Urteil des BGH vom 22.12.2000

BGH (anzeige, beendigung, mitteilung, rechnung, verhalten, verjährungsfrist, objektiv, streitwert, ergebnis, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 34/01
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 12. März 2002
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 22. Dezember
2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19
(= 100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Zu Recht hat das Berufungsgericht einen etwaigen Anspruch als verjährt
angesehen. Ist das Mandat objektiv nicht vollständig bearbeitet - wie hier zu-
gunsten der Klägerin unterstellt werden kann -, beginnt die Verjährungsfrist
gemäß der zweiten Alternative des § 51 b BRAO dennoch zu laufen, wenn der
Rechtsanwalt dem Mandanten anzeigt, daß er von einer Beendigung ausgeht
(BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; v.
29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; Feuerich/Braun,
BRAO 5. Aufl. § 51 b Rn. 24). Eine derartige Anzeige hat das Berufungsgericht
in tatrichterlicher Würdigung, die von der Revision nicht mit erfolgversprechen-
den Verfahrensrügen angegriffen worden ist, der Mitteilung der Schlußrech-
nung und dem sich daran anschließenden Verhalten der Beklagten entnom-
men.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser