Urteil des BGH vom 02.11.2010

BGH (einstellung des verfahrens, stpo, wegfall, freiheitsstrafe, gesamtstrafe, antrag, strafe, einstellung, folge, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 451/10
vom
2. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. November 2010
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-
stellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgrün-
de verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 8. März 2010 im Schuldspruch
dahin geändert, dass die Angeklagte des Betruges in
neun Fällen und des Diebstahls schuldig ist.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4.
Die Angeklagte hat die übrigen Kosten ihres Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in neun Fällen, we-
gen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Diebstahls zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; im Üb-
rigen hat es sie freigesprochen. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revi-
sion rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
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Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteils-
gründe wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist,
weil es die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob die ohne
richterliche Anordnung durchgeführten polizeilichen Maßnahmen rechtmäßig
waren.
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Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der
hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der inso-
weit verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge, der
Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat
kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die
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zehn bestehen bleibenden Einzelstrafen (sechs Monate, viermal fünf Monate,
dreimal vier Monate und zweimal drei Monate Freiheitsstrafe) ausschließen,
dass sich der Wegfall dieser Strafe auf die - maßvolle - Gesamtstrafe ausge-
wirkt hätte.
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Franke Bender