüchen nach § 58 EheG
zu unerträglichen Ergebnissen, zumal der Unterhalt zeitlich nicht begrenzbar
sei. Auch mit den tragenden Gründen der neueren Rechtsprechung sei eine
Übertragung auf das ältere Recht nicht in Einklang zu bringen. Denn der Senat
habe den Wandel der Rechtsprechung wesentlich mit dem nach § 1573 Abs. 2
BGB geschuldeten Aufstockungsunterhalt und der sich daraus ergebenden Le-
bensstandardgarantie begründet. Auch der zur Begründung angeführte Wandel
der sozialen Wirklichkeit weg von der Hausfrauenehe und hin zur Doppelver-
dienerehe sei erst nach Inkrafttreten des 1. EheRG eingetreten. Eine Gleichstel-
lung der Haushaltstätigkeit mit der Erwerbstätigkeit habe das frühere Recht,
insbesondere § 1356 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des 1. EheRG, nicht
gekannt. Die Anwendung der Anrechnungsmethode auf Unterhaltsansprüche
nach § 58 EheG stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts, weil auch dieses wesentlich auf die gewandelten Verhält-
nisse seit den 70er Jahren abstelle, an denen die Parteien nicht als Ehegatten
teilgenommen hätten.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
in den entscheidenden Punkten nicht stand.
13
- 8 -
1. Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungsgericht die un-
terhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünfte der Parteien allerdings über-
wiegend zutreffend festgestellt.
14
15
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht beim Be-
klagten nur dessen Renteneinkünfte berücksichtigt, obwohl er zunächst auch
Krankengeld erhalten und nicht nachgewiesen habe, den gesamten bis zum
27. Dezember 2001 erlangten Betrag zurückgezahlt zu haben. Das geht an
dem im Einzelnen nachgewiesenen Sachvortrag des Beklagten vorbei.
Zwar hat der Beklagte auch für die Zeit vom 1. September bis zum
27. Dezember 2001 täglich 86,02 DM Krankengeld erhalten. Das gesamte
Krankengeld beläuft sich für diese Zeit somit auf 10.064,34 DM (86,02 DM x
30 Tage x 3 Monate = 7.741,80 DM zuzüglich 86,02 DM x 27 Tage =
2.322,54 DM). Ebenfalls zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der Be-
klagte ausweislich einer Mitteilung der D. vom 3. Juli 2002 darauf lediglich
5.442,62 DM erstattet hat. Das beruht allerdings nach den vom Berufungsge-
richt in Bezug genommenen Anlagen auf einer Gesamtverrechnung der gezahl-
ten und geschuldeten Beträge, zumal dem Beklagten die ihm schon ab Sep-
tember 2001 zustehende - höhere - Erwerbsunfähigkeitsrente erst später bewil-
ligt wurde. Zunächst hatte der Beklagte für die Zeit von September bis Dezem-
ber 2001 Rente in Höhe von 5.624 DM (1.406 DM x 4) sowie das Krankengeld
in Höhe von 10.064,34 DM erhalten. Die Gesamtzahlungen an ihn beliefen sich
mithin auf 15.688,34 DM. Demgegenüber stand dem Beklagten für die Zeit von
September bis Dezember 2001 Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von insge-
samt 10.924 DM (2.731 DM x 4 Monate) zu, was das Berufungsgericht seiner
Unterhaltsberechnung auch zugrunde gelegt hat. Deswegen hatte der Beklagte
lediglich eine Überzahlung in Höhe von 4.764,34 DM erhalten. Tatsächlich hat
er darauf sogar 5.442,62 DM zurückgezahlt, was mit weiteren Verrechnungen
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- 9 -
von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammenhängen kann,
aber jedenfalls ein höheres Einkommen als vom Berufungsgericht berücksich-
tigt ausschließt.
17
b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die zusätzliche Rente
des Beklagten bei der VBL nicht als eheprägend berücksichtigt. Denn die Ehe
der Parteien wurde bereits am 3. Juli 1970 geschieden und der Beklagte hat
seine Anwartschaften bei der VBL erst in der Zeit von 1978 (nicht 1973) bis
2001 erworben. Während der Ehezeit und für geraume Zeit danach war der Be-
klagte also nicht einmal Mitglied einer Zusatzversorgungskasse, so dass diese
Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr geprägt
haben können.
