Urteil des BGH vom 20.11.2001

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 414/01
vom
20. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Raub u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2001 in den Aus-
sprüchen über die für die Beihilfe zum Raub (Fall II 4 der
Urteilsgründe) verhängte Einzelstrafe und die Gesamts-
trafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen Betruges in zwei Fällen, Urkundenfälschung und Beihilfe zum Raub zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen
dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-
spruch teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
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Der Strafausspruch hinsichtlich der Beihilfe zum Raub hat keinen Be-
stand. Das Landgericht hat die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von drei
Jahren dem nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-
men des § 249 Abs. 1 StGB entnommen. Es hat insoweit jedoch nicht geprüft,
ob ein minder schwerer Fall vorliegt, für den § 249 Abs. 2 StGB einen
Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht; im
Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen hat es lediglich ausgeführt, daß
"die Raubstraftat der Haupttäter nicht als minder schwerer Fall einzuordnen"
sei (UA 32).
Dies ist rechtsfehlerhaft. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist auf-
grund einer eigenen Gesamtwürdigung für jeden Tatbeteiligten gesondert zu
untersuchen. Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem
von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupt-
tat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer
Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Trönd-
le/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.). Im übrigen kann ein minder
schwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der vertypte Mil-
derungsgrund des § 27 StGB vorliegt (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer
Fall - Strafrahmenwahl 3; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 50 Rdn. 2 m.w.N.).
Auch dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Höhe der Einzelstrafe
von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt ist und hebt diese auf. Dies be-
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dingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können be-
stehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden.
Tepperwien Maatz Kuckein
S
olin-Stojanoviæ Ernemann