Urteil des BGH vom 23.05.2006
BGH: beendigung, insolvenz, handelsvertreter, unternehmer, zustellung, sicherheit, verspätung, geschäftsbeziehung, provision, geschäftsverbindung
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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 94/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 89b Abs 1 S 1 Nr 1 HGB
(Kfz-Handel: Ausgleichanspruch eines Vertragshändlers
gegen den Automobilhersteller bei Beendigung des
Händlervertrags)
Leitsatz
1. Bei der für den Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
anzustellenden Prognose, in welchem Umfang Nachbestellungen zu erwarten sind, ist
auf einen "Stammkundenumsatz" abzustellen.
2. Dies geschieht dadurch, dass die Mehrfachkundenprovisionen des letzten
Vertragsjahrs, sofern dieses keinen atypischen Verlauf genommen hat, mit dem
Prognosezeitraum multipliziert wird, der bei Kraftfahrzeugen mit fünf Jahren bemessen
wird.
3. Hat lediglich das letzte Vertragsjahr einen atypischen Verlauf genommen, kann ein
Durchschnittswert unter Heranziehung eines längeren Zeitraums gebildet werden.
4. Der Ausgleichsberechnung zu Grunde zu legen ist der einer
Handelsvertreterprovision vergleichbare Teil des Händlerrabatts, der auf der Grundlage
der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen um händlertypische Bestandteile
zu bereinigen ist.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt]
Gründe
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Autohaus A
GmbH (Schuldnerin) einen Ausgleichsanspruch als Kraftfahrzeug-
Vertragshändlerin entsprechend § 89 b HGB gegen die beklagte
Kraftfahrzeugherstellerin geltend, der im Wege der Globalzession zur Sicherheit an
die … Bank abgetreten ist.
Die spätere Schuldnerin war seit dem 1. September 1985 B-Vertragshändlerin in
O1 (Erstvertrag vom 15./30. August 1985, Bl. 197 – 201 d. A.). Mit Schreiben vom
20. März 2002 kündigte die früher als Aktiengesellschaft verfasste Beklagte das
Vertragsverhältnis fristgemäß ordentlich zum 30. September 2003. Die Kündigung
erfolgte im Rahmen einer Beendigung sämtlicher Händlerverträge im Hinblick auf
die geänderte GVO und eine beabsichtigte Neustrukturierung des Vertriebs.
Die spätere Schuldnerin geriet unter anderem in Folge nicht kostendeckender
Gebrauchtwagengeschäfte in Liquiditätsschwierigkeiten, die dazu führten, dass ihr
von der Beklagten im Frühjahr 2003 kein Zugriff mehr auf Neubestellungen über
die EDV gewährt wurde und sie Neuwagen nur noch gegen Vorkasse erhalten
konnte. Am 8. August 2003 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des
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konnte. Am 8. August 2003 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, dem nach vorangegangener vorläufiger Verwaltung am 1.
Oktober 2003 stattgegeben wurde (Bl. 117 d. A.). Am 16. Oktober 2003 zeigte der
zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger Masseunzulänglichkeit an (Bl. 118 d. A.).
Der Kläger bemühte sich erfolglos, die Fortführung des Betriebs mittels eines
Service-Partner-Vertrags zu ermöglichen (vgl. Schreiben vom 6. Oktober 2003, Bl.
313 d. A.). Dem trat die Beklagte jedoch nicht näher. Nachdem sich eine
Fortführung nicht abzeichnete, liquidierte der Kläger den Betrieb. Im April 2004
wurde die Einrichtung versteigert.
Mit Schreiben vom 23. April 2004 meldete der Kläger bei der Beklagten einen
Ausgleichsanspruch dem Grunde nach an (Bl. 62 d. A.) und forderte sie mit
Schreiben vom 21. Juli 2004 zur Zahlung auf (Bl. 63 – 66 d. A.), was die Beklagte
ablehnte.
Der Kläger hat unter Bezugnahme auf eine 54-seitige Liste (Bl. 8 – 61 d. A.) einen
Ausgleichsanspruch in Höhe von € 1.102.745,60 errechnet, den er nach Kappung
gemäß § 89 b Abs. 2 HGB auf € 445.553,79 begrenzt hat. Wegen der Methode der
Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger hat behauptet,
die in der Liste aufgeführten Verkäufe seien sämtlich für die Berechnung des
Ausgleichsanspruchs relevante Stammkundengeschäfte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 445.553,79 nebst 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf die Sicherungsabtretung
des Anspruchs bestritten und einen Anspruch des Klägers auch im Übrigen nicht
für begründet gehalten. Zum einen fehle es an den Voraussetzungen des § 89 b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB. Die Beklagte habe aus der Geschäftsverbindung
mit neuen Kunden, die die Schuldnerin geworben habe, nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses keine erheblichen Vorteile, weil der Bezirk nach dem
insolvenzbedingten Ausscheiden der Schuldnerin einer intensiven Neubearbeitung
bedurft habe. Insbesondere fehle es auch daran, dass die Schuldnerin in Folge der
Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verloren habe, die
sie bei Fortsetzung gehabt hätte, weil in dem für die Prognose maßgeblichen
Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses absehbar gewesen sei, dass
die Schuldnerin ihre Tätigkeit wegen der Insolvenz nicht werde fortsetzen können.
Nicht die Beendigung des Vertragsverhältnisses sei für einen Provisionsverlust
ursächlich, sondern die Insolvenz. Zum anderen habe der Kläger auch die
Anspruchsvoraussetzungen zur Höhe nicht hinreichend dargelegt und den
Anspruch nicht richtig berechnet. Es fehle insbesondere eine nachvollziehbare
Darlegung der Mehrfachkundenumsätze. Der Kläger unterlasse es zudem, seine
Mehrfachkundenumsätze durch Vorlage der Einkaufs- und Verkaufsrechnungen zu
belegen, ohne die eine Überprüfbarkeit nicht gegeben sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Einstellung des Betriebs wegen
Insolvenz abzusehen gewesen sei und eine Kausalität der Vertragsbeendigung für
die Provisionsverluste fehle und weil der Kläger auch den Stammkundenanteil nicht
substanziiert vorgetragen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstands in erster Instanz und der Begründung wird auf das Urteil nebst
Berichtigungsbeschluss Bezug genommen (Bl. 208 – 215 b d. A.).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er bekämpft die
Hauptbegründung des Landgerichts als unrichtig, weil ein insolventer Betrieb nicht
stets auf Beendigung gerichtet sei. Im vorliegenden Fall sei ein Scheitern nicht
vorgezeichnet gewesen. Der Betrieb sei noch bis 31. März 2004 ordnungsgemäß
fortgeführt worden. Bis dahin habe der Kläger wegen einer Aufrechterhaltung des
Betriebs verhandelt, die möglich gewesen wäre, wenn die Beklagte es nicht
abgelehnt hätte, ein neues Vertragsverhältnis einzugehen. Die genannte
Stammkundenquote von 55 % beziehe sich auf das Verhältnis der
Mehrfachkundenumsätze zu den Gesamtumsätzen im letzten Vertragsjahr.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 23. März
2005 zum Az. 3-9 O 3/05 zu verurteilen, an den Kläger € 445.553,79 nebst 8 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und vertieft ihren Standpunkt,
dass dem Kläger wegen nicht zu prognostizierender Provisionsverluste kein
Ausgleichsanspruch zustehe.
Wegen des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die
Schriftsätze des Klägers vom 20. Juni 2005 (Bl. 239 – 242 d. A.), 2. März 2006 (Bl.
298 – 307 d. A.) und 23. März 2006 (Bl. 451 – 453 d. A.) sowie diejenigen der
Beklagten vom 10. Oktober 2005 (Bl. 253 – 270 d. A.) und 23. Februar 2006 (Bl.
271 – 276 d. A.), ferner auf die im Senatstermin vom 28. März 2006 zur
Niederschrift abgegebenen Erklärungen (Bl. 455 – 458 d. A.), Bezug genommen.
Die Beklagte hat in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11. April 2006 (Bl.
474 – 482 d. A.) ergänzende Ausführungen gemacht.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO),
und nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen rechtfertigen ebenfalls keine
andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht allerdings die Prozessführungsbefugnis des Klägers
ungeachtet der zur Sicherheit erfolgten Abtretung des Anspruchs an die …bank
bejaht, denn der Kläger ist gemäß § 166 Abs. 2 InsO gesetzlich befugt, eine
Forderung einzuziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs
abgetreten hat.
Ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b HGB steht dem Kläger indessen nicht
zu.
Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschrift auf das
zwischen der Schuldnerin und der Beklagten begründete Vertragshändlerverhältnis
liegen zwar vor. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Schuldnerin in die
Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert war und dass sie ihrer
Vertragspflicht zur Übertragung des Kundenstamms nachgekommen ist.