Zwar prägt neben Rentenanwartschaften aus vorehelicher Zeit und aus
dem Versorgungsausgleich regelmäßig auch der Rentenanteil die ehelichen
Lebensverhältnisse, der durch ein Erwerbseinkommen nach der Ehescheidung
als normale Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse erzielt worden ist
(Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91).
Damit ist aber eine Entwicklung nicht vergleichbar, wenn - wie hier - Anwart-
schaften aus der Zusatzversorgung während der Ehezeit und für längere Zeit
danach nicht einmal absehbar waren. Wegen des großen Zeitablaufs zur
Rechtskraft der Scheidung können die erst viel später begründeten und vorher
nicht absehbaren Rentenanwartschaften die ehelichen Lebensverhältnisse nicht
mehr geprägt haben (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 5. Februar 2003
- XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 852 f. = BGHZ 153, 372, 385 ff.).
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c) Im Grundsatz zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin neben
ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente (bzw. seit November 2001 neben ihrer Altersren-
te) ergänzend eine fiktive Rente zugerechnet. Nach den - insoweit von der Re-
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vision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Kläge-
rin nämlich ihrer Obliegenheit zur Aufnahme einer zunächst halbtägigen und
sodann vollschichtigen Tätigkeit nicht in vollem Umfang nachgekommen. Statt-
dessen war sie bis Ende August 1988 überhaupt nicht und in der Zeit von Sep-
tember 1988 bis März 1994 nur sechs Stunden täglich erwerbstätig.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ist die Hinzurechnung ei-
ner fiktiven Rente auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Verletzung
der Obliegenheit der Klägerin allenfalls als sittliches Verschulden im Sinne von
§ 65 Abs. 1 EheG zu berücksichtigen wäre, was nach § 323 Abs. 2 ZPO man-
gels Feststellungen in dem abzuändernden Urteil nicht mehr in Betracht käme.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats betrifft die Obliegenheit des Unter-
haltsberechtigten zur Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit unge-
achtet dessen, ob es sich um Unterhalt nach altem oder neuem Recht handelt,
die Frage seiner Bedürftigkeit (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - XII ZR
319/01 - FamRZ 2005, 23, 24 f.; vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 318/01 - FamRZ
2005, 25, 26; vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 16/87 - FamRZ 1988, 927, 929
und vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365, 366; vgl. auch
Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1
Rdn. 519 ff. m.w.N.). Die Berücksichtigung dieses Umstands ist mithin im Rah-
men der Unterhaltsbemessung nicht von vornherein ausgeschlossen.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der fiktiven Rente
zu Unrecht ein überhöhtes Entgelt zugrunde gelegt, überzeugt auch das nicht.
Für die Zeit von November 1980 bis August 1988 beruht die fiktiv errechnete
zusätzliche Rente auf einem durch halbtägige Berufstätigkeit erzielbaren Netto-
lohn in Höhe von monatlich 500 DM, wie es die Parteien in dem Vergleich vom
15. Juni 1982 vereinbart hatten. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Aber auch soweit das Berufungsgericht für die Zeit von September 1988 bis
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- 11 -
Februar 2004 von einem erzielbaren Tariflohn in Höhe der untersten Einkom-
mensgruppe der chemischen Industrie ausgeht, ist dagegen nichts zu erinnern.
Denn die Beklagte war in dieser Zeit bereits mit sechs Stunden täglich in einem
solchen Unternehmen tätig. Dem Umstand, dass die Klägerin als gelernte Arzt-
helferin in einem ausbildungsfremden Beruf tätig war, hat das Berufungsgericht
in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getra-
gen, dass es von der untersten Einkommensgruppe ausgegangen ist.
Allerdings hat das Berufungsgericht der fiktiv errechneten Rente der Klä-
gerin zu Unrecht eine Zeit bis einschließlich März 1994 zugrunde gelegt. Auch
insoweit dringt die Revision zwar nicht mit ihrem Einwand durch, eine Berück-
sichtigung sei insgesamt ausgeschlossen, weil auch das abzuändernde Urteil
nicht von einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheiten der Klägerin ausge-
gangen sei. Dabei kommt es - wie die Revision zu Recht rügt - nicht auf die
Kenntnis der Klägerin von dem Inhalt des abzuändernden Urteils an. Die im
Abänderungsverfahren nach § 323 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigende Bindung
an die vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der abzuändernden
Entscheidung entstandenen Umstände ist vielmehr auf die Rechtskraft der ab-
zuändernden Entscheidung zurückzuführen. Diese bezieht sich hier auf Unter-
haltsansprüche für die Zeit ab dem 1. März 1994 und betrifft daher nicht die da-
vor liegende Zeit, die der fiktiven Rente zugrunde liegt. Die Rechtskraft der ab-
zuändernden Entscheidung steht einer Berücksichtigung weiterer Einkünfte der
Klägerin deswegen schon für die Zeit ab März 1994 und nicht - wie vom Beru-
fungsgericht zugrunde gelegt - ab April 1994 entgegen, so dass eine fiktive
Rente nur für die Zeit bis Februar 1994 berücksichtigt werden kann.
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Das Berufungsgericht wird die der Klägerin neben ihrer Altersrente fiktiv
zugerechnete weitere Rente deswegen auf der Grundlage zusätzlich erzielter
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Rentenanwartschaften in der Zeit von November 1980 bis Februar 1994 neu
berechnen müssen.
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d) Ebenfalls zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die
sich aus der Erhöhung des allgemeinen Rentenwerts zum 1. Juli 2002 erge-
bende und aus den in Bezug genommenen Rentenbescheiden ersichtliche Er-
höhung der Rente (auch) des Beklagten nicht berücksichtigt hat. Auch das wird
das Berufungsgericht nachzuholen haben.
2. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision aber insbe-
sondere nicht stand, soweit es die Rentenanwartschaften der Klägerin überwie-
gend nicht als eheprägend berücksichtigt, sondern in voller Höhe auf einen Un-
terhaltsbedarf allein nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten ange-
rechnet hat.
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a) Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der frühe-
ren Rechtsprechung - entschieden, dass die ehelichen Lebensverhältnisse
nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegat-
ten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt
mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehe-
lichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Le-
benszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeu-
tung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen
Ehegatten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. =
FamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote
an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so dass beide
Ehegatten hälftig an dem einerseits durch das Erwerbseinkommen und ande-
rerseits durch die Haushaltsführung geprägten ehelichen Lebensstandard teil-
haben. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Er-
26
- 13 -
werbstätigkeit auf, oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so
kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden,
weil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit dann, von Ausnahmen einer unge-
wöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung
abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt.
Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte
erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wer-
tes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkom-
men deswegen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzu-
beziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich
gebilligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwor-
tung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen,
die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-
bracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegat-
ten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig
von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Ver-
zicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die
Kindererziehung zu übernehmen, prägt also die ehelichen Verhältnisse, wie die
vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder
angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529;
vgl. auch Senatsurteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170
und - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173).
27
b) Diese Grundsätze sind in gleicher Weise auf einen Unterhaltsan-
spruch nach § 58 EheG übertragbar. Denn sie beruhen nicht auf den Unter-
schieden des geltenden Unterhaltsrechts gegenüber dem verschuldensabhän-
28
- 14 -
gigen Unterhaltstatbestand des früheren Ehegesetzes (so im Ergebnis auch
OLG Hamburg FamRZ 2002, 101).
29
aa) Eine Übertragung der neueren Rechtsprechung des Senats zur Be-
rücksichtigung der Tätigkeit im Haushalt und bei der Kindererziehung für die
Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse scheitert nicht schon an der
Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG. Danach bestimmt
sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geschieden worden ist, auch weiterhin nach dem bisherigen
Recht. Das schließt aber eine Änderung der Rechtsprechung nicht aus, soweit
lediglich die Auslegung der übergangsweise anwendbaren früheren Unterhalts-
tatbestände betroffen ist. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin,
dass sich die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der
ehelichen Lebensverhältnisse letztlich wie eine Gesetzesänderung auswirkt, so
dass schon aus diesem Grunde eine Unterhaltsabänderung gemäß § 323 ZPO
verlangt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 aaO, 851 f. m.
Anm. Hoppenz). Gleichwohl beschränkt sich diese Rechtsprechung auf die
Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse und führt nicht etwa
zu einer - nach der Übergangsregelung unzulässigen - Anwendung der jetzt
geltenden Unterhaltstatbestände. Denn schon § 58 EheG sah einen "nach den
Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt" vor, was den
ehelichen Lebensverhältnissen i.S. des § 1578 Abs. 1 BGB entspricht.
bb) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Senatsurteile vom
26. November 1986 - IVb ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257, 259 und vom 7. Juni
1989 - IVb ZR 63/88 - FamRZ 1990, 258, 259) ist der Begriff der ehelichen Le-
bensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG mit demjenigen in § 1578 Abs. 1
BGB inhaltsgleich.
30
- 15 -
Dem steht auch der Wortlaut des § 58 EheG nicht entgegen, wonach
dem Unterhaltsberechtigten ein nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten
angemessener Unterhalt nur insoweit zusteht, als "die Einkünfte aus dem Ver-
mögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen".
Zwar sieht § 1578 BGB - worauf das Berufungsgericht hinweist - eine solche
Einschränkung nicht ausdrücklich vor; darin liegt allerdings kein Unterschied
zum früheren Recht, zumal § 1569 BGB Ansprüche auf nachehelichen Ehegat-
tenunterhalt ohnehin nur einem Ehegatten gewährt, der "nach der Scheidung
nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen" kann.
31
Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit Unterhaltsansprüche
nach § 58 EheG im Wege der Anrechnungsmethode ermittelt hat, beruht dieses
nicht auf zwingenden Vorgaben des früheren (hier noch anwendbaren) Rechts,
sondern auf der seinerzeit allgemein vorherrschenden Auslegung des Begriffs
der ehelichen Lebensverhältnisse. Denn der Senat hatte es auch schon auf der
Grundlage des § 58 EheG als nahe liegend bezeichnet, "die Differenzmethode
anzuwenden, die dem Umstand beiderseitiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich in
angemessener Weise Rechnung trägt, weil sie jedem Ehegatten mehr als die
Hälfte seines Einkommens belässt …" (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR
566/80 - FamRZ 1981, 539, 541). Letztlich hat der Senat bei der Ermittlung der
ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG (wie auch sonst nach
geltendem Recht) die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur deswegen
nicht berücksichtigt, weil diese - im Gegensatz zum Arbeitseinkommen in einer
Doppelverdienerehe - nicht monetarisierbar und deswegen im Rahmen der Un-
terhaltsberechnung nicht aufteilbar sei. Dem Gedanken der Surrogatlösung in
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht diese frühere
Rechtsprechung jedenfalls nicht entgegen (vgl. auch BGH Urteil vom 13. Juni
1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.).
32
- 16 -
Auch die grundsätzlichen Unterschiede des Unterhaltsanspruchs nach
§ 58 EheG zum nachehelichen Ehegattenunterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB
hindern eine einheitliche Bewertung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht,
weil sie sich im Wesentlichen auf die Anspruchsvoraussetzungen beschränken
und deswegen keine zwingenden Rückschlüsse auf die Rechtsfolgen zulassen.
Das gilt sowohl für den Verschuldensgrundsatz nach früherem Recht als auch
für die nach neuem Recht stets notwendigen Einsatzzeitpunkte. Zur Unterhalts-
bemessung sah hingegen schon das frühere Recht in § 59 EheG eine Billig-
keitsprüfung vor, wenn der Unterhaltsschuldner den sich aus den ehelichen Le-
bensverhältnissen ergebenden Unterhalt unter Berücksichtigung sonstiger Ver-
pflichtungen nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts
leisten konnte (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ
1980, 770 f.). Dadurch verliert auch die unterschiedliche Ausgestaltung der
Verwirkungstatbestände nach neuem und früherem Recht an Gewicht und
spricht nicht entscheidend gegen die Anwendung der Differenzmethode bei der
Unterhaltsbemessung. Zudem konnte ein Ehegatte, der infolge sittlichen Ver-
schuldens bedürftig war, auch schon nach § 65 Abs. 1 EheG nur den notdürfti-
gen Unterhalt verlangen, selbst wenn ihm sein schuldhaft geschiedener Ehegat-
te Unterhalt schuldete (Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ
1983, 803, 804; vgl. auch Hoffmann-Stephan Ehegesetz 2. Aufl. § 65 Rdn. 3).
Die Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und der Kindeserziehung bei der
Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse führt deswegen auch bei Unter-
haltsansprüchen nach § 58 EheG nicht zwingend zu unzumutbaren Ergebnis-
sen.
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cc) Die Gründe, die den Senat veranlasst haben, im Rahmen der Unter-
haltsberechnung die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung den Einkünften
des anderen Ehegatten gleichzustellen, gelten in gleicher Weise für den Unter-
haltsanspruch aus § 58 EheG. Denn die Gleichwertigkeit von Kindeserziehung
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und/oder Haushaltsführung war nach heutigem Verfassungsverständnis nicht
erst seit Änderung des Unterhaltsrechts durch das 1. EheRG, sondern schon
seit der Einführung des Grundgesetzes geboten. Das Bundesverfassungsge-
richt hatte schon zuvor in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Art. 3
Abs. 2 GG es gebiete, die Arbeit der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende
mit ihrem tatsächlichen Wert als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen. Denn
die Ehefrau steuere in gleichem Maße wie der Ehemann zum Familienunterhalt
bei, und in der Regel sei schon in ihrer Haushaltsführung ein solcher, den Un-
terhaltsleistungen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu erblicken (BVerfGE 3,
225, 245 f.; 17, 1, 12; 21, 329, 341; 26, 265, 273 und 37, 217, 251). Auch des-
wegen sind die ursprünglich davon abweichenden Vorschriften des Unterhalts-
rechts, insbesondere die §§ 1356, 1360 BGB, geändert worden. Allerdings war
die gebotene verfassungsgemäße Auslegung des Rechtsbegriffs der ehelichen
Lebensverhältnisse, die eine Berücksichtigung der Haushaltsführung und Kin-
dererziehung einschließt, auch schon für die früheren Unterhaltstatbestände
maßgeblich.
c) Das Berufungsgericht ist deswegen zu Unrecht davon ausgegangen,
dass der überwiegende Teil der Rente und die der Klägerin hinzugerechnete
fiktive Rente die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben und deswe-
gen im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen sind. Nach der
Rechtsprechung des Senats, die hier unverändert gilt, sind die Renteneinkünfte
der Klägerin ebenfalls als Surrogat ihrer Haushaltstätigkeit und Kindererziehung
während der Ehezeit zu bewerten und deswegen im Wege der Differenzmetho-
de in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 31. Oktober
2001 aaO).
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Anderes gilt nur für den Anteil der Rente, den die Klägerin aus Kinderer-
ziehungszeiten für ihr später geborenes, nicht aus der Ehe stammendes Kind
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erworben hat. Nur insoweit ist die Rente der Klägerin in einer erst nach der
Scheidung eingetretenen, zuvor nicht absehbaren Entwicklung begründet und
nicht mehr auf die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe
zurückzuführen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 aaO).
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3. Das Berufungsurteil ist deswegen im Umfang der Anfechtung aufzu-
heben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil
der Senat selbst zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage ist.
Denn das Berufungsgericht muss zunächst das unterhaltsrechtlich zu berück-
sichtigende Einkommen der Parteien neu feststellen, um dann - auf der Grund-
lage der Rechtsprechung des Senats - den Unterhaltsbedarf nach den eheli-
chen Lebensverhältnissen bemessen zu können. Auf dieser Grundlage wird das
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Berufungsgericht auch die ihm obliegende Billigkeitsprüfung nach § 59 EheG
nachholen müssen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Dose
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, Entscheidung vom 08.05.2002 - 23 F 97/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2003 - 7 UF 180/02 -