Urteil des BGH vom 23.11.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 347/04
vom
23. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2004
gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 26. April 2004
a)
aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 4 der
Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit
wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last;
b)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in
zwölf Fällen und des sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen schuldig ist;
c)
im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in zwölf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohle-
nen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen sexuellen
Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, stellt der Senat das
Verfahren ein, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Tat zum
Nachteil seiner am 19. Januar 1980 geborenen Tochter C. wurde nicht
ausschließbar nach deren 14. Geburtstag, zugunsten des Angeklagten also am
20. Januar 1994, in Mecklenburg-Vorpommern begangen. Die fünfjährige Ver-
jährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ist durch Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der
Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3223)
bis zum Ablauf des 2. Oktober 2000 verlängert worden, da die Tat bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes am 31. Dezember 1997 noch nicht verjährt war (vgl.
BGHR EGStGB Art. 315 a Verjährungsfrist 3). Mit Ablauf des 2. Oktober 2000
ist, weil zuvor keine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wur-
de, Verfolgungsverjährung eingetreten. Daß nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in
der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Strafta-
ten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl.
I 3007) geänderten Fassung die Verjährung nunmehr auch bei Straftaten nach
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§ 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ändert
daran nichts, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes
bereits Verjährung eingetreten war (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 2004
- 4 StR 165/04).
Mit der Aufhebung und Einstellung des Verfahrens bezüglich dieser Tat
entfällt die insoweit verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren. Der Senat hebt
auch den Gesamtstrafausspruch auf, weil er nicht auszuschließen vermag, daß
das Landgericht wegen der verbleibenden Taten eine mildere Gesamtstrafe
gebildet hätte, zumal die Taten zum Teil schon lange zurückliegen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi Ernemann