Urteil des BGH vom 03.05.2005

BGH (zpo, kausalität, beweislast, annahme, sicherung, fortbildung, beschwerde, haftung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 172/03
vom
3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Neškovi und Vill
am 3. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
17. Juli 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
42.503,72 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde
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vermag nicht aufzuzeigen, daß die Haftung der Beklagten als anwaltliche Bera-
terin der Zedentin von einer haftungsrechtlichen Grundsatzfrage abhängt. Bei
der Annahme der haftungsausfüllenden Kausalität hat das Berufungsgericht
die Darlegungs- und Beweislast nach den vom Senat hierzu entwickelten
Grundsätzen (vgl. BGHZ 123, 311, 316 ff; ständig) verteilt.
Ganter Raebel Kayser
Neškovi Vill