Der Senat folgt dem Landgericht und der Beklagten nicht darin, dass der
Ausgleichsanspruch bereits deshalb entfällt, weil die Schuldnerin wegen Insolvenz
nicht in Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision
verliert, die sie bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder
künftig zustande kommenden Geschäften mit von ihr geworbenen Kunden hätte (§
89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB). Diese Ansicht ist im Ansatz verfehlt, weil die
Fortsetzung des Handelsvertretervertrages und die gleich bleibende Tätigkeit des
Handelsvertreters zu unterstellen sind, sodass es nicht darauf ankommt, ob der
Handelsvertreter überhaupt noch weitere provisionspflichtige Geschäfte hätte
vermitteln können (BGHZ 24, 214, 217; BGHZ 24, 223, 227; BGHZ 141, 248, 252
f.; BGH NJW 1998, 1070; BGH NJW-RR 1988, 42, 43 unter 4; OLG Celle NJW
1968,1141 f.; Baumbach/Hopt, 32. Aufl. 2006, § 89 b HGB Rn. 7, 26;
Ebenroth/Löwisch, § 89 b HGB Rn. 36; Heymann/Sonnenschein/Weitenmeyer, 2.
Aufl. 1995, § 89 b HGB Rn. 39). Anderenfalls dürfte auch einem alten oder kranken
Handelsvertreter kein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn er in Folge seines Alters
oder seiner geschädigten Gesundheit absehbar nicht mehr in der Lage wäre, seine
Arbeit für den Unternehmer fortzusetzen. Das stünde aber nicht damit in Einklang,
dass mit dem Ausgleichsanspruch Vorteile abgegolten werden sollen, die dem
Unternehmer durch die bisher geleistete Tätigkeit des Handelsvertreters
zugekommen sind, nicht aber eine Vergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die
der Handelsvertreter zukünftig hätte erbringen können.
Soweit Stumpf/Ströbl, MDR 2004, 1209, und Wendel/Ströbl, WRP 2005, 999, diese
gefestigte Rechtsprechung für den Fall des Insolvenz des Vertragshändlers
neuerdings in Frage stellen, gibt es dafür keinen rechtfertigenden Grund. Darauf,
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neuerdings in Frage stellen, gibt es dafür keinen rechtfertigenden Grund. Darauf,
ob der Handelsvertreter bei der gedachten Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
noch zur Vermittlung weiterer provisionspflichtiger Geschäfte im Stande gewesen
wäre, kommt es rechtlich nicht an. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob ein
solcher Hinderungsgrund im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits angelegt
und erkennbar war oder noch nicht prognostiziert werden konnte. Soweit es auf
eine derartige Prognose ankommt, betrifft dies andere Fallgestaltungen. Es trifft
im Übrigen auch nicht zu, dass ein entscheidender ausgleichsrelevanter
Unterschied zum Tod des Handelsvertreters, den auch die Beklagte als für den
Ausgleichsanspruch unschädlich ansieht, darin bestehe, dass die finanzielle Krise
sich regelmäßig in einem schleichenden Prozess dahin auswirke, dass bei
Vertragsbeendigung kein nennenswerter Kundenstamm mehr vorhanden sei.
Vielmehr kann eine Insolvenz nach außen hin überraschend in ein intakt
scheinendes Verkaufsgeschäft einbrechen. Soweit sinkende Verkaufszahlen
vorangegangen sein sollten, wird dies bei der Berechnung des
Ausgleichsanspruchs hinreichend erfasst. Es kommt einzig darauf an, welche
Vorteile ein Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter
(Vertragshändler) geworbenen Kunden nach der Beendigung des
Vertragsverhältnisses hat, nicht aber auf einen Vergleich zwischen Umsätzen am
Ende des Vertragsverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt. Gegebenenfalls
kann wegen eines derartigen Rückgangs im Rahmen der Billigkeit (§ 89 b Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 HGB) noch eine Korrektur vorgenommen werden (BGH NJW 1990,
2889, 2890).
Der Ausgleichsanspruch scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten auch
nicht daran, dass es an einem wesentlichen Unternehmervorteil fehle, weil das
Vertragsgebiet völlig neu habe bearbeitet werden müssen. Für den
Unternehmervorteil (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) genügt es, dass der
Vertragshändler die aufgebaute Geschäftsbeziehung mit den geworbenen Kunden
darlegt und gegebenenfalls nachweist. Alsdann wird vermutet, dass die
Geschäftsbeziehung sich während des Prognosezeitraums ebenso fortentwickelt,
wie es vor Vertragsende der Fall war (Ebenroth/Löwisch § 89 b HGB Rn. 37 m. w.
N.). Der Eintritt der Insolvenz entkräftet diese Vermutung noch nicht. Vielmehr
hätte die Beklagte konkret aufzeigen müssen, dass ihre Unternehmervorteile
geringer ausgefallen oder gar völlig in Wegfall geraten sind. Dem ist sie durch den
pauschalen Vortrag, sie habe das Vertragsgebiet neu bearbeiten müssen, nicht
gerecht geworden.
Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis dennoch zutreffend, weil die
weitere Begründung trägt, dass der Kläger zur Anspruchshöhe nicht ausreichend
vorgetragen hat.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 2298 – „Volvo“; BGH
NJW 1996, 2302 – „Fiat/Lancia“; BGH NJW 1997, 1503 – „Renault II“), die dem
Kläger bekannt ist und die er bereits in der Klageschrift ausdrücklich zu Grunde
gelegt hat, ist bei der für § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB anzustellenden Prognose,
in welchem Umfang Nachbestellungen zu erwarten sind, auf einen
„Stammkundenumsatz“ abzustellen, der vom Vertragshändler vorzutragen ist.
Dies geschieht dadurch, dass die Mehrfachkundenprovisionen des letzten
Vertragsjahrs, sofern dieses keinen atypischen Verlauf genommen hat, mit dem
Prognosezeitraum multipliziert wird, der nach ständiger Rechtsprechung bei
Kraftfahrzeugen mit fünf Jahren bemessen wird. Hat lediglich das letzte
Vertragsjahr einen atypischen Verlauf genommen, kann ein Durchschnittswert
unter Heranziehung eines längeren Zeitraums gebildet werden. Der
Ausgleichsberechnung zu Grunde zu legen ist der einer Handelsvertreterprovision
vergleichbare Teil des Händlerrabatts, der auf der Grundlage der Differenz
zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen um händlertypische Bestandteile zu
bereinigen ist (vgl. BGH NJW 1996, 2298, 2300), die hier unstreitig 30 % betragen.
Der Kläger hat mit der Behauptung, das letzte Vertragsjahr sei atypisch verlaufen,
einen Zeitraum von fünf Jahren zu Grunde gelegt. Ob dies eine konkrete Darlegung
zur Atypizität des letzten Vertragsjahrs mit Darstellung des Verlaufs mehrerer
Jahre erforderte (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 900, 902), kann auf sich
beruhen, weil der Kläger jedenfalls die maßgeblichen Stammkundenumsätze nicht
hinreichend vorgetragen hat. Es reichte nicht aus, die der Klageschrift beigelegte
Liste in der Weise zu erläutern, dass in ihr im Wege des Abgleichs nur solche
Neuwagenkunden enthalten seien, die in der „eigentlichen Kundenliste“ der
Schuldnerin mindestens zweimal auftauchten, weil diese „eigentliche Kundenliste“
als eine solche beschrieben war, in der sämtliche Kunden für Neuwagen,
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als eine solche beschrieben war, in der sämtliche Kunden für Neuwagen,
Gebrauchtwagen und Kundendienst aufgenommen waren (Schriftsatz vom 9. März
2005, Seite 4 = Bl. 183 d. A.). Da Stammkunden solche Mehrfachkunden sind, die
in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen
zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer
abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (BGH NJW 1998,
66, 68), war damit kein schlüssiger Vortrag gehalten, weil die
Stammkundeneigenschaft auf diese Weise nicht beurteilt werden konnte. Weder
war so nachzuvollziehen, dass ein beachtlicher Vorkauf getätigt worden war, noch
aus welchen sonstigen Gründen eine Nachbestellung anzunehmen war. Unklar
blieb auch die vom Kläger genannte Stammkundenquote von 55 %. Da der Kläger
erläuterte, dass in der Liste überhaupt nur Stammkunden enthalten seien, war es
unverständlich, wieso die daraus abgeleiteten Zahlen auf eine
Stammkundenquote von 55 % gekürzt worden waren. Das hätte nur dann Sinn
ergeben, wenn die Liste alle Neuwagenumsätze aufgeführt hätte, und würde auch
damit übereinstimmen, dass der Kläger sich ursprünglich auf die „Münchner
Formel“ bezogen hat, deren Berechnung auf den erzielten Netto-
Händlerverkaufspreisen für Neuwagen an Endkunden des letzten Vertragsjahrs
aufbaut (vgl. LG München MDR 1998, 1489). Da eine wirksame Einigung auf die
„Münchener Formel“ nicht festgestellt werden kann, war diese für die Ermittlung
der Höhe untauglich (OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 900, 902; Ebenroth/Löwisch §
89 b HGB Rn. 129; Intveen, BB 1999, 1881, 1885). Darauf hat der Kläger durch
ergänzenden Vortrag auch reagiert.
Infolge des vorgenannten Mangels war es dem Senat auch nicht verlässlich
möglich, einen Mindestbetrag des Ausgleichsanspruchs im Wege der Schätzung
(vgl. BGH NJW 2000, 1413, 1415) zu bestimmen.
Der Kläger hat zwar sein Vorbringen zweitinstanzlich mit Schriftsatz vom 2. März
2006 ergänzt, dem eine Liste mit Erstkaufdaten (Anlage K 12 = Bl. 405 ff. d. A.)
beigefügt ist. Dieses Vorbringen ist indessen gemäß §§ 520, 530, 296 Abs. 1 ZPO
nicht zuzulassen, weil es nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt ist
und seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Senats die Erledigung des
Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung auch nicht genügend
entschuldigt hat.
Die Zulassung würde verzögern, weil der Rechtsstreit ohne diese im Sinne einer
Zurückweisung der Berufung entscheidungsreif ist, die Zulassung jedoch die
Notwendigkeit nach sich zöge, den bereits in erster Instanz für die Richtigkeit der
Zahlen benannten Zeugen Z (Schriftsatz vom 9. März 2005, Seite 15 = Bl. 195 d.
A.) zu hören und dem Kläger aufzugeben, die Ein- und Verkaufsbelege in
geordneter Aufstellung vorzulegen, deren Mühe sich der Kläger bislang nicht
unterzogen hat. Eine Prozess leitende Ladung des Zeugen Z, die nach der
Terminslage des Senats in Betracht gekommen wäre, konnte der Senat nicht
veranlassen, weil die Beklagte zulässigerweise erst im Termin zur mündlichen
Verhandlung zu dem ergänzenden Vorbringen Stellung genommen und bestritten
hat.
Eine genügende Entschuldigung der Verspätung liegt nicht vor; sie ist auch nach
Erörterung der möglichen Zurückweisung in mündlicher Verhandlung vor dem
Senat nicht gegeben worden.
Der Kläger ist insbesondere nicht dadurch entschuldigt, dass er keinen
ausreichenden Hinweis (§ 139 ZPO) auf den Schlüssigkeitsmangel erhalten habe.
Zwar hat das Landgericht weder Prozess vorbereitend noch im Termin einen
Hinweis dokumentiert, was erforderlich gewesen wäre (§ 139 Abs. 4 ZPO). Jedoch
ist der Kläger durch die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils in
ausreichender Weise hingewiesen worden. Der Kläger hat diesen Hinweis auch
richtig verstanden, denn er hat die fehlenden Angaben in zweiter Instanz verspätet
nachgereicht. Diese Verzögerung beruhte nach den Erklärungen der
Prozessbevollmächtigten des Klägers in mündlicher Verhandlung nicht auf
fehlender Erkenntnis, sondern auf Schwierigkeiten der Kontaktaufnahme.
Dass der Kläger auch in gegebenenfalls verlängerter Berufungsbegründungsfrist
nicht in der Lage gewesen wäre, die fehlenden Angaben nachzubringen, ist nicht
ausreichend dargetan. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 2. März 2006 ausgeführt,
er habe „noch einmal die Daten der Gemeinschuldnerin ausgewertet“ (Seite 8 =
Bl. 305 d. A.). Es ist nicht ersichtlich, wieso dies nicht schon fristgerecht hätte
erfolgen können. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen
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erfolgen können. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen
Verhandlung erklärt hat, eine Frau C habe erst nach längerer Krankheit für
Auskünfte zur Verfügung gestanden, fehlt die Darlegung, dass innerhalb der
Begründungsfrist nicht andere Auskunftspersonen, etwa der erstinstanzlich als
Zeugen benannten früheren Geschäftsführer Z, hätten befragt werden können.
Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen
nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.