Urteil des BGH vom 16.11.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 454/06 Verkündet
am:
18. März 2008
Herrwerth
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 328, 401, 488, 700, 1273;
ESAEG §§ 3, 4
a)
Die Verpfändung eines Sparguthabens erfasst weder entsprechend
§ 401 BGB noch kraft dinglicher Surrogation den bei Insolvenz des kon-
toführenden Kreditinstituts entstehenden Entschädigungsanspruch ge-
mäß §§ 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
zes (ESAEG).
b) Zur Auslegung eines Vertrages, den eine Entschädigungseinrichtung im
Sinne des § 6 ESAEG zur Abwicklung von Leistungen nach dem ESAEG
mit einem Kreditinstitut schließt.
BGH, Urteil vom 18. März 2008 - XI ZR 454/06 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18.
März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Maihold
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2005
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse im Zusammenhang mit
der Abwicklung von Leistungen nach dem Einlagensicherungs- und Anle-
gerentschädigungsgesetz (ESAEG) in Anspruch.
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Die Klägerin vermietet Wohnungen. Die Mieter einer Wohnung
verpfändeten ihr am 19. Februar 2001 als Mietkaution ihr Sparguthaben
in Höhe von 4.974 DM zuzüglich Zinsen bei der G.Bank
. Die Verpfändung wurde der G.Bank angezeigt.
Das Sparbuch wurde der Klägerin ausgehändigt.
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Nachdem über das Vermögen der G.Bank am 17. Mai 2002 das In-
solvenzverfahren eröffnet worden war, schlossen der Bundesverband
deutscher Banken e.V. (im Folgenden: Bundesverband), der zugleich im
Namen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH handel-
te, und die Beklagte im Hinblick auf den festgestellten Entschädigungs-
fall nach § 1 Abs. 5 ESAEG am 4. Juli 2002 einen Vertrag. Darin verein-
barten sie, dass die Beklagte für die Kunden der G.Bank, deren Einlagen
durch den Einlagensicherungsfonds bzw. die Entschädigungseinrichtung
deutscher Banken GmbH geschützt waren und die das ihnen vom Bun-
desverband unterbreitete Angebot angenommen hatten, Konten zu den-
selben Konditionen wie die G.Bank eröffnete und Guthaben der Kunden,
die dieser Art Einlagensicherung nicht zustimmten, auf Konten bei einer
von den Kunden genannten dritten Bank überwies. Der Bundesverband
stellte der Beklagten den Gegenwert der Kundenguthaben zur Verfü-
gung. Die Forderungen der Einleger gegen die G.Bank sollten mit der
Begründung eines Guthabens bei der Beklagten bzw. der Auszahlung
anteilig auf den Bundesverband und die Entschädigungseinrichtung
deutscher Banken GmbH übergehen.
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Im Auftrag der Mieter der Klägerin buchte die Beklagte am
14. April 2003 die Entschädigung für deren Sparguthaben bei der G.Bank
auf ein bei ihr geführtes Darlehenskonto der Mieter und verrechnete die
Entschädigungssumme mit der Darlehensschuld.
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Am 12. Mai 2003 erwirkte die Klägerin gegen ihre Mieter ein Ver-
säumnisurteil auf Zahlung von 16.430,93 € nebst Zinsen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, das Pfandrecht habe sich an der
Entschädigungsforderung fortgesetzt. Die Beklagte hat vorgetragen, sie
sei von der G.Bank über das Guthaben der Mieter der Klägerin, aber
nicht über eine Verpfändung als Mietkaution unterrichtet worden.
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Die Klage auf Zahlung von 2.543,17 € nebst Zinsen gegen Vorlage
des Sparbuchs, auf Auskunft über den Betrag, den die Beklagte über das
Sparguthaben hinaus erhalten hat, und auf Auszahlung dieses Betrages
ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsge-
richt zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
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Das Pfandrecht der Klägerin an dem Sparguthaben ihrer Mieter
habe sich nicht an dem Guthaben auf dem bei der Beklagten eingerichte-
ten Konto fortgesetzt. Surrogate würden nur in den Fällen des § 1219
Abs. 2, § 1247 BGB vom Pfandrecht erfasst. Mit einem Pfandverkauf
oder einer Pfandversteigerung sei die Entschädigung nach dem ESAEG
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nicht vergleichbar. Das ESAEG sehe eine Fortsetzung des Pfandrechts
an der Entschädigungsleistung nicht vor. Es schütze die Einlage des
Bankkunden, nicht aber das Interesse der Pfandgläubiger. Dieses werde
durch das Entschädigungsverfahren nicht tangiert, weil das Pfandrecht
fortbestehe und im Insolvenzverfahren verfolgt werden könne.
Ob die Vereinbarung der Beklagten mit dem Bundesverband vom
4. Juli 2002 Schutzwirkung zugunsten der Klägerin als Pfandgläubigerin
habe, könne dahinstehen. Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB
seien jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil nicht festgestellt werden
könne, dass die Verpfändung der Beklagten vor der Übertragung der Ent-
schädigungssumme auf das Darlehenskonto der Mieter mitgeteilt worden
sei. Die Klägerin habe dafür keinen Beweis angetreten.
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II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand.
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß
§ 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2, § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB,
weil sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, kein
Pfandrecht an der Forderung ihrer Mieter gegen die Beklagte auf Aus-
zahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto
erlangt hat.
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a) Die Verpfändung der Forderung der Mieter gegen die G.Bank
vom 19. Februar 2001 umfasste weder den Entschädigungsanspruch ge-
mäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ESAEG noch den zur Abwicklung der Ent-
schädigungsleistung begründeten Anspruch der Mieter auf Auszahlung
des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto. Die
Verpfändung einer Forderung kann sich zwar entsprechend den für die
Abtretung geltenden Grundsätzen gemäß § 401 BGB auch auf akzesso-
rische und andere unselbständige Hilfs- und Nebenansprüche erstrecken
(Staudinger/Wiegand, BGB Neubearbeitung 2002 § 1273 Rdn. 8 f.). Hier-
zu gehören der Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
ESAEG und der zu seiner Abwicklung begründete Anspruch gegen die
Beklagte aber nicht.
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aa) § 401 BGB erfasst in unmittelbarer bzw. entsprechender An-
wendung akzessorische (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 1999
- XI ZR 20/98, WM 2000, 126) und andere unselbständige Sicherungs-
rechte sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung einer abgetretenen For-
derung erforderlich sind (MünchKomm/Roth, BGB 5.
Aufl. §
401
Rdn. 9 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 401 Rdn. 3 f.; jeweils
m.w.Nachw.). Selbständige Sicherungsrechte fallen hingegen nicht unter
§ 401 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 401 Rdn. 5). Hierzu ge-
hören etwa Ansprüche aus Garantien (Staudinger/Busche, BGB Neube-
arbeitung 2002 § 401 Rdn. 42) und bereits entstandene Schadenser-
satzansprüche (RGZ 123, 378, 379; MünchKomm/Roth, BGB 5. Aufl.
§ 401 Rdn. 15 m.w.Nachw.).
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bb) Gemessen hieran ist § 401 BGB entgegen der Auffassung der
Revision auf den später entstandenen Entschädigungsanspruch gemäß
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§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ESAEG und den zu seiner Abwicklung begründe-
ten Anspruch gegen die Beklagte nicht anwendbar.
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Der Entschädigungsanspruch ist ein selbständiger gesetzlicher An-
spruch. Seine Entstehung hängt nicht allein davon ab, dass ein Anspruch
gegen ein Kreditinstitut besteht und aus Gründen, die unmittelbar mit
dessen Finanzlage zusammenhängen, nicht erfüllt werden kann. Erfor-
derlich ist darüber hinaus die Feststellung des Entschädigungsfalles
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 5
Abs. 1 ESAEG (vgl. Wagner, Die Einlagensicherung bei Banken und
Sparkassen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
gesetz, S. 65). Der Umfang des Entschädigungsanspruchs und die Vor-
aussetzungen seiner Geltendmachung sind in §§ 1, 4 und 5 ESAEG ei-
genständig geregelt (vgl. Senat BGHZ 161, 273, 276 ff.).
Ebenso wenig wie der Entschädigungsanspruch fällt der seiner Ab-
wicklung dienende Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei
der Beklagten eingerichteten Konto unter § 401 BGB.
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Die Verneinung eines Pfandrechts an dem Entschädigungsan-
spruch führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass der
Einlagengläubiger aus der Insolvenz des Kreditinstituts ungerechtfertigte
Vorteile zieht und den verpfändeten Betrag pfandfrei ausbezahlt erhält.
Gemäß § 4 Abs. 1 ESAEG richtet sich der Entschädigungsanspruch nach
Höhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber
bestehenden Verbindlichkeit aus Wertpapiergeschäften unter Berück-
sichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. Der
Entschädigungsanspruch geht also inhaltlich nicht über den gesicherten
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Anspruch hinaus. Ist dieser verpfändet, kann der Gläubiger auch von der
Entschädigungseinrichtung vor Fälligkeit gemäß § 1281 Satz 2 BGB nur
Leistung an sich und den Pfandgläubiger gemeinschaftlich und nach Fäl-
ligkeit nur Leistung an den Pfandgläubiger (vgl. PWW/Nobbe, BGB
2. Aufl. § 1282 Rdn. 10) verlangen.
b) Ein Pfandrecht der Klägerin an der Entschädigungsforderung
gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ESAEG und dem zur Abwicklung der Ent-
schädigungsleistung begründeten Anspruch der Mieter der Klägerin auf
Auszahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten
Konto ist auch nicht kraft Surrogation entstanden. Die dingliche Surroga-
tion ist kein allgemeiner Grundsatz des Sachen- oder auch nur des
Pfandrechts (MünchKomm/Damrau, BGB 4. Aufl. § 1212 Rdn. 4), son-
dern tritt anerkanntermaßen nur in den vom Gesetz geregelten Fällen der
Erstreckung auf den Erlös ein (Staudinger/Wiegand, BGB Neubearbei-
tung 2002 § 1212 Rdn. 5; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1212
Rdn. 4; Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 1212 Rdn. 4; PWW/Nobbe,
BGB 2. Aufl. § 1212 Rdn. 2). Ein gesetzlich geregelter Fall der Surroga-
tion liegt hier nicht vor.
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aa) Eine Leistung der G.Bank, die gemäß § 1287 Satz 1 BGB kraft
Surrogation (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM
1997, 1136, 1137; MünchKomm/Damrau, BGB 4. Aufl. § 1287 Rdn. 1) zu
einem Pfandrecht an dem geleisteten Gegenstand geführt haben könnte,
ist nicht erfolgt.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Eintritt des
Entschädigungsfalles nicht als gesetzlicher Fall des Notverkaufs gemäß
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§ 1219 BGB gewertet oder so behandelt werden. § 1219 Abs. 1 BGB er-
mächtigt den Pfandgläubiger zum Verkauf des Pfandes, wenn seine Si-
cherheit durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu
besorgende wesentliche Wertminderung gefährdet ist. Der Pfandgläubi-
ger soll dann durch die Verwertung des Pfandes bzw. durch den an seine
Stelle tretenden Erlös geschützt werden. Hingegen ist im Entschädi-
gungsfall im Sinne des § 3 Abs. 1 ESAEG eine Verwertung der verpfän-
deten Forderung wegen der Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts ge-
rade nicht möglich. Die Forderung bleibt vielmehr bestehen und geht mit
Erfüllung des Entschädigungsanspruchs nach § 5 Abs. 5 ESAEG von Ge-
setzes wegen auf die Entschädigungseinrichtung über. Diese Rechtsfol-
ge entspricht § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, wenn ein Versicherer den Versi-
cherungsanspruch des Versicherungsnehmers, der einen Ersatzanspruch
gegen einen Dritten hat, erfüllt. Der Entschädigungsanspruch des Gläu-
bigers aus § 3 Abs. 1 ESAEG ähnelt einem (Ausfall-)Versicherungsan-
spruch. Dass sich ein Pfandrecht nicht auf Versicherungsansprüche für
eine zerstörte Pfandsache erstreckt, ist anerkannt (Staudinger/Wiegand,
BGB Neubearbeitung 2002 § 1212 Rdn. 5; MünchKomm/Damrau, BGB
4. Aufl. § 1212 Rdn. 4; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1212 Rdn. 3;
Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 1212 Rdn. 4; PWW/Nobbe, BGB
2. Aufl. § 1212 Rdn. 2). Nichts spricht dafür, dies bei einem Entschädi-
gungsanspruch nach § 3 Abs. 1 ESAEG anders zu sehen.
2. Ob die Klägerin selbst - aufgrund eines Anspruchs gemäß
§ 1281 Satz 2 BGB bzw. eines Einziehungsrechts gemäß § 1282 Abs. 1
Satz 1 BGB - als Gläubigerin der G.Bank i.S. des § 3 Abs. 1 und 2
ESAEG anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Ein etwaiger An-
spruch der Klägerin gemäß § 3 ESAEG würde sich nicht gegen die Be-
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klagte, sondern gegen die Entschädigungseinrichtung, der die G.Bank
zugeordnet war, d.h. gegen die Entschädigungseinrichtung deutscher
Banken GmbH (vgl. Fischer, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
Handbuch 3. Aufl. § 133 Rdn. 58), richten.
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3. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch
nicht aus der Vereinbarung vom 4. Juli 2002 zwischen dem Bundesver-
band, der zugleich für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken
GmbH handelte, und der Beklagten. Diese Vereinbarung, an der die Klä-
gerin nicht beteiligt war, stellt keinen Vertrag zu ihren Gunsten im Sinne
des § 328 Abs. 1 BGB dar. Der Wortlaut der Vereinbarung enthält keinen
Anhaltspunkt dafür, dass ein eigenes Forderungsrecht der Gläubiger der
G.Bank begründet werden sollte. Der gemäß § 328 Abs. 2 BGB zu be-
achtende Zweck des Vertrages spricht gegen ein eigenes Forderungs-
recht der Klägerin. Der Vertrag diente nur der Abwicklung der Entschädi-
gungsleistungen des Einlagensicherungsfonds bzw. der Entschädigungs-
einrichtung deutscher Banken GmbH. Auf die Leistungen des Einlagensi-
cherungsfonds besteht gemäß § 6 Nr. 10 des Statuts dieses Fonds (ab-
gedruckt in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl.
Anh. 4 zu §§ 4-25) kein Rechtsanspruch. Nichts spricht danach dafür,
dass in der Vereinbarung zur Abwicklung dieser Entschädigungsleistun-
gen gleichwohl ein Rechtsanspruch der Kunden begründet werden sollte.
Auf die Leistungen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken
GmbH besteht zwar gemäß §§ 3, 4 ESAEG ein Anspruch. Zur Erfüllung
dieses Anspruchs war es aber nicht erforderlich, in der Vereinbarung
vom 4. Juli 2002 Ansprüche der Kunden gegen die Beklagte zu begrün-
den.
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4. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch ge-
mäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Verletzung eines Vertrages mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.
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Die Verletzung einer solchen Schutzpflicht kann allerdings nicht
mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe vom Pfandrecht
der Klägerin keine Kenntnis gehabt. Aus dem Telefax der Beklagten vom
26. Februar 2003 ergibt sich, dass die für die Klägerin handelnde Immo-
bilienverwaltungsgesellschaft ihr vor der Umbuchung der Entschädi-
gungsleistung auf das Darlehenskonto der Mieter eine Liste mit verpfän-
deten Mietkautionskonten übersandt hatte. Darunter befand sich auch
das streitgegenständliche Sparkonto.
Indes traf die Beklagte aus der am 4. Juli 2002 getroffenen Verein-
barung keine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin. Die Vereinbarung
diente lediglich der Abwicklung der massenhaft bestehenden Entschädi-
gungsansprüche der Gläubiger der G.Bank. Eine personale Beziehung
zwischen dem Bundesverband und der Klägerin, die für einen Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter charakteristisch ist, besteht nicht. Über-
dies fehlt es an einem von der Beklagten verursachten Schaden der Klä-
gerin. Die als Pflichtverletzung allein in Betracht kommende Handlung,
die Umbuchung der Entschädigungsleistung auf das Darlehenskonto der
Mieter, hat einen etwaigen Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß
§ 3 Abs. 1 ESAEG unberührt gelassen.
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5. Da der Klägerin kein Zahlungsanspruch zusteht, ist auch der
geltend gemachte Auskunftsanspruch unbegründet (vgl. BGHZ 95, 285,
287 f.).
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III.
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Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Maihold
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.03.2005 - 32 C 3188/04-22 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.11.2005 - 2-01 S 107/05 -