Urteil des BGH vom 02.12.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 1/02
Verkündet am:
2. Dezember 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
GenG §§ 7, 18; BGB § 25
a)
Verbandsstrafen einer Genossen-
schaft, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen,
sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern
auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen. Das gilt
selbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer sonsti-
gen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht.
b) Im Rahmen der dem Verband obliegenden Ermittlung der Grundlagen für
eine zu verhängende Verbandsstrafe ist das betroffene Mitglied als "Be-
schuldigter" nicht zur Mitwirkung, insbesondere nicht zur Auskunft i.S. von
§ 242 BGB, verpflichtet.
c) Eine Verbandsstrafe, die nicht mit dem Verstoß automatisch verwirkt ist,
sondern der Festsetzung bedarf, kann nach Beendigung der Mitgliedschaft
durch Ausschluß oder Tod nicht mehr verhängt werden.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02 - OLG Schleswig-Holstein
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LG Flensburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht
und
die
Richter
Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-
richts in Schleswig vom 29. November 2001 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Beklagten erkannt
worden ist.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der
5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 11. Januar
2000 wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin gegen
den früheren Beklagten und seine Erben aus Anlandung
und Verkauf von gefangenem Fisch durch den früheren Be-
klagten an dritte Abnehmer keine Rechte aus § 12 Abs. 4
der Satzung zustehen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der während des Rechtsstreits verstorbene - und von seinen Eltern be-
erbte - frühere Beklagte (nachfolgend: Beklagter) war bis zu seinem Ausschluß
zum 1. Januar 1999 Mitglied der Klägerin, einer fischwirtschaftlichen Erzeuger-
und Absatzgenossenschaft mit Sitz in M.. Die Klägerin unterhielt jahre-
lang in M. und K. Annahmestellen für den von ihren Mitgliedern
gefangenen und bei ihr abzuliefernden Fisch. Im Zusammenhang mit der not-
wendig gewordenen Modernisierung der beiden Standorte beschloß die Gene-
ralversammlung der Klägerin nach einer ergebnislos verlaufenen Sitzung vom
30. Dezember 1993 schließlich am 18. Februar 1994, in M. das Eishaus
neu zu bauen und gleichzeitig die Annahmestelle K. zu sanieren; ein vom
Vorstand angeregter Beschluß über die Zusammenlegung beider Annahme-
stellen in M., verbunden mit der Schließung der Anlandestelle K.,
wurde nicht gefaßt. In der Folgezeit wurden in K. Sanierungsmaßnahmen
und in M. bis zum Frühjahr 1998 der Neubau des Kühl- und Eishauses
durchgeführt. Anläßlich einer zwischenzeitlichen Mitgliederversammlung vom
24. Oktober 1997 wurden die Mitglieder durch den Vorstand zwar über Umfang
und Kosten der Neubaumaßnahme sowie die Bewilligung der Fördermittel
(35 % von 2 Mio. DM), nicht jedoch darüber informiert, daß das Land Schles-
wig-Holstein die Förderung von einer - vom Vorstand der Klägerin selbst im
Förderantrag vorgeschlagenen - Schließung der Annahmestelle K. ab-
hängig gemacht hatte. Am 19. Mai 1998 beschlossen Aufsichtsrat und Vorstand
der Klägerin in gemeinsamer Sitzung einstimmig - jedoch nicht, wie in § 23
Abs. 1, 5 der Satzung vorgeschrieben, in getrennter Abstimmung - die Schlie-
ßung der Annahmestelle in K. mit Ablauf des 25. Mai 1998 "in Erfüllung
der ihr auferlegten Forderungen seitens des Landes Schleswig-Holstein, der
EG sowie des Veterinäramtes". Mit Rundschreiben vom 20. Mai 1998 teilte die
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Klägerin ihren Mitgliedern die Schließung der Außenstelle K. mit und wies
zugleich darauf hin, daß ab dem 26. Mai 1998 die neu gestalteten Anlagen in
M. zur Löschung der Fischfänge bereitstünden. Der Beklagte wies nach
seinem Fischfang vom 26. Mai 1998 den Vorstand der Klägerin darauf hin, sein
Fisch stehe in K. zur Abholung bereit. Da die Annahme des Fangs in
K. abgelehnt wurde, kündigte der Beklagte an, er werde bei einer weite-
ren derartigen Abnahmeverweigerung seinen Fisch anderweitig verkaufen. Mit
Schreiben vom 28. Mai 1998 stellte der Vorstand der Klägerin fest, der Beklagte
habe am 26. Mai 1998 gegen die in § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung vorge-
schriebene Anlieferungspflicht verstoßen, und verhängte deshalb gegen ihn
eine "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von
1.000,00 DM; zudem behielt der Vorstand sich vor, nach § 12 Satz 4 für jede
gefangene und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 % des
hierfür erzielten Erlöses nachzufordern und weitere Fremdlieferungen ebenfalls
mit der Vertragsstrafe zu belegen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten die
Rechtsmittelbelehrung erteilt, daß er gegen die Verhängung der Strafe bis zum
5. Juni 1998 Berufung zum Aufsichtsrat einlegen könne. § 12 der Satzung lautet
auszugsweise wie folgt:
"§ 12
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft
zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Sat-
zung und der aufgrund derselben etwa erlassenen Geschäfts-
ordnung, welche auch Vertragsstrafen für den Fall der Zuwider-
handlung enthalten kann, nachzukommen; insbesondere sei-
nen gesamten Fang an Fischen und Schaltieren sofort nach
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Rückkehr vom Fischfang nach Maßgabe der Geschäftsordnung
an die Genossenschaft zu liefern;
...
h) bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten gemäß den
vorstehenden Buchstaben a) bis g) sowie bei schuldhafter Ver-
letzung weiterer wesentlicher Mitgliedschaftspflichten eine Ver-
tragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt bis zu
1.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertrags-
strafe wird vom Vorstand festgesetzt. Gegen den entsprechen-
den Beschluß des Vorstandes ist die Berufung an den Auf-
sichtsrat möglich, der endgültig entscheidet.
Die Verpflichtung der Mitglieder zur Fischlieferung besteht, solan-
ge die Mitgliedschaft dauert, sie wird insbesondere nicht durch
Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben. Sollte ein Mitglied wäh-
rend der Dauer seiner Mitgliedschaft aus irgendeinem Grunde der
nach Buchst. a) dieses Paragraphen bezeichneten Fischliefe-
rungsverpflichtung nicht nachkommen, so hat er für jede gefange-
ne und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 %
des hierfür erzielten Erlöses an die Genossenschaft als Vertrags-
strafe zu zahlen. Weist das Mitglied einwandfrei nach, daß die
Lieferung nicht möglich war, so kann er selbst auf Antrag, durch
Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrats, von der Strafe
entbunden werden."
Der Beklagte, der ein satzungswidriges Verhalten bestritt und der Kläge-
rin Annahmeverzug vorwarf, lieferte in der Folgezeit seine Fischfänge nicht
mehr an die Genossenschaft. Er wurde - ohne dagegen Rechtsmittel eingelegt
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zu haben - zum 1. Januar 1999 aus der Genossenschaft ausgeschlossen. In
der Folgezeit verließen auch andere K.er Fischer die Genossenschaft.
Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung einer "Ver-
tragsstrafe" nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von 2.000,00 DM
für den behaupteten Verstoß gegen seine Andienungspflichten am 26. Mai
1998 und an fünf weiteren Tagen; ferner verlangt sie - zum Zwecke der Be-
rechnung der "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 4 der Satzung und zur Vorberei-
tung einer darauf gestützten Zahlungsklage - Auskunft über Anzahl, Umfang
und Erlös von Fischanlandungen in der Zeit vom 26. Mai bis 31. Dezember
1998. Widerklagend begehrt der Beklagte die Feststellung, daß der Klägerin
gegen ihn aus Anlandung und Verkauf von gefangenem Fisch an dritte Abneh-
mer keine Ansprüche aus § 12 Satz 4 der Satzung zustehen. Das Landgericht
hat der Auskunftsklage stattgegeben und im übrigen Klage und Widerklage ab-
gewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und die Klägerin
Anschlußberufung eingelegt. Nach dem Tod des Beklagten haben dessen El-
tern als Erben (nachfolgend: Rechtsnachfolger des Beklagten) den zwischen-
zeitlich unterbrochenen Rechtsstreit in der Berufungsinstanz aufgenommen.
Das Berufungsgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der
- zugelassenen - Revision verfolgen die Rechtsnachfolger des Beklagten den
Antrag auf Abweisung auch der Auskunftsklage und ihre Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Rechtsnachfolger des Beklagten ist begründet. Sie führt
- da der Senat wegen Endentscheidungsreife in der Sache selbst entscheiden
kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO) - unter Änderung der vorinstanzlichen Ur-
teile zur Abweisung auch der Auskunftsklage und zum Erfolg der Widerklage.
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I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 12 Satz 4 der Satzung, auf den
die Klägerin ihr Auskunftsbegehren stützt, regele genauso wie die der Zah-
lungsklage zugrundeliegende Bestimmung des § 12 Satz 2 Buchst. h entgegen
dem Wortlaut keine "Vertragsstrafe", sondern eine Verbandsstrafe; denn sie
sanktioniere nicht Vertragsverstöße, sondern die Verletzung von Mit-
gliedspflichten. Trotz der möglichen Überschneidung der in beiden Bestimmun-
gen vorgesehenen verbandsrechtlichen Sanktionen verstießen die Bestimmun-
gen nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil das Verhältnis beider
Vorschriften im Sinne gegenseitiger Ergänzung sinnvoll gelöst werden könne.
Der Klägerin stehe zur Geltendmachung der aus § 12 Satz 4 abgeleiteten
Rechte ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegen den Beklagten zu. Die ihr
fehlende Information über Anzahl, Umfang und Erlös der Fischfänge könne der
anlandende Fischer bzw. nach dessen Tod seine Rechtsnachfolger anhand
vorhandener Unterlagen unschwer erteilen. Der Beklagte habe schuldhaft ge-
gen die ihm obliegende Pflicht zur Ablieferung des seit dem 26. Mai 1998 ge-
fangenen Fisches in M. verstoßen, da Vorstand und Aufsichtsrat im
Rahmen ihrer Zuständigkeit die Schließung der Annahmestelle in K. wirk-
sam beschlossen und umgesetzt hätten. Die gemeinsame Abstimmung von
Vorstand und Aufsichtsrat sei trotz des Verstoßes gegen das Satzungsgebot
getrennter Abstimmung wirksam, da wegen der Einstimmigkeit der Abstimmung
aller Mitglieder beider Organe die Zurechenbarkeit des Stimmverhaltens zu
dem jeweiligen Organ nicht zweifelhaft sei; insoweit werde jedoch wegen
Rechtsgrundsätzlichkeit die Revision zugelassen.
Diese Beurteilung ist zwar hinsichtlich der Einordnung der Satzungsre-
gelungen als verbandsrechtliche Strafnormen zutreffend; sie hält aber bezüglich
der daraus gezogenen Konsequenzen für die Auskunfts- und die Widerklage
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- ohne daß es dabei auf die Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten und die
damit zusammenhängende Zulassungsfrage ankäme - revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Auskunftsklage:
Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung und Durchset-
zung eines aus § 12 Satz 4 der Satzung abgeleiteten "Zahlungsanspruchs"
steht der Klägerin gegen den Beklagten bzw. dessen Rechtsnachfolger schon
deshalb nicht zu, weil es sich bei der in dieser Norm geregelten "Vertragsstrafe"
von 25 % des Erlöses satzungswidrig nicht an die Genossenschaft abgelieferter
Menge Fisch um eine Verbandsstrafe handelt und den Beklagten als potentiel-
len "Beschuldigten" keine Mitwirkungspflicht, insbesondere keine Informati-
onspflicht, trifft, um dem Verband die Verhängung der Sanktion gegen ihn zu
ermöglichen oder auch nur zu erleichtern.
§ 12 Satz 4 der Satzung regelt - wie das Berufungsgericht insoweit im
Ansatz zutreffend erkannt hat - ebenso wie § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung
entgegen der anderslautenden Bezeichnung keine "Vertragsstrafe", sondern
eine an das korporationsrechtlich begründete Gefüge von Rechten und Pflich-
ten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende Ver-
bandsstrafe, die entsprechend den Regeln einer Vereinsstrafe zu behandeln ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 21, 370; Urt. v.
9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; Urt. v. 8. Februar 1988
- II ZR 228/87, ZIP 1988, 910, 911 - jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht eines
Genossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Art
sein. Beruht der Geschäftsverkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft auf
vertraglicher Grundlage, so spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhält-
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nisses ab, und es entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen; das Mitglied
tritt dann seiner Korporation wie ein außenstehender Dritter gegenüber. Hat das
Rechtsverhältnis dagegen ausschließlich die Satzung zur Grundlage, so gehört
es, auch wenn es auf einen Austausch von Leistungen gerichtet ist, der korpo-
rationsrechtlichen Sphäre an. Das Statut kann den Mitgliedern über die Mit-
gliedschaftsrechte und -pflichten im engeren Sinne hinaus genossenschaftliche
(Sonder-)Pflichten auferlegen, die als solche der Geltung des reinen Schuld-
rechts entzogen sind. Insbesondere kommen hierfür Lieferpflichten in Betracht,
wie sie vor allem bei Absatz- und Verwertungsgenossenschaften verbreitet
sind. Kennzeichen dieser Pflichten ist es, daß sie unmittelbar auf der Satzung
beruhen und mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft stehen und fallen:
Sie entstehen ohne weiteres durch die mit dem Beitritt verbundene Unterwer-
fung unter die Satzung nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen
und entfallen wieder mit Beendigung der Mitgliedschaft.
So liegt es hier. Unzweifelhaft gehört die Pflicht des Beklagten zur Ab-
lieferung seiner Fangergebnisse gemäß § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung
nicht der körperschaftsfreien Sphäre an, sondern ist genossenschaftsrechtlicher
Art. § 12 Satz 3 der Satzung bestimmt, daß die Verpflichtung der Genossen zur
Fischablieferung besteht, solange die Mitgliedschaft dauert, und nicht schon
durch die Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben wird. Es ist nicht ersichtlich,
daß die Klägerin mit dem Beklagten oder den anderen Genossen jeweils einen
Individualvertrag geschlossen hätte; eine nach § 12 Satz 2 Buchst. a mögliche
Geschäftsordnung, aufgrund derer solche individualvertraglichen Regelungen
hätten getroffen werden können, ist unstreitig nie erlassen worden. Damit sind
die in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung vorgesehenen Strafen, die
die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten, insbesondere der Fischabliefe-
rungspflicht der Genossen sichern sollen, keine Vertragsstrafen, da sie anders
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als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die
Satzung beruhen (BGHZ 21, 370, 373). Das gilt selbst dann, wenn die Ver-
bandsstrafe - wie in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung - in einer
Geldbuße oder in einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Vermögens-
strafe besteht (vgl. RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 25 Rdn. 13; Meyer-Cording,
Die Vereinsstrafe 1957, S. 58 ff., 63). Denn sie ist auch in diesem Fall keine
- auch keine pauschalierte - Schadensersatzforderung, sondern eine Sanktion
von Verletzungen der (mitgliedschaftlichen) Verbandspflichten. Deshalb ist sie
auch nicht - wie die Vertragsstrafe (vgl. § 339 BGB) - mit dem inkriminierten
Verhalten verwirkt, sondern muß erst durch den Verband festgesetzt werden.
Angesichts des Charakters der in § 12 Satz 4 der Satzung geregelten Strafe als
einer personenrechtlichen Verbandsdisziplinarstrafe versteht es sich von selbst,
daß der Verband bzw. dessen satzungsmäßig bestimmtes Organ die Grundla-
gen für deren Verhängung in einer auch die entlastenden Umstände umfassen-
den, fairen Untersuchung, zu der auch die Gewährung rechtlichen Gehörs ge-
hört, selbst ermitteln muß (vgl. dazu RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 19; Soergel/
Hadding, BGB 13. Aufl. § 25 Rdn. 46 m.N.); der Beklagte ist als "Beschuldigter"
im Rahmen der verbandsrechtlichen, disziplinarischen Ermittlungen in keiner
Weise zur Mitwirkung gegenüber der Klägerin verpflichtet (vgl. etwa § 26 Abs. 2
Satz 3 BDO/§ 20 Abs. 1 Satz 3 BDG zum Schweigerecht des Beschuldigten im
Rahmen des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens). Daher traf ihn auch
keine Informationspflicht aus § 242 BGB gegenüber der Klägerin, um dieser die
Ermittlung von Art und Umfang seiner angeblichen Verstöße sowie aus der
Drittvermarktung erzielten Erlöse im Rahmen des § 12 Satz 4 der Satzung zu
ermöglichen oder auch nur zu erleichtern. Ebensowenig trifft die Rechtsnach-
folger des verstorbenen Beklagten eine solche Auskunftspflicht gegenüber der
Klägerin.
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2. Widerklage:
Die von den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Beklagten weiterver-
folgte Widerklage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig und
begründet.
Zu Unrecht berühmt sich die Klägerin eines "Zahlungsanspruchs" gegen
den Beklagten aus § 12 Satz 4 der Satzung in Höhe von 25 % des Erlöses aus
der Drittvermarktung von Fisch in der Zeit ab Schließung der Anlandestelle
K. bis zum Jahresende 1998. Auch in diesem Zusammenhang kommt es
nicht (mehr) darauf an, ob der Beklagte in dem genannten Zeitraum schuldhaft
gegen seine Fischablieferungspflicht gegenüber der Genossenschaft verstoßen
hat. Eine Verbandsstrafe nach § 12 Satz 4 der Satzung in Form der Geldzah-
lungssanktion, die nicht mit einem etwaigen Verstoß automatisch verwirkt ist,
sondern - wie oben unter II 1 dargelegt - der Festsetzung bedarf, kann nach
dem wirksamen Ausschluß des Beklagten zum 1. Januar 1999 - und erst recht
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nach seinem zwischenzeitlichen Tod - nicht mehr verhängt werden, da die Dis-
ziplinarstrafbefugnis des Verbandes mit der wirksamen Beendigung der Mit-
gliedschaft entfallen ist (vgl. RG JW 1927, 2996, 2998; RGZ 122, 266, 268; 143,
1, 3; vgl. RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 18).
Röhricht
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