Urteil des BGH vom 28.11.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 136/05 Verkündet
am:
28. November 2006
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 401, § 426, § 812, § 840 Abs. 1;
VVG § 67;
PflVG § 3 Nrn. 1, 2, 4, 9
Zur Frage, ob und inwieweit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der den durch
einen Fahrzeugdieb verursachten Schaden reguliert, gegen einen Gehilfen des Die-
bes Rückgriff nehmen kann.
BGH, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, nimmt die Beklagte
auf Erstattung des Betrages in Anspruch, den sie aufgrund eines Verkehrsun-
falls an die dadurch Geschädigte geleistet hat.
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Die zur Tatzeit minderjährige Beklagte verbrachte die Nacht vom 4. auf
den 5. Juni 2000 zusammen mit ihren Bekannten R. und K., welche Haschisch
und Alkohol konsumierten. R. konnte, was die Beklagte erkannte, kaum noch
laufen. In diesem Zustand brachen R. und K. einen bei der Klägerin haftpflicht-
versicherten PKW auf und befuhren damit öffentliche Straßen. Während der
Fahrt saß die Beklagte auf dem Rücksitz. R. steuerte den Wagen mit einer
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Blutalkoholkonzentration von 1,36 ‰ und fuhr kurz nach Mitternacht gegen ein
Rolltor. Dessen Eigentümerin entstand dadurch ein Schaden in Höhe von
25.199,56 €, den die Klägerin ihr ersetzte. R., K. und die Beklagte wurden we-
gen dieser Vorfälle strafrechtlich verurteilt, und zwar R. wegen vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Dieb-
stahl in einem besonders schweren Fall, die Beklagte wegen Beihilfe zu einem
gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei dem Aufbrechen des PKW
"Schmiere gestanden", und verlangt von ihr - gesamtschuldnerisch mit R. und
K. - den an die Eigentümerin des Rolltors gezahlten Betrag ersetzt. Das Land-
gericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu-
rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin des
Rolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Nach seiner Auffas-
sung hat die Klägerin jedenfalls durch die Regulierung des Schadens keinen
Anspruch gegen die Beklagte erworben.
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Ein Forderungsübergang ergebe sich nicht aus § 67 Abs. 1 VVG, denn
die Klägerin habe den Schaden nicht ihrem Versicherungsnehmer, sondern der
geschädigten Eigentümerin des Rolltors ersetzt. Auch die Voraussetzungen des
§ 158 f. VVG lägen - ungeachtet der Anwendbarkeit der Vorschrift im Streitfall -
nicht vor, weil von einem solchen Übergang nach dieser Vorschrift nur Forde-
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rungen gegen den Versicherungsnehmer erfasst seien; die Beklagte sei aber
weder Versicherungsnehmer noch einem solchen rechtlich gleichgestellt.
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Die Klägerin habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ge-
samtschuldnerausgleich. Das in § 3 Nr. 2 PflVG bestimmte Gesamtschuldver-
hältnis bestehe nur zum Versicherungsnehmer. Eine Gesamtschuld ergebe sich
auch nicht aus § 421 Satz 1 BGB, denn für den Anspruch der Geschädigten
gegen die Klägerin aus § 3 Nr. 1 PflVG und einen etwaigen Anspruch gegen die
Beklagte aus unerlaubter Handlung fehle es an der für ein Gesamtschuldver-
hältnis erforderlichen Gleichstufigkeit.
Schließlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung (§ 812 BGB) zu. Die Beklagte habe die Befreiung von ihrer Ver-
bindlichkeit gegenüber der Geschädigten nicht auf Kosten der Klägerin erlangt.
Vielmehr habe die Klägerin ihre Verbindlichkeit gegenüber der Geschädigten
unabhängig davon erfüllen müssen, ob auch die Beklagte an der unerlaubten
Handlung beteiligt gewesen sei oder nicht. Die Befreiung der Beklagten von ih-
rer Verbindlichkeit habe deshalb keine zusätzlichen Kosten auf Seiten der Klä-
gerin verursacht.
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II.
Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin
des Rolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Im Revisionsver-
fahren ist deshalb davon auszugehen, dass dies der Fall war.
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2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsge-
richts, etwaige Ansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte aus unerlaub-
ter Handlung seien nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin über-
gegangen. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.
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Lediglich ergänzend sei insofern bemerkt, dass ein solcher Anspruchs-
übergang entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon daran schei-
tert, dass die entschädigte Eigentümerin des Rolltors nicht Versicherungsneh-
mer der Klägerin war. Im Falle einer Haftpflichtversicherung bezieht sich § 67
VVG nicht auf den Schaden, welcher dem geschädigten Haftpflichtgläubiger er-
setzt wird, sondern auf den Schaden, der dem Versicherungsnehmer durch den
mit der Haftpflicht eingetretenen Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. Se-
natsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - VersR 1971, 476, 477; vom
25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 731; ebenso BGHZ 20, 371,
374). § 67 VVG greift deshalb bereits dann ein, wenn der Haftpflichtversicherer
durch die Leistung an den geschädigten Haftpflichtgläubiger dessen gegenüber
dem Versicherungsnehmer begründete Forderung erfüllt und diesen damit von
dem ihm entstandenen korrespondierenden Vermögensschaden befreit.
Jedoch hat die Klägerin keine gegen ihren Versicherungsnehmer, den
Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs, bestehende Forderung erfüllt. Die-
ser war der geschädigten Eigentümerin des Rolltors nicht zum Schadensersatz
verpflichtet. Da R. den PKW aufgebrochen hatte und ohne Wissen und Wollen
des Fahrzeughalters benutzte, traf ihn gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG die Haft-
pflicht anstelle des Halters, bei dem hier ein Verschulden, durch welches R. die
Benutzung ermöglicht worden wäre, nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht
ersichtlich ist.
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Auf eine Befreiung des R. von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Ei-
gentümerin des Rolltors kann nicht abgestellt werden. Denn die Klägerin war
gemäß § 2 b Abs. 2 lit. b, Abs. 3 der vorgelegten AKB von ihrer Versicherungs-
leistung unbeschränkt frei, weil R. den PKW unberechtigt fuhr, nachdem er ihn
durch eine strafbare Handlung erlangt hatte. Sie leistete nicht aufgrund des
Versicherungsvertrages, sondern allein aufgrund der in § 3 Nr. 1, 2 PflVG an-
geordneten Gesamtschuld mit R.. Auf ihre sich aus dem Versicherungsvertrag
ergebende Leistungsfreiheit konnte sie sich gegenüber der Eigentümerin des
Rolltors gemäß § 3 Nr. 4 PflVG nicht berufen. Im Verhältnis zur Klägerin haftet
R. allein und ist ihr zum vollen Ausgleich verpflichtet (§ 426 Abs. 1, 2 BGB, § 3
Nr. 9 PflVG). Er wurde mithin durch die Zahlung der Klägerin nicht von seiner
Verbindlichkeit befreit; für ihn änderte sich lediglich der Inhaber der Forderung.
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3. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen verneint das Beru-
fungsgericht auch einen Forderungsübergang gemäß § 158 f. VVG. Diese Vor-
schrift ist bei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnissen nicht anwend-
bar; an ihre Stelle treten gemäß § 3 Satz 1 PflVG die nachfolgenden besonde-
ren Vorschriften (vgl. BT-Drucks. IV/2252, S. 15; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtver-
sicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG, Rn. 2).
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4. Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg aufgrund eines
Gesamtschuldverhältnisses auf Ausgleich in Anspruch nehmen oder ihren
Rückgriff auf einen gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch stüt-
zen. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass zwischen den Parteien kein
Gesamtschuldverhältnis besteht.
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a) Soweit nach § 3 Nr. 1, 2 PflVG ein Gesamtschuldverhältnis zwischen
dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer besteht, werden davon zwar
auch Mitversicherte erfasst (vgl. BGHZ 105, 140, 145; BGH, Urteil vom
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18. Januar 1984 - IVa ZR 73/82 - VersR 1984, 327); andere Haftpflichtige au-
ßerhalb des Versicherungsverhältnisses nehmen daran jedoch nicht teil. Inso-
weit entspricht der Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 BGB im Ergebnis
der Rechtsfolge des § 158 f. VVG. In beiden Fällen ist der Übergang von An-
sprüchen des entschädigten Dritten auf solche Ansprüche beschränkt, die sich
gegen den Versicherungsnehmer und die gemäß dem Versicherungsvertrag
mitversicherten Personen richten (vgl. BT-Drucks. IV/2252, S. 18; zu § 158 f.
VVG; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 97/62 - NJW 1964, 101; eben-
so BGHZ 32, 331, 336; im Übrigen: BGH, Urteile vom 28. Mai 1979
- III ZR 83/77 - VersR 1979, 838, 839;
vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 -
VersR 1981, 134; vom 18. Januar 1984 - IVa ZR 73/82 - aaO).
b) Darüber hinaus ergibt sich kein weiteres Gesamtschuldverhältnis aus
dem Umstand, dass die geschädigte Eigentümerin des Rolltors ihren Schaden
von den Schädigern und der Klägerin letztlich nur einmal ersetzt erhält. Denn
soweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht - wie in § 3 Nr. 2 PflVG - durch Gesetz
bestimmt und auch nicht durch Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, bedarf es
zusätzlich zu den in § 421 BGB beschriebenen Voraussetzungen einer Gleich-
stufigkeit zwischen den für die Begründung einer Gesamtschuld in Betracht
kommenden Verpflichtungen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 318, 320; ebenso
BGHZ 106, 313, 319; 137, 76, 82; 155, 265, 268; Larenz, Lehrbuch des Schuld-
rechts, 1. Bd. Allg. Teil, 14. Aufl., § 37 I, S. 631 ff.; Selb, Mehrheiten von
Schuldnern und Gläubigern, § 5 II, S. 40 ff.; Medicus, Bürgerliches Recht,
20. Aufl., § 35 II 2, Rn. 922; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 421, Rn. 8; Pa-
landt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 255, Rn. 2; Palandt/Grüneberg, aaO, § 421,
Rn. 6 f.; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 31. Aufl., § 37, Rn. 10; Stein-
bach/Lang, WM 1987, 1237, 1240; Schürnbrand, Der Schuldbeitritt zwischen
Gesamtschuld und Akzessorietät, S. 28). An einer solchen Gleichstufigkeit fehlt
es insbesondere dann, wenn sich aus der rechtlichen Ausgestaltung einer der
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in Frage kommenden Verpflichtungen im Außenverhältnis zum Gläubiger ergibt,
dass diese nur für die Liquidität einer der anderen Verpflichtungen begründet
wurde, mithin ihr Leistungszweck gegenüber dieser anderen Verpflichtung sich
als vorläufig und/oder subsidiär und somit nachrangig darstellt (vgl. Münch-
Komm-BGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 421 Rn. 12).
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Auf die Voraussetzung der Gleichrangigkeit für ein gesetzlich nicht aus-
drücklich bestimmtes und auch vertraglich nicht vereinbartes Gesamtschuldver-
hältnis kann nicht verzichtet werden; der in der Literatur vertretenen abwei-
chenden Auffassung (vgl. Staudinger/Noack, BGB, Bearb. 2005, § 421, Rn. 18-
26; Soergel/Wolf, BGB, 12.
Aufl., § 421, Rn. 10; jurisPK-BGB/Rüßmann,
2. Aufl., § 421, Rn. 9; Ehmann, Gesamtschuld, S. 62; Wernecke, Die Gesamt-
schuld, S. 43 ff.; Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht Allg. Teil, 6. Aufl.,
Kap. 20 III, Rn. 839 ff.; Stamm, Regressfiguren im Zivilrecht, S. 38 ff.) ist nicht
zu folgen. Wenn einer der Beteiligten nur subsidiär oder vorläufig für eine ande-
re Verpflichtung eintreten muss, besteht ein Rangverhältnis zu den Verpflich-
tungen der anderen Schuldner, welches regelmäßig für die Modalitäten eines
Regresses ausschlaggebend ist. Ausgleich und Regress in einem Gesamt-
schuldverhältnis sind wesentlich vom Grundsatz einer ausgleichenden Gerech-
tigkeit bestimmt (vgl. BGHZ 108, 179, 183). Insbesondere ist in einem Gesamt-
schuldverhältnis, das aus mehr als zwei Gesamtschuldnern besteht, der Ausfall
eines der Gesamtschuldner durch Insolvenz gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB so-
lidarisch von allen übrigen entsprechend den auf sie im Innenverhältnis entfal-
lenden Anteilen zu tragen (vgl. Staudinger/Noack, aaO, § 426, Rn. 115). Dies
passt nicht bei einer Verpflichtung, die in einem Rangverhältnis zu den Ver-
pflichtungen der übrigen Schuldner steht.
Dies ist hier der Fall. Wegen der Leistungsfreiheit der Klägerin gegen-
über R. diente ihre Verpflichtung gegenüber der geschädigten Eigentümerin des
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Rolltors aus § 3 Nr. 1, 2 PflVG nur der leichten und sicheren Durchsetzung des
dieser zustehenden Haftpflichtanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 7. November
1978 - VI ZR 86/77 - VersR 1979, 30, 31; BGH, Urteile vom 28. Mai 1979
- III ZR 83/77 - aaO; vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - aaO). Die Verpflich-
tung der Klägerin ähnelte damit im Verhältnis zu R. der eines selbstschuldne-
risch haftenden Bürgen. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwi-
schen R., der Klägerin und der Beklagten hätte im Fall einer Insolvenz des R.
zur Folge, dass die Beklagte gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB (unter Außeracht-
lassung des K.) die Hälfte des Schadens zu tragen hätte, selbst wenn ihr an
sich im Innenverhältnis zu tragender Anteil bei Null läge; denn der von der Klä-
gerin zu tragende Anteil liegt gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG ebenfalls bei Null.
Die Anwendung der §§ 421 ff. BGB würde damit nicht dem Umstand gerecht,
dass die Nachrangigkeit der Verpflichtung der Klägerin gemäß § 3 Nr. 9 S. 2
PflVG nur gegenüber R. besteht und sie deshalb gegenüber allen anderen für
dessen Insolvenzrisiko in vollem Umfang einzustehen hat. Auf eine Gleichstu-
figkeit der Verpflichtungen der Klägerin, des R. und der Beklagten kann daher
für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen diesen nicht ver-
zichtet werden.
5. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus unge-
rechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu. Soweit die Beklagte durch
die Zahlung an die Eigentümerin des Rolltors von einer Verbindlichkeit befreit
wurde, geschah dies mit rechtlichem Grund.
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Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin
(oben 1) haftet die Beklagte für den Schaden an dem Rolltor gemäß § 840
Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit R.. Infolge der Zahlung der Klägerin an
die Geschädigte, welche als eine solche des R. anzusehen ist (vgl. zur Zahlung
eines Bürgen: BGHZ 46, 14, 16), kommt dann ein Übergang der Forderung der
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Geschädigten auf R. in Betracht, welche die Beklagte im Umfang ihrer Haftung
im Innenverhältnis zu R. gemäß § 426 BGB auszugleichen hat. In diesem Um-
fang ist die Beklagte von einer Verbindlichkeit nicht befreit worden; es hat ledig-
lich der Anspruchsinhaber gewechselt. Soweit die Beklagte im Innenverhältnis
aus einer Gesamtschuld mit R. den Schaden nicht zu tragen hätte, wäre sie
zwar durch die Zahlung der Klägerin von ihrer Schuld befreit worden. Dies wäre
jedoch mit rechtlichem Grund geschehen, weil R. die Beklagte insoweit von ih-
rer Verbindlichkeit hätte befreien müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986
- IX ZR 96/85 - NJW 1986, 3131 f.
m. w. N.) und die Zahlung der Klägerin für
die Beklagte als eine solche des R. anzusehen wäre. Darauf, ob die Beklagte
von der Klägerin eine Befreiung von ihrer Haftpflicht hätte verlangen können,
kommt es aus dieser Sicht nicht an.
6. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin infolge der
Zahlung an die Eigentümerin des Rolltors in entsprechender Anwendung der
§§ 412, 401 BGB zusammen mit dem auf sie gemäß §§ 3 Nr. 2, 9 PflVG, 426
Abs. 2 BGB übergangenen Schadensersatzanspruch gegen R. als Nebenrecht
dessen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte erworben hat. Auch dies ist je-
doch im Ergebnis zu verneinen.
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Der Bundesgerichtshof hat einerseits entschieden, dass weder die An-
sprüche des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner noch gar die
Ausgleichs- und Freistellungsansprüche des Schuldners der übergehenden
Forderung gegen einen anderen Gesamtschuldner Nebenrechte der überge-
henden Forderung im Sinne von § 401 BGB seien, dass es sich vielmehr um
vollkommen selbständige Ansprüche handele, auf die § 401 BGB nicht an-
wendbar sei (BGHZ 32, 331, 336; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963
- VI ZR 97/62 - NJW 1964, 101, beide zu § 158 f. VVG). Allerdings hat er ande-
rerseits auch angenommen, auf einen Bürgen, der sich nur für einen von zwei
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Gesamtschuldnern verbürgt hat, gehe mit der gemäß § 774 BGB übergehenden
Forderung gegen den Hauptschuldner die Forderung gegen den anderen Ge-
samtschuldner entsprechend §§ 412, 401 BGB über, soweit der andere Ge-
samtschuldner auch im Innenverhältnis verpflichtet ist (BGHZ 46, 14, 16), und
die §§ 412, 401 BGB seien auf gesamtschuldnerische Verpflichtungen im Rah-
men einer sichernden Schuldmitübernahme entsprechend anwendbar (vgl.
BGH, Urteile vom 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - NJW 1972, 437, 438 f.;
vom 23. November 1999 - XI ZR 20/99 - NJW 2000, 575). Danach könnte eine
entsprechende Anwendung des § 401 BGB auch für die vorliegende Fallgestal-
tung in Betracht zu ziehen sein.
Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein Aus-
gleichsanspruch des R. gegen die Beklagte, der als Nebenrecht auf die Kläge-
rin übergegangen sein könnte, bestünde nur in dem Umfang, in dem die Be-
klagte im Innenverhältnis gegenüber R. zum Ausgleich verpflichtet wäre. Indes
hat die Beklagte auch nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag
der Klägerin im Innenverhältnis zu R. diesem gegenüber keinen Anteil an dem
Schaden zu tragen. Dies kann das Revisionsgericht selbst beurteilen, weil wei-
tere als die von den Parteien bereits vorgetragenen Gesichtspunkte nicht er-
sichtlich und nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1997
- XI ZR 84/96 - VersR 1998, 368, 370; vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98 -
VersR 2001, 771, 772; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 546, Rn. 14). Ersichtlich
beruht die Kollision mit dem Rolltor ganz überwiegend auf der alkoholbedingten
Fahruntüchtigkeit des R. und seinem Entschluss trotz Kenntnis dieser Fahrun-
tüchtigkeit überhaupt eine solche Fahrt anzutreten und hierfür einen PKW zu
stehlen. In Anbetracht des ganz untergeordneten Tatbeitrags der Beklagten
könnte R. von dieser keinen Ausgleich verlangen. Damit scheidet auch ein
Ausgleichsanspruch der Klägerin aus. Aus diesem Grund hätte auch eine Ab-
tretung des der Eigentümerin des Rolltors gegen die Beklagte zustehenden An-
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spruchs an die Klägerin, wie sie die Revisionserwiderung in Fällen der vorlie-
genden Art für geboten hält, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können.
III.
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Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 17.12.2004 - 13 O 2470/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.06.2005 - 4 U 3/05 -