Urteil des BGH vom 20.11.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 77/00
Verkündet am:
20. November 2001
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 249 Bb
Entsteht nach zwei zeitlich einander folgenden selbständigen Unfällen ein Dauer-
schaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger mangels abgrenzbarer Schaden-
steile grundsätzlich auch dann für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstun-
falls erst durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt worden sind.
Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schaden-
steile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerscha-
den ist.
BGH, Urteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - OLG München
LG München II
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 1999 unter
Zurückweisung der weitergehenden Revision wie folgt abgeän-
dert:
Die Klage bleibt abgewiesen, soweit die Klägerin vom Beklagten
zu 3 die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung
seiner Ersatzpflicht für sämtliche weiteren immateriellen Schäden
begehrt.
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund zweier Verkehrsunfälle
vom 2. August 1987 in F. und 5. August 1988 in M. . Beim
ersten Unfall war der Beklagte zu 1 Fahrer und Halter des gegnerischen Fahr-
zeuges, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 war, beim zweiten
Unfall war der Beklagte zu 3 Halter, die Beklagte zu 4 Haftpflichtversicherer.
Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie ein Verschul-
den der Fahrer der gegnerischen Fahrzeuge ist außer Streit. Die Parteien
streiten darüber, welche der von der Klägerin geltend gemachten Schäden
Unfallfolgen und auf welchen der Unfälle sie zurückzuführen sind. Die Beklagte
zu 2 zahlte vorprozessual 6.000,00 DM an die Klägerin. Die Klägerin nimmt alle
Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz weiterer materieller und immate-
rieller Schäden in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an
die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 DM zu zah-
len. Wegen der geltend gemachten materiellen Schäden und der begehrten
Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden
hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der
Klägerin hiergegen zurückgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten hat es
die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre
Klageanträge weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin beim er-
sten Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitt und auch beim zweiten Unfall ver-
letzt wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von
Sachverständigengutachten bleibe aber offen, ob der zweite Unfall entweder
keinen Einfluß auf den vom Sachverständigen festgestellten Körperschaden
der Klägerin gehabt oder gerade erst zu der Schwere der Verletzung geführt
habe, weil die Erstunfallfolge ohne das zweite Ereignis vollständig hätte aus-
heilen können. Die Klägerin habe deshalb weder nachgewiesen, daß die Fol-
gen ausschließlich auf den Erstunfall und nicht auf den Zweitunfall zurückzu-
führen seien, noch, daß sie ausschließlich dem Beklagten zu 3 aufgrund des
zweiten Unfalls zuzurechnen seien.
Bei dieser Situation helfe auch die Beweiserleichterung des § 287 ZPO
der Klägerin nicht, da nicht auf gesicherter Grundlage mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, daß die geltend gemachten Fol-
geschäden auf das erste oder auf das zweite Unfallereignis zurückzuführen
seien. Auch eine Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB komme nicht in Be-
tracht, da es an einer Beteiligung der mehreren Schädiger im Rahmen eines
einheitlichen Ereignisses fehle. Soweit schließlich Ansprüche gegen die Be-
klagten zu 1 und 2 für Schäden aus der Zeit vom 2. August 1987 bis zum 5.
August 1988 in Betracht kämen, seien diese jedenfalls durch die bereits ge-
zahlten 6.000,00 DM abgegolten.
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II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen gestatten
es nicht, eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 für den vom Sachverständigen
Prof. Dr. H. festgestellten Körperschaden der Klägerin (rezidivierende Blockie-
rungen der oberen Halswirbelsäule mit einer dauernden Minderung der Er-
werbsfähigkeit von 20 % aus orthopädischer Sicht) zu verneinen. Es legt seiner
Entscheidung rechtsfehlerhaft einen zu geringen Umfang der haftungsrechtli-
chen Kausalität zugrunde.
a) Ein Anspruch aus §§ 823, 847 BGB, 7, 18 StVG, 3 PflVersG gegen
die Beklagten zu 1 und 2 setzt zunächst voraus, daß der Körper der Klägerin
beim Unfall am 2. August 1987 verletzt worden ist. Das ist schon deshalb zu
bejahen, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei
diesem ersten Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat.
b) Ob die vom Berufungsgericht als bewiesen angesehenen rezidivie-
renden Blockierungen mit Dauerfolgen aus orthopädischer Sicht auf dieser
Verletzung beruhen, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und
daher nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Das Berufungsgericht verkennt,
daß dieser Ursachenzusammenhang nach seinen eigenen Feststellungen nicht
in Zweifel gezogen werden kann. Die Beklagten zu 1 und 2 haften nicht nur
dann, wenn die Folgen ausschließlich auf den Erstunfall zurückzuführen sind.
