Urteil des BGH vom 01.02.2007

BGH (schwerer fall, stpo, opfer, bestand, beute, vollendung, raum, strafe, schuldspruch, gewaltanwendung)

5 StR 445/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007 beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 21. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4
StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen
Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
strafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Verlet-
zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechts-
mittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 12. Oktober 2006 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit
es den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Be-
stand.
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Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Bei der
Abwägung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat das Landgericht nicht
angemessen berücksichtigt, dass das Opfer die Beute sofort zurückerlangt
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hat, dass diese nicht allzu hoch war, die Tat auf einem spontanen Entschluss
beruhte und die Gewaltanwendung (Reizgaseinsatz) ebenso wie die später
– nach Vollendung des räuberischen Diebstahls – erfolgte Attacke mit dem
Stuhl durch den Angeklagten zu keinen erheblichen Verletzungen des Opfers
geführt hat.
Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auf der
Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen – die allenfalls durch wei-
tergehende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt
werden dürfen – eine neue Strafe zu verhängen haben.
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Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger