Urteil des BGH vom 11.02.2010
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 42/08
vom
11. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 131 Abs. 1
Verrechnet eine Bank für den Kunden eingehende Zahlungen mit ihrem noch nicht
fälligen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, ist die dadurch erlangte Befriedigung
nicht inkongruent, wenn die Verrechnung mit dem Kunden vereinbart war.
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZR 42/08 - OLG Hamm
LG Essen
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 11. Februar 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
7. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 257.075,64 € fest-
gesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1
Dabei prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulassungsgründe, welche in
der Begründung der Beschwerde nach schlüssig und
substantiiert dargelegt sind (vgl. etwa BGHZ 152, 7, 8; 153, 254, 255).
2
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der verklagten Bank vor-
genommene Verrechnung eingegangener Zahlungen mit den Verbindlichkeiten
3
- 3 -
der Schuldnerin aus dem Kontokorrentkredit sei im Hinblick auf die Vereinba-
rung vom 26. März (richtig: August) 2003 kongruent, berührt entgegen der An-
sicht der Beschwerde weder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch gibt
sie Anlass zu einer Fortbildung des Rechts. Nach den nicht angegriffenen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts hatte die Vereinbarung eine Reduzierung der
Kreditlinie auf Null gegen Freigabe der zur Sicherheit bestellten Grundschuld
zum Inhalt. Sie begründete möglicherweise keinen selbständig durchsetzbaren
Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Kredits, wohl aber das Recht der
Beklagten, im Falle der von der Schuldnerin zur Durchführung der Vereinbarung
veranlassten Zahlungseingänge eine Verrechnung mit den Kreditverbindlichkei-
ten der Schuldnerin vorzunehmen. Indem die Beklagte von diesem Recht
Gebrauch machte, handelte sie vereinbarungsgemäß, mithin kongruent.
Ganter Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 O 391/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2008 - 27 U 41/07 -