Falls – was das Berufungsgericht nicht auszuschließen vermag – erst der
zweite Unfall zu der Schwere der (jetzt noch verbliebenen) Verletzung geführt
haben sollte, sind dennoch die Beklagten zu 1 und 2 hierfür mitverantwortlich.
Die haftungsausfüllende Kausalität entfällt nicht schon dann, wenn ein weiteres
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Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist (vgl. Senats-
urteile vom 26. Januar 1999 – VI ZR 374/97 – VersR 1999, 862; vom 11. No-
vember 1997 – VI ZR 146/96 – VersR 1998, 200; vom 5. November 1996 – VI
ZR 275/95 – VersR 1997, 122). Ausschlaggebend ist deshalb nicht, ob die
Verletzung des ersten Unfalls ohne den zweiten Unfall (möglicherweise) voll-
ständig hätte ausheilen können. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verlet-
zungsfolgen des
Erstunfalles im Zeitpunkt des zweiten Unfalles bereits ausgeheilt waren und
deshalb der zweite Unfall allein zu den nunmehr vorhandenen Schäden geführt
hat, oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren. Das Berufungsgericht ist ersicht-
lich von letzterem ausgegangen, wenn es (dem orthopädischen Sachverständi-
gen Prof. Dr. H. folgend) nicht ausschließen kann, daß die “Erstunfallfolge” oh-
ne den zweiten Unfall vollständig hätte ausheilen können. Bei dieser Betrach-
tungsweise waren zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls jedenfalls noch Folgen
des ersten Ereignisses vorhanden, die nun (möglicherweise) verstärkt wurden
und eine besondere Schwere erhielten. Die damit mindestens gegebene Mitur-
sächlichkeit der beim ersten Unfall erlittenen Verletzungen für die heutigen
dauerhaften Folgen genügt für eine Bejahung der Kausalität (vgl. auch Senats-
urteil vom 22. Oktober 1963 – VI ZR 187/62 – VersR 1964, 49, 51).
Die Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. H., der Zweitunfall habe
die Verletzung des Erstunfalls möglicherweise “richtungsgebend verstärkt”, auf
die sich das Berufungsgericht wesentlich stützt, vermag die Kausalität des er-
sten Unfalls nicht in Frage zu stellen. Diese aus dem Sozialversicherungsrecht
(vgl. z.B. BSGE 6, 87; 6, 192; BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 V 11/98 R
– SozR 3-3100 § 10 Nr. 6) stammende Formulierung gibt für die Beurteilung
der für die zivilrechtliche Haftung notwendigen Ursächlichkeit im naturwissen-
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schaftlichen und logischen Sinn nichts her (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341,
347).
c) Es gibt auch keine Veranlassung, etwa am haftungsrechtlichen Zu-
rechnungszusammenhang zu zweifeln. Dieser kann zwar in Ausnahmefällen
unterbrochen sein, wenn sich bei wertender Betrachtung im Zweiteingriff nicht
mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, vielmehr dieses Ri-
siko schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen
nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht, so daß
vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden kann, dem Geschädigten
auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (vgl. Senatsurteile
vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - VersR 1988, 1273 f.; vom 28. Januar
1992 - VI ZR 129/91 - VersR 1992, 498 f. und vom 10. Dezember 1996 – VI ZR
14/96 – VersR 1997, 458; jeweils m.w.N.). Davon kann jedoch keine Rede sein,
wenn der erste Unfall noch eine Schadensanfälligkeit hinterlassen hat, auf die
die zweite Verletzungshandlung trifft, mag auch erst letztere zu einer besonde-
ren Schwere der Gesundheitsbeschädigung führen.
d) Schließlich bleibt die Gegenrüge der Beklagten zu 1 und 2 ohne Er-
folg, mit der sie geltend machen, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur
(Mit-)Ursächlichkeit des HWS-Schleudertraumas für den noch vorhandenen
Gesundheitsschaden seien nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Sie
legen keine Umstände dar, nach denen das Berufungsgericht gehalten gewe-
sen wäre, den Sachverständigen Prof. Dr. H. zur Erläuterung seiner schriftli-
chen Gutachten (§ 411 Abs. 3 ZPO) zu laden. Insbesondere ist nicht dargetan,
daß dies zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten des Gutachtens ge-
boten gewesen wäre (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR
234/90 - VersR 1992, 722 = NJW 1992, 1459). Die Revisionserwiderung setzt
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lediglich ihre eigene medizinische Würdigung an die Stelle der Wertungen des
Sachverständigen und des Berufungsgerichts; sie zeigt nicht auf, daß nach den
schriftlichen Gutachten weiterer Aufklärungsbedarf bestand, dem das Beru-
fungsgericht hätte nachgehen müssen.
2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der
Beklagten zu 3 und 4 verneint hat, begegnet durchgreifenden Bedenken.
a) Richtig ist zwar, daß ein Anspruch gegen die Beklagten zu 3 und 4
nicht bestehen kann, falls der zweite Unfall keinen Einfluß auf den vom Sach-
verständigen festgestellten Körperschaden der Klägerin gehabt hat, was das
Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für möglich hält.
b) Andererseits sieht sich das Berufungsgericht an einer Verurteilung
der Beklagten zu 3 und 4 (nur) deshalb gehindert, weil die Klägerin nicht nach-
gewiesen habe, daß die 20%ige Erwerbsminderung auf einer “ausschließlich”
dem Beklagten zu 3 “zurechenbaren Verursachung” beruhe. Es ist deshalb
nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht auch hier – ebenso wie hin-
sichtlich der Beklagten zu 1 und 2 – verkannt hat, daß mangels abgrenzbarer
Schadensteile (vgl. hierzu OLG Hamm VersR 1996, 1371 mit Nichtannahme-
beschluß des Senats vom 19. März 1996 – VI ZR 244/95) jede Mitursächlich-
keit zu einer Haftung für den ganzen Schaden ausreichen und zu einer ge-
samtschuldnerischen Haftung mit den Beklagten zu 1 und 2 nach § 840 Abs.
1 BGB führen würde. Unschädlich wäre es auch, wenn die Verletzungshand-
lung auf eine besondere Schadensanfälligkeit der Klägerin getroffen wäre (vgl.
Senatsurteile vom 22. Oktober 1963 aaO; BGHZ 132, 341, 345; vom 5. No-
vember 1996 aaO; vom 11. November 1997 aaO). Im Rahmen des auch hier
maßgeblichen § 287 ZPO ist keine sichere Gewißheit im Sinne einer vollen
Überzeugung des Gerichts für eine Mitursächlichkeit der durch den zweiten
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Unfall erlittenen Verletzung der Klägerin für den heute noch vorliegenden Dau-
erschaden erforderlich. Eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 scheitert daher
nicht zwingend, wenn – wie hier nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts – lediglich nicht auszuschließen ist, daß allein der erste Unfall die ge-
klagten Folgen herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht wird deshalb unter Be-
rücksichtigung dieser Grundsätze erneut zu prüfen haben, ob es mit der nach
§ 287 Abs. 1 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen kann, daß die
Verletzung der Klägerin beim zweiten Unfall zumindest mitursächlich für den
festgestellten Dauerschaden war.
3. Erfolglos muß die Revision dagegen bleiben, soweit die Klägerin auch
vom Beklagten zu 3 Ersatz ihres immateriellen Schadens begehrt. Die Klage ist
insoweit schon nach ihrem eigenen Vorbringen unbegründet. Der Beklagte zu 3
wird nur als Halter des gegnerischen Fahrzeugs beim zweiten Unfall in An-
spruch genommen. Er haftet damit allenfalls nach §§ 7, 11 StVG auf Ersatz
materiellen Schadens. Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes kommt nach
bislang geltendem Recht nicht in Betracht (§ 253 BGB).
III.
Im dargestellten Umfang war daher das klageabweisende Urteil des Be-
rufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurück-
zuverweisen.
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Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben,
daß eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 für vor dem 5. August 1988 ent-
standene Schäden - entgegen den pauschalen Klageanträgen, die insoweit
gegebenenfalls noch konkretisiert werden können – ausgeschlossen ist. Es
wird zudem prüfen müssen, inwieweit die geltend gemachten Schadenspositio-
nen deshalb nicht berechtigt sind, weil die Klägerin – wovon das Berufungsge-
richt offenbar ausgeht – unfallunabhängig beruflich nicht belastbar ist.
Dr. Müller
Dr. Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr