Urteil des BGH vom 03.05.2002
BGH (wert, abweichung, rechtssatz, immobilie, darlehensnehmer, ausnahmefall, hypothekenbank, eigentumswohnung, nachahmung, wiederholung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 190/02
vom
11. März 2003
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Appl
am 11. März 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2002 wird auf ih-
re Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 66.467,94
Gründe:
Die Voraussetzungen des vom Kläger einzig geltend gemachten
Zulassungsgrundes "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" ge-
mäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO sind nicht dargelegt.
Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich,
einen im Berufungsurteil enthaltenen abstrakten Rechtssatz herauszuar-
beiten und dessen Abweichung von dem in einer konkret zu bezeichnen-
den Entscheidung eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts aufge-
stellten aufzuzeigen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR
71/02, WM 2002, 2344, 2345, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-
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hen). Die Beklagte macht, was die tragende Hauptbegründung des Be-
rufungsurteils angeht, lediglich geltend, das Berufungsgericht stelle in
Abweichung vom Senatsurteil vom 31. März 1992 (XI ZR 70/91,
WM 1992, 901, 903) sowie der Entscheidung des Oberlandesgerichts
München (W M 2001, 1218, 1223) die Behauptung auf, wenn die Darle-
hensgeberin aufgrund eines Sachverständigengutachtens über Anhalts-
punkte zum Wert der finanzierten Immobilie verfüge, so müsse sie diese
dem Darlehensnehmer mitteilen. Ein derartiger Rechtssatz ist dem Be-
rufungsurteil indes nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht geht viel-
mehr, wie auch die Beklagte nicht verkennt, erklärtermaßen von den zu-
treffend wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs aus, daß eine kreditgebende Bank den Darlehensneh-
mer nur ausnahmsweise über die Risiken des von ihm beabsichtigten
Immobilienkaufs aufzuklären hat. Unter wesentlicher Berücksichtigung
von Umständen des Einzelfalles bejaht das Berufungsgericht einen sol-
chen Ausnahmefall.
Ob es damit dem Fall gerecht geworden ist, erscheint allerdings
sehr zweifelhaft. Das gilt besonders, da auch eine Hypothekenbank den
Wert einer Immobilie nur im eigenen Interesse prüft, die Einhaltung der
Beleihungsgrenze nach § 11 HBG nicht dem Schutz des Grundstücks-
käufers dient und bei einem promovierten Volljuristen mit einem Jahres-
gehalt von fast 250.000 DM wie dem Kläger grundsätzlich davon ausge-
gangen werden kann, daß er den Wert der Eigentumswohnung vor Ab-
schluß des Kaufvertrages selbst geprüft hat oder hat prüfen lassen. Die
Frage, ob das Berufungsurteil materiell richtig ist, hat der Senat indes
nicht zu prüfen. Ein einfacher Rechtsanwendungsfehler stellt nur dann
einen Zulassungsgrund dar, wenn eine Wiederholung durch dasselbe
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Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte zu erwarten ist
(Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 2345). Dazu fehlt hier
ausreichendes Vorbringen der Beklagten. Ihr Hinweis auf das Urteil des
Berufungsgerichts vom 5. Juli 2000 genügt insoweit schon deshalb nicht,
weil dieses Urteil im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens er-
gangen ist und damit denselben Einzelfall betrifft.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl