Urteil des BGH vom 06.10.2005
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 14/03 Verkündet
am:
6.
Oktober
2005
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
WA 1955 Art. 29 Abs. 1 Satz 1
Auf den Lauf der zweijährigen Klagefrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 WA 1955
ist eine Streitverkündung ohne Einfluss.
BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 14/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG
Darmstadt
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2002
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte im Re-
gressweg auf Ausgleich eines Schadensersatzbetrages in Anspruch, den sie
wegen Verlustes von Transportgut an einen Dritten zu leisten hat.
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Die G.
Vertriebsgesellschaft mbH in Eschborn (im Fol-
genden: Auftraggeberin) beauftragte die Klägerin im Mai 1997 mit der Beförde-
rung von 41 Mobiltelefonen von Eschborn nach Hongkong. Mit der Durchfüh-
rung des Lufttransports von Frankfurt am Main nach Hongkong betraute die
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Klägerin die Beklagte. Bei der Ankunft in Hongkong am 26. Mai 1997 fehlten
20 Mobiltelefone im Wert von etwa 21.000 DM.
Die Transportversicherung der Auftraggeberin nahm die jetzige Klägerin
wegen des Verlustes der Mobiltelefone aus übergegangenem Recht ihrer Ver-
sicherungsnehmerin gemäß Art. 25 Warschauer Abkommen (WA) auf vollen
Schadensersatz in Anspruch (LG Darmstadt 12 O 681/97). In diesem Verfahren
verkündete die Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit
daraufhin auf Seiten der Klägerin beitrat. Der die Streitverkündung enthaltende
Schriftsatz wurde der Beklagten am 22. Mai 1998 zugestellt. Das Landgericht
Darmstadt verurteilte die Klägerin mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom
20. Juli 1999 zur Zahlung von 21.000 DM nebst Zinsen an die Transportversi-
cherung der Auftraggeberin, abzüglich bereits am 30. März 1998 gezahlter
3.156,50 DM.
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Mit der vorliegenden, am 6. Juni 2000 zugestellten Klage verlangt die
Klägerin Ersatz der von ihr an die Transportversicherung zu zahlenden Urteils-
summe sowie der ihr im Vorprozess entstandenen Kosten. Sie hat die Auffas-
sung vertreten, die Beklagte müsse gemäß Art. 18, 25 WA für den gesamten
Schaden eintreten, weil dieser in der Zeit ihres Gewahrsams entstanden sei
und die Beklagte nicht dargelegt habe, "geordnete, überschaubare und inein-
ander greifende Organisationsmaßnahmen" zur Vermeidung von Warenverlus-
ten getroffen zu haben. Die Klage sei nicht verfristet, da die Streitverkündung im
Vorprozess die Ausschlussfrist gemäß Art. 29 WA nach Unterbrechung neu in
Lauf gesetzt habe. Das Gebot einer international einheitlichen Anwendung des
Warschauer Abkommens führe nicht dazu, die - spezifisch deutsche - Streitver-
kündung bei der Anwendung von Art. 29 WA anders zu behandeln als die Kla-
geerhebung.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.377,40 DM nebst Zinsen zu
zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, man-
gels qualifizierten Verschuldens brauche sie für den Schaden nur im Rahmen
der Haftungshöchstgrenzen einzustehen. Die Frage ihres Haftungsumfangs
könne jedoch offen bleiben, weil die Klägerin die Klagefrist gemäß Art. 29 WA
nicht eingehalten habe und deshalb mit ihrer Klage ausgeschlossen sei. Die
Streitverkündung im Vorprozess habe den Beginn der Ausschlussfrist nicht neu
in Lauf gesetzt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-
rufung ist erfolglos geblieben.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-
sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, da sie
erst nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß Art. 29 WA erhoben worden sei.
Dazu hat es ausgeführt:
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Die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA, die dem Schutz
der Interessen des Luftfrachtführers gegen die Erhebung von Schadensersatz-
ansprüchen nach längerem Zeitablauf diene, sei nicht gemäß § 209 Abs. 2
Nr. 4 BGB a.F. analog durch die Streitverkündung im Vorprozess unterbrochen
worden. Denn bei einer Anerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitver-
kündung verlängerte sich die zweijährige Frist, während deren dem Luftfracht-
führer eine Schadensersatzklage drohe, erheblich, nämlich um maximal zwei-
einhalb Jahre zuzüglich der Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des
Vorprozesses. Ein solches Ergebnis widerspreche dem Sinn und Zweck des
Art. 29 WA.
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Der Luftfrachtführer könne nicht darauf verwiesen werden, dass er seine
Interessen schon im Verfahren nach der Streitverkündung angemessen wahren
könne. Denn als Streithelfer im Prozess des Verfrachters gegen den Spediteur
könne er nicht sicher sein, sich ebenso effektiv verteidigen zu können wie als
Beklagter in einem gegen ihn geführten Prozess des Spediteurs.
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Demgegenüber geböten keine zwingenden Interessen des Spediteurs die
Anerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitverkündung, da ihm die Er-
hebung einer Feststellungsklage bereits möglich sei, bevor er selbst im Rechts-
streit des Verfrachters gegen ihn verurteilt worden sei und so einen eigenen
Schaden erlitten habe.
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Die Beklagte handele nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf das
Verstreichen der Ausschlussfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 WA berufe. Die Beklagte
habe ihre Verantwortung für den streitgegenständlichen Schaden zwar stets
bestritten. Darin allein sei aber noch kein Verzicht auf eine Rechtsverteidigung
durch Verweis auf den Ablauf der Ausschlussfrist zu erkennen.
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II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht
angenommen, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte
nach Art. 29 Abs. 1 WA ausgeschlossen sind, weil die Klage erst nach Ablauf
der zweijährigen Ausschlussfrist erhoben worden ist.
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1. Gemäß Art. 29 Abs. 1 WA kann, wenn das Luftfahrzeug - wie im vor-
liegenden Fall - seinen Bestimmungsort erreicht hat, eine auf Art. 18, 25 WA
gestützte Schadensersatzklage nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jah-
ren nach Ankunft des Luftfahrzeugs am Bestimmungsort erhoben werden. Nach
Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt sich die Fristberechnung nach den Geset-
zen des angerufenen Gerichts, für den hier zu entscheidenden Fall mithin nach
§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 183/82,
TranspR 1986, 22, 24; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 WA 1955 Rdn. 8).
Da das Flugzeug mit der betroffenen Sendung am 26. Mai 1997 auf dem Flug-
hafen in Hongkong eingetroffen ist, musste die Schadensersatzklage bis zum
26. Mai 1999 eingereicht sein (§ 253 Abs. 1, § 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Die streit-
gegenständliche Schadensersatzklage ist demgegenüber erst am 6. März 2000
- mithin nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA -
eingereicht worden.
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2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Lauf der zweijährigen
Klagefrist in Art. 29 Abs. 1 WA nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog
durch die von der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärte Streitverkündung
in dem vor dem Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 12 O 681/97
geführten Rechtsstreit unterbrochen worden.
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a) Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 WA enthält keine Verjährungs-, son-
dern eine Ausschlussfrist (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 196/02, TranspR
2005, 317 m.w.N.). Auf Ausschlussfristen sind die verjährungsrechtlichen Vor-
schriften - wie hier die nach Art. 229 § 5 EGBGB noch in Betracht kommende
Bestimmung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. - nicht unmittelbar anwendbar.
Das Warschauer Abkommen enthält keine Bestimmungen darüber, ob der Lauf
der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA auch durch andere Handlungen des
Vertragspartners des Luftfrachtführers als durch Klage auf Schadensersatz un-
terbrochen werden kann. Das rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision
aber nicht die Annahme, durch die im nationalen Recht geregelte Streitverkün-
dung (§ 72 ZPO) werde der Lauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA un-
terbrochen. Die Streitverkündung steht der Klageerhebung i.S. des Art. 29
Abs. 1 WA nicht gleich. Die Vorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. kommt
im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 WA nicht entsprechend zur Anwendung (vgl.
OLG Köln TranspR 1980, 100; Müller-Rostin in: Fremuth/Thume, Komm. z.
Transportrecht, 2000, Art. 29 WA Rdn. 4; Koller aaO Art. 29 WA 1955 Rdn. 9;
a.A. LG Frankfurt am Main TranspR 2002, 117).
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b) Die Wesensverschiedenheit von Ausschluss- und Verjährungsfrist
schließt die entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltender
Regelungen allerdings nicht schlechthin aus. Vielmehr ist dies von Fall zu Fall
nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschriften zu entscheiden (vgl.
BGHZ 73, 99, 101; 84, 101, 108; 112, 95, 101 f.).
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aa) Demgemäß ist für die Beurteilung der Frage, ob der Lauf der hier in
Rede stehenden Ausschlussfrist durch eine Streitverkündung gemäß § 209
Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. unterbrochen werden kann, insbesondere auf Sinn und
Zweck der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA zurückzugreifen. Mit dieser
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Regelung soll erreicht werden, dass der Luftfrachtführer nur zeitlich begrenzt in
Anspruch genommen werden kann, weil die Aufklärung des Sachverhalts bei
länger zurückliegenden Vorgängen schwierig ist und eine Beweisnot eintreten
kann, zumal der Luftfrachtführer den Entlastungsbeweis nach Art. 20 WA zu
führen hat (BGHZ 84, 101, 108). Mit dieser Zielsetzung, die auch einer alsbaldi-
gen Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten dient, lässt sich die ent-
sprechende Heranziehung einer die Ausschlussfrist verlängernden Verjäh-
rungsregelung nicht vereinbaren, wie sie § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. vorsieht.
Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die zweijäh-
rige Ausschlussfrist nach Art. 29 Abs. 1 WA im Falle einer entsprechenden An-
wendung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. gegebenenfalls ganz erheblich ver-
längern könnte, was gerade dem Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 1 WA wider-
spräche.
bb) Die Verhandlungen zur Schaffung der Ausschlussfrist des Art. 29 WA
belegen zudem, dass es den beteiligten Vertragsstaaten, die ursprünglich noch
eine detaillierte Verjährungsregelung unter teilweiser Anwendung der Bestim-
mungen der lex fori erwogen hatten, mit der Schaffung der Ausschlussfrist dar-
um ging, die Frist zur Wahrung der Rechte des Geschädigten zu vereinheitli-
chen und einer Zersplitterung über unterschiedliche nationale Verjährungsvor-
schriften entgegenzuwirken (BGH TranspR 2005, 317; MünchKomm.HGB/
Kronke, WA Art. 29 Rdn. 1 m.w.N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 29
Abs. 1 WA muss eine Klage auf Schadensersatz innerhalb der Ausschlussfrist
von zwei Jahren erhoben werden. Damit wird ausdrücklich eine Klageerhebung,
der die Beantragung eines Mahnbescheids in den prozessualen Wirkungen
gleichsteht, verlangt. Eine andere prozessuale Maßnahme wie die Streitverkün-
dung in einem anderen Verfahren wird nicht zugelassen. Es kommt hinzu, dass
das Verfahren der Streitverkündung auf nationalem Recht beruht und in ande-
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ren Ratifikationsstaaten des Warschauer Abkommens - anders als das überall
existierende Klageverfahren - nicht ohne Weiteres eine Entsprechung hat. In
Art. 29 Abs. 2 WA wird demgemäß auch nur für die Berechnung der Aus-
schlussfrist auf das nationale Recht verwiesen.
cc) Die Revisionserwiderung weist überdies zutreffend darauf hin, dass
die Streitverkündung in ihren Wirkungen auch nicht einer Klageerhebung
gleichsteht. Die Streitverkündung gegenüber einem Dritten ist lediglich die förm-
liche Benachrichtigung des Dritten, dass zwischen anderen Prozessparteien ein
Rechtsstreit anhängig ist. Der Streitverkünder erhebt - anders als der Kläger -
keinen sachlich-rechtlichen oder prozessualen Anspruch gegen den Streitver-
kündeten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 72 Rdn. 1).
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dd) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, dass die
prozessualen Möglichkeiten des Streitverkündeten zur Wahrnehmung seiner
Rechte als Streithelfer denen eines Beklagten nicht gleichwertig sind. Der
Streithelfer muss den Rechtsstreit gemäß § 67 ZPO in der Lage annehmen, in
der sich dieser zur Zeit seines Beitritts befindet. Das kann dazu führen, dass er
mit einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ausgeschlossen ist, ohne dass
ihn an einer Verspätung (§ 296 ZPO) ein Verschulden trifft.
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ee) Ein weiterer maßgeblicher Unterschied zwischen der Position als
Streithelfer und der Stellung als Beklagter besteht darin, dass der beitretende
Streitverkündete nach § 67 ZPO mit solchen Erklärungen und Handlungen aus-
geschlossen ist, die mit denjenigen der Hauptpartei im Widerspruch stehen.
Diese Regelung ist gerade in dem Vorprozess zwischen der Transportversiche-
rung der Auftraggeberin und der jetzigen Klägerin zum Tragen gekommen.
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Juli 1999
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ist der Vortrag der jetzigen Beklagten in jenem Verfahren zum Geschehensab-
lauf und zum Schadenseintritt gemäß §§ 72, 74, 67 ZPO unberücksichtigt
geblieben, weil er im Widerspruch zum Vorbringen der Hauptpartei (Klägerin
dieses Verfahrens) stand.
c) Die dargelegten Unterschiede zwischen einer Klageerhebung und ei-
ner bloßen Streitverkündung in einem Drittverfahren machen deutlich, dass es
nicht gerechtfertigt ist, die im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland
vorgesehene Streitverkündung der Klageerhebung i.S. von Art. 29 Abs. 1 WA
gleichzusetzen.
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3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Beru-
fungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte handele nicht rechts-
missbräuchlich, wenn sie sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 29
Abs. 1 WA berufe. Die Beklagte hat - was auch die Revision nicht in Abrede
stellt - ihre Haftung für den streitgegenständlichen Schaden stets bestritten. Ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten lässt sich auch nicht aus ihrem
Beitritt im Vorprozess und ihren dortigen Ausführungen herleiten. In dem
Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt war die Ausschlussfrist des Art. 29
Abs. 1 WA nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beklagte hat gegenüber der
Klägerin auch nicht den Eindruck hervorgerufen, sie werde sich nicht auf die ihr
zustehenden Rechte, insbesondere nicht auf die Ausschlussfrist des Art. 29
Abs. 1 WA, berufen. Sie hat vielmehr deutlich gemacht (Schreiben v. 28.1.1999
an die Klägerin, Anl. K 7 zum Schriftsatz der Klägerin v. 4.8.2000), dass sie der
Klägerin im Vorprozess zwar als Streithelferin helfen werde, damit aber kein
"wie auch immer geartetes Anerkenntnis" verbunden sei. Bei dieser Sachlage
ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Berufung auf die Aus-
schlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA kein Raum.
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III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Ullmann
v.
Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.11.2000 - 4 O 164/00 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.11.2002 - 13 U 17/01 -