Urteil des BGH vom 03.04.2007
BGH (stgb, schuldspruch, teilrechtskraft, strafkammer, prüfung, rechtsfrage, raum, aufhebung, schuldfähigkeit, freispruch)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 100/07
vom
3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 13. Dezember 2006 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen den Ausführungen der Revision und des Generalbundesan-
walts ist das Rechtsmittel in der Berufungsinstanz nicht auf den Strafausspruch,
sondern auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden (vgl. Protokoll der
Berufungshauptverhandlung vom 7. September 2006).
Es kann offen bleiben, ob die vorgenommene Beschränkung auf den
Rechtsfolgenausspruch wirksam war oder nicht, da der Angeklagte jedenfalls
durch den erfolgten Freispruch nicht beschwert ist. Damit kommt es auch nicht
auf die Rechtsfrage an, ob und wie sich nach einem in Teilrechtskraft erwach-
senen Schuldspruch eine nachträglich ergebende Schuldunfähigkeit auswirken
kann (vgl. BGHSt 7, 283, 286; 14, 30, 36; BGH GA 1959, 305).
Da die Berufung ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch be-
schränkt worden war und eine Maßregel nach § 63 StGB nicht Schuldunfähig-
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keit voraussetzt, sondern auch bei - positiv festgestellter - verminderter Schuld-
fähigkeit nach § 21 StGB angeordnet werden kann, hätte die Strafkammer die-
se auch dann verhängen können und müssen, wenn es von einem in Teil-
rechtskraft erwachsenen Schuldspruch ausgegangen wäre. Dass die Voraus-
setzungen wenigstens des § 21 StGB vorlagen, ist dem Zusammenhang der
Urteilsgründe, die freilich eine ausdrückliche Feststellung vermissen lassen,
noch hinreichend zu entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die
Strafkammer rechtsfehlerhaft von der Aufhebung der Einsichts- und Steue-
rungsfähigkeit ausgegangen ist. Bei fehlender Einsichtsfähigkeit ist kein Raum
mehr für die Prüfung der Steuerungsfähigkeit, wie der Generalbundesanwalt
dargelegt hat.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Hubert