Urteil des BGH vom 20.10.2009
BGH (person, stpo, schuldspruch, abgabe, anklageschrift, verbrechen, nachteil, unterschrift, bedrohung, anhörung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 14/10
vom
10. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter
18 Jahren als Person über 21 Jahre u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 20. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen; je-
doch wird der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass
der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person
unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre, sowie der Bedrohung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wie der General-
bundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hat sich der
Angeklagte jedoch in dem Fall 48 der Anklageschrift vom 6. August 2009 (UA
5 f.) tateinheitlich zu dem Verbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG des uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht (vgl. BGH
BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1 Überlassen 1; NStZ 2004, 105). Der Senat hat
den Schuldspruch entsprechend abgeändert; dem stehen weder § 265 StPO
noch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen.
1
Rissing-van
Saan
Fischer
Roggenbuck
Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt
ist
wegen
Urlaubs
an
der
Unterschrift
gehindert.
Cierniak
Rissing-van Saan