Urteil des BGH vom 25.02.2004

BGH (zpo, beendigung, auslegung, insolvenz, vorbehalt, arbeitnehmer, zulassung, inkrafttreten, stelle, festschrift)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 85/04
vom
22. September 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil
des
31. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Hamm
vom
25. Februar 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzu-
weisen.
Gründe:
I.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,
und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zugelassen
worden, weil "die Frage nach der Insolvenzfestigkeit insbesondere der in der
ersten Vorbehaltsvariante genannten Unverfallbarkeitsfristen - soweit ersicht-
lich - noch nicht eindeutig bzw. ausdrücklich entschieden und geklärt" ist. In-
soweit wirft der Rechtsstreit die Frage auf, ob der beklagte Arbeitnehmer bei
einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversi-
cherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers
auch
dann
zur
Aussonderung
berechtigt
ist,
wenn
die
in
den
Versicherungsvertrag aufgenommenen, den §§ 30 f, 1b Abs. 1 BetrAVG (§ 1
Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.) entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen
- 3 -
a.F.) entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen sind. Dies hat der Bun-
desgerichtshof mit Urteil vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, ZIP 2005, 1373,
1374 ff) in einem im Wesentlichen tatsächlich und rechtlich gleich gelagerten
Fall bejaht.
Der Senat hat nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuwei-
chen. Danach soll der Vorbehalt nicht auch für den Fall einer insolvenzbeding-
ten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Entgegen der Auffassung der
Revision hat das Berufungsgericht eine solche insolvenzbedingte Beendigung
des Arbeitsverhältnisses des Beklagten zum 31. März 2002 festgestellt. Das
Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, gegen den Grundsatz
verstoßen, dass zwischen den versicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen
- hier zwischen der Schuldnerin und der Nebenintervenientin - einerseits, sowie
den arbeitsrechtlichen Verhältnissen - hier zwischen der Schuldnerin und dem
Beklagten - andererseits zu unterscheiden ist (BGH, Urt. v. 18. Juli 2002
- IX ZR 264/01, ZIP 2002, 1696, 1698; BAG ZIP 1999, 1638, 1640). Es hat le-
diglich den hier entscheidungserheblichen Vorbehalt im Kontext der gesamten
Sachverhaltsumstände - des Ineinandergreifens gleichlautender Vorbehalte im
Deckungs- und Valutaverhältnis, auch der Interessen der auf diese Weise ver-
sicherten Arbeitnehmer (BGH, Urt. v. 8. Juni 2005, aaO S. 1375) - ausgelegt.
Das Ergebnis seiner Auslegung ist rechtlich möglich (Kayser in Festschrift für
Kreft S. 341, 348); hiergegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere kommt es
nicht darauf an, ob Ziffer 5a der Versicherungsbedingungen bei isolierter Be-
trachtung im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf den Fall der Insolvenz ü-
bertragen werden könnte. Letztlich versucht die Revision nur, ihre Auslegung
des Versicherungsvertrages an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu
setzen; hiermit kann sie jedoch keinen Erfolg haben.
- 4 -
§ 552a ZPO ist auch in Fällen anwendbar, in denen die Revision vor
Inkrafttreten der durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August
2004 eingeführten Vorschrift des § 552a ZPO eingelegt worden ist; maßgeblich
für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulas-
sung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005,
650).
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. November
2005.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann