Urteil des BGH vom 24.01.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 11/12
Verkündet am:
24. Januar 2013
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 133 Abs. 1
a) Die Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler setzt nicht die Anfecht-
barkeit der Leistung auch gegenüber dem Leistungsempfänger voraus.
b) Die für die Vorsatzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte gegenüber
seiner kontoführenden Bank als Leistungsmittlerin erforderliche Kenntnis der Bank
vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt nicht allein deshalb
vor, weil die Bank die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2011 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, verlangt von dem Beklagten als Verwalter
in dem am 18. Dezember 2009 beantragten und am 31. Dezember 2009 eröff-
neten Insolvenzverfahren über das Vermögen des gewerblich tätig gewesenen
W. S. (nachfolgend: Schuldner) Auszahlung eines Betrages von
31.084,96
€ aus dem von diesem vereinnahmten Rückkaufswert einer Kapital-
lebensversicherung des Schuldners. Der Beklagte macht Gegenansprüche gel-
tend, mit denen er gegen die Klageforderung aufrechnet und die er im Übrigen
in Höhe von 111.226,24
€ im Wege der Widerklage verfolgt.
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Der Schuldner unterhielt bei der Klägerin ein Geschäftskonto, auf dem
ihm zuletzt ein ungekündigter Kontokorrentkredit von 20.000
€ eingeräumt war.
Drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags, am 18. September 2009, be-
trug der Sollstand 18.690,57
€. In der kritischen Zeit erfolgten Zahlungseingän-
ge über 145.045,68
€. Darüber durfte der Schuldner weitgehend wieder verfü-
gen, so dass das Konto am 18. Dezember 2009 ein Soll von 17.987,33
€ auf-
wies.
Die Kapitallebensversicherung des Schuldners war sicherungshalber an
die Klägerin abgetreten. Den Rückkaufswert von 196.540,28
€ zahlte der Versi-
cherer an den Beklagten aus. Dieser behielt den Feststellungskostenanteil von
4 v.H. (7.861,61
€) sowie 36.397,11 € ein. Den Differenzbetrag von
152.281,56
€ zahlte er an die Klägerin aus. Nach Abrechnung von Sicherheiten
beläuft sich die unstreitige offene Restforderung der Klägerin auf 23.430,76
€ in
der Hauptsache und 7.654,23
€ Zinsen, zusammen 31.084,99 €, den mit der
Klage geltend gemachten Betrag.
Den Klageabweisungsantrag und die Widerklage begründete der Beklag-
te mit dem von ihm zuerst am 29. Dezember 2009 erklärten Widerspruch gegen
die Ausführung von Lastschriften und der insolvenzrechtlichen Anfechtung der
Verrechnung der Zahlungseingänge auf dem Girokonto.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 23.863,73
€ stattgegeben
und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Be-
rufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelas-
senen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren und die
Widerklage weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverwei-
sung.
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die zu Lasten des Kontos des
Schuldners vorgenommenen Lastschriften bereits vom Schuldner genehmigt
worden seien, weshalb der spätere Widerspruch des Beklagten ins Leere ge-
gangen sei. Dies wird von der Revision nicht mehr in Frage gestellt. Soweit für
die Revision noch von Bedeutung, hat das Berufungsgericht im Übrigen ausge-
führt:
Der Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf die von ihm erklärte Insolvenz-
anfechtung gemäß §§ 131, 133 InsO. Das Offenhalten einer Kontokorrentlinie
sei in dem Umfang als kongruent und als Bargeschäft anzusehen, als es nicht
zu einer Reduzierung des Kredits geführt habe.
Das gelte allerdings nur insoweit, als Verbindlichkeiten gegenüber Dritt-
gläubigern erfüllt würden. Die Befriedigung eigener Forderungen der Bank sei
nicht als Bargeschäft unanfechtbar. Daher sei die Rückführung von Darlehen
der Klägerin in Höhe von 5.504,85
€ vom Landgericht zu Recht als anfechtbar
angesehen worden.
Auch ein Bargeschäft sei allerdings nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.
Die Anfechtung sei auch gegenüber der Bank als Anweisungsempfängerin ei-
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ner Überweisung möglich, weil die Verrechnung im Kontokorrent mit dem Auf-
wendungsersatzanspruch der Bank unzulässig sei, wenn die Bank diesen An-
spruch in anfechtbarer Weise erlangt habe. Der Anfechtungstatbestand müsse
dann aber nicht nur in der Person des Zuwendungsempfängers, sondern auch
in der Person des Anweisungsempfängers gegeben sein.
Der Beklagte habe jedoch nicht ausreichend zu den Voraussetzungen
der Vorsatzanfechtung gegenüber der Klägerin vorgetragen. Bei kongruenten
Geschäften oder Bargeschäften seien an die Feststellung des Gläubigerbe-
nachteiligungsvorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen. Ein solcher Gläubi-
gerbenachteiligungsvorsatz sei auch im Deckungsverhältnis zur Bank denkbar.
Dann müsse der Schuldner bei Erteilung des Überweisungsauftrages das Be-
wusstsein gehabt haben, die Bank wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit den
Zahlungseingängen im Rahmen des Kontokorrentkredits zu bevorzugen. Hierzu
habe der Beklagte keinen konkreten Vortrag gehalten. Ein solcher Vorsatz sei
auch nicht erkennbar, weil der Schuldner die verfügbare Liquidität auf dem Gi-
rokonto regelmäßig als sein Vermögen betrachte, über das er wie bei Barver-
mögen verfügen könne.
Auf die Frage, ob die Kenntnis der Klägerin vom Benachteiligungsvorsatz
des Schuldners zu vermuten sei, komme es danach nicht an. Diese Vermutung
könne bei Banken, die den Zahlungsverkehr automatisiert abwickeln, erschüt-
tert sein.
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II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vorsatzanfechtung ge-
genüber der Klägerin halten rechtlicher Prüfung nicht durchgehend stand.
Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass eine Vorsatzanfech-
tung auch gegenüber einem Leistungsmittler, der auf Weisung des Schuldners
dessen mittelbare Leistung an einen Dritten erbringt, grundsätzlich möglich ist.
Das hat der Senat mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 121/06, BGHZ
174, 314 Rn. 15 ff) entschieden. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausrei-
chend erkannt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anfechtung mög-
lich ist. Der Senat hat diese Voraussetzungen erst nach Erlass der Entschei-
dung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 26. April 2012 (IX ZR 74/11, ZIP
2012, 1038, zVb in BGHZ 193, 129) geklärt. Diese Grundsätze sind auch hier
zugrunde zu legen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann im ungekündig-
ten Kontokorrentverhältnis die Herstellung der Aufrechnungslage als kongruen-
te Erfüllung der Kontokorrentabrede zu werten sein. Dies eröffnet den Weg zum
Bargeschäftseinwand nach § 142 InsO, der durchgreift, soweit die Bank dem
Schuldner aufgrund der Kontokorrentabrede allgemein gestattet, den durch die
Gutschriften eröffneten Liquiditätsspielraum wieder in Anspruch zu nehmen,
wenn und soweit der Schuldner den ihm versprochenen Kredit auch tatsächlich
wieder abruft. Dient die erneute Inanspruchnahme des Kredits der Erfüllung von
Forderungen von Fremdgläubigern, ist die Deckungsanfechtung einzelner Gut-
schriften mit dem Ziel, den Gegenwert nach § 143 Abs. 1 InsO zur Masse zu
ziehen, ausgeschlossen. Anfechtbar ist dann nur die Rückführung des ausge-
reichten Dispositionskredits, zu dem es dadurch kommt, dass die Summe der in
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das Kontokorrent eingestellten Einzahlungen die der fremdnützigen Auszahlun-
gen übersteigt (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008,
235 Rn. 15; vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237 Rn. 6).
Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es nur noch um solche Gut-
schriften, bei denen der Bargeschäftseinwand greift, die also nur unter den Vo-
raussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sind.
2. Im Streitfall können die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung ge-
mäß § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO derzeit nicht ausgeschlossen werden.
Danach sind Rechtshandlungen anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger be-
nachteiligen, wenn sie der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem An-
trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem
Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere
Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Mit Urteil vom 26. April 2012 (aaO) hat der Senat zwischenzeitlich die
Grundsätze festgelegt, die im Verhältnis zum uneigennützigen Treuhänder gel-
ten, der ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte
Gläubiger weiterleitet. Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zur Schuld-
nerbank, die dem Schuldner im Rahmen eines eingeräumten, ungekündigten
Kontokorrentkredits gestattet, über eingegangene Beträge zugunsten Dritter
erneut zu verfügen (vgl. BGH, aaO Rn. 22 ff, 27).
a) Die Überweisungen des Schuldners an Dritte und seine Genehmigun-
gen von Lastschriften Dritter im Rahmen der offenen Kreditlinie eines Kontokor-
rentkredits haben infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbe-
nachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt. Eine Gläubigerbenach-
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teiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse
vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermö-
gen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich also die Befrie-
digungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaft-
licher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Janu-
ar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR
166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; vom 26. April 2012, aaO Rn. 11).
Die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom
Schuldner abgerufenen Dispositionskredits stellt nicht lediglich, wie die Revisi-
onserwiderung meint, einen masseneutralen Gläubigertausch dar, sondern be-
wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gläubigerbenachteili-
gung (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477; vom
7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561; vom 11. Januar 2007 - IX ZR
31/05, BGHZ 170, 276 Rn. 12; vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ
182, 317 Rn. 13). Dies steht in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, dass die
abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen bei Prüfung der ob-
jektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO einzeln zu betrach-
ten sind (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, aaO mwN). Hieran etwas zu än-
dern, bietet der Fall keinen Anlass.
b) Der Umstand, dass die Zahlungen auch gegenüber den Zahlungsemp-
fängern anfechtbar sein können, hindert eine Anfechtung gegenüber der Kläge-
rin als Zahlungsmittlerin nicht. Der Zahlungsmittler ist nicht schutzwürdig, wenn
er sich infolge seiner Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des
Schuldners die in der Zahlung an Dritte liegende Gläubigerbenachteiligung zu-
rechnen lassen muss. Denn durch die Ausführung eines vorsätzlich gläubiger-
benachteiligenden Zahlungsauftrages wird der Leistungsmittler, der hierüber im
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Bilde ist, nicht entlastet. Er ist unter diesen Umständen gegebenenfalls neben
dem Zahlungsempfänger gesamtschuldnerisch zur Rückgewähr des weggege-
benen Geldes verpflichtet. Allerdings kann er den Empfänger möglicherweise
im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches auf Regress in Anspruch nehmen
(vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 aaO Rn. 15). Umgekehrt schließt jedoch
der Umstand, dass die Leistung gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht an-
fechtbar ist, eine Anfechtung gegenüber dem Leistungsmittler nicht aus. Dieser
hat dann allerdings keinen Regressanspruch. Entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts ist es deshalb nicht erforderlich, dass für eine Anfechtung gegen-
über dem Leistungsmittler auch die Voraussetzungen der Anfechtung gegen-
über dem Leistungsempfänger gegeben sind. Beide Anfechtungsmöglichkeiten
sind voneinander unabhängig.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss der Schuldner
bei Erteilung der Überweisungsaufträge nicht das Bewusstsein gehabt haben,
die Bank wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit den Zahlungseingängen zu
bevorzugen. Hierauf kommt es nicht an.
Der Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der
Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge
erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann dar-
aus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall
weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubi-
ger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes
Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn
sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom
13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 24. Mai 2007
- IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06,
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BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10;
vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8).
In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteili-
gungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der konkreten
Aussicht, demnächst weiteren Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren
zu können - mit der baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die
Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die
Krise noch abgewandt werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, aaO; vom
5. März 2009, aaO; vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88
Rn. 7; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Umdruck S. 8, zVb).
Diese Grundsätze gelten nach der neueren Rechtsprechung des Senats
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch, wenn eine kongruente
Leistung angefochten wird. Dies hat der Senat mit Urteil vom 10. Januar 2013
ausdrücklich klargestellt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Um-
druck S. 8 f, zVb).
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Schuldner jedenfalls seit Au-
gust 2009 zahlungsunfähig war und dies auch wusste. Entsprechende Feststel-
lungen hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen, weil es für die Beurtei-
lung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners einen unzutreffenden
Maßstab zugrunde gelegt hat.
d) Die Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach
§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt zudem voraus, dass der Anfechtungsgegner zur
Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger
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zu benachteiligen, kennt. Ob die Klägerin diese Kenntnis hatte, hat das Beru-
fungsgericht offengelassen.
aa) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners wird gemäß § 133 Abs. 1
Satz 2 InsO vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der
Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch hier die Kenntnis
von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetre-
tene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher grundsätzlich, dass der
Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutref-
fender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei
folgt. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur
mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamt-
würdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom
anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die sub-
jektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter vielmehr
gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzel-
falles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer
etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR
159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 10. Januar 2013, Umdruck S. 14, zVb).
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Klägerin spätestens ab Ein-
gang des Schreibens des Rechtsanwalts E. des Schuldners vom 13. Au-
gust 2009 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner hatte. Entspre-
chende Feststellungen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner
Rechtsauffassung bisher nicht getroffen.
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bb) Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners berechtigt al-
lerdings ein Kreditinstitut im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nicht dazu, die
Ausführung von eingehenden Zahlungsaufträgen eines weiterhin verpflichtungs-
und verfügungsbefugten Schuldners zu verweigern. Vielmehr darf ein Zah-
lungsdienstleister gemäß § 675o Abs. 2 BGB die Ausführung eines Vertrages
nicht ablehnen, wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und
die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Mithin muss
die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist,
grundsätzlich eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von einem Insol-
venzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt hat. Es macht dann
keinen Unterschied, ob die Bank die Leistung an den Schuldner oder einen von
diesem benannten Dritten erbringt. Entsprechendes gilt im Lastschriftverfahren
(BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 23).
Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des
Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatzan-
fechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuld-
ners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zah-
lungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge han-
delt, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen,
für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 26. April
2012, aaO Rn. 24). Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellatio-
nen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken
begegnen.
Das Kreditinstitut kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des
Schuldners allerdings dann, wenn es nicht nur über dessen Zahlungsunfähig-
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keit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine
vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist.
Es sind vielfältige Formen eines solchen Zusammenwirkens denkbar. Es
ist etwa zu bejahen bei einem im Hinblick auf die (drohende) Zahlungsunfähig-
keit des Schuldners mit der Bank abgestimmten Zahlungsverhalten oder in Fäl-
len, in denen die Bank nur ihr genehme Zahlungsaufträge des Schuldners zur
Befriedigung einzelner von ihr bevorzugter Gläubiger ausführt (vgl. im Einzel-
nen BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 26 ff).
III.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiedereröffneten mündlichen Ver-
handlung wird das Berufungsgericht nach ergänzendem Sachvortrag der Par-
teien im Blick auf § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen haben, ob ein Benachteiligungs-
vorsatz des Schuldners vorlag und ob die Klägerin hiervon Kenntnis hatte.
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Greift die Anfechtung durch, ist die Beklagte zum Wertersatz verpflichtet,
ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (BGH, Urteil
vom 26. April 2012, aaO Rn. 30 ff).
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 30.06.2011 - 2 O 366/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2011 - 9 U 120/11 -
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