Urteil des BGH vom 24.10.2013

BGH: brandstiftung, mangel, versuch, unterlassen, haus, waffenrecht, mord, kauf, waffengesetz, bundesanwaltschaft

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 258/13
vom
24. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der
auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in
Moers vom 27. März 2013 mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Tatkomplex II. 1
freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des versuch-
ten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung so-
wie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen
das Waffengesetz freigesprochen. Mit ihrer - nachträglich auf den Freispruch
vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders
schwerer Brandstiftung beschränkten - Revision rügt die Staatsanwaltschaft die
Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts warf der Angeklagte am
3. August 2012 gegen 0.50 Uhr eine mit einem Brandbeschleuniger gefüllte
und einer Zündvorrichtung versehene Bierflasche (Molotow-Cocktail) in Rich-
tung des geöffneten Fensters zum Zimmer der T. . Dabei nahm
der Angeklagte, der zutreffend davon ausging, dass die Zeugin schlafend in
ihrem Zimmer lag, deren möglichen Tod ebenso in Kauf wie einen durch die
beabsichtigte Explosion verursachten Wohnungsbrand, der weitere Personen
gefährden könnte. Der Brandsatz verfehlte allerdings sein Ziel, so dass die Fla-
sche an der an das Fenster angrenzenden Hauswand abprallte und zunächst
auf das Fensterbrett und dann auf den Erdboden fiel, wo sie zerbarst, ohne
dass eine Detonation ausgelöst wurde. Einen von vornherein für den Fall des
Fehlgehens des ersten Wurfes mitgeführten zweiten Brandsatz brachte der
Angeklagte nicht mehr zum Einsatz. Vielmehr verließ er den Tatort. Die Straf-
kammer hat das Verhalten des Angeklagten als versuchten Mord in Tateinheit
mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung gewertet. Von dem unbeen-
deten Versuch sei der Angeklagte jedoch strafbefreiend zurückgetreten, wes-
halb er freizusprechen sei.
Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Strafkammer den festgestellten
Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit
gegen die ihr obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen
hat. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. KK/Kuckein, 7. Aufl.,
§ 264 Rn. 25 mwN).
Die umfassende gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der - durch
die zugelassene Anklage abgegrenzte - Prozessstoff durch vollständige Abur-
teilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 mwN).
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Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbe-
schluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine recht-
lichen Gründe entgegenstehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 264
Rn. 10; KK/Kuckein, aaO Rn. 10).
Dies hat das Landgericht unterlassen. Nach den Urteilsfeststellungen
hatte sich der Angeklagte mit zwei selbstgebauten "Molotow-Cocktails" zu dem
von der Zeugin T. bewohnten Haus begeben. Die Strafkammer hätte
deshalb prüfen und entscheiden müssen, ob er damit den Straftatbestand des
§ 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und Anlage 2 Abschnitt 1 1.3.4.
WaffG (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart-Heinrich, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52
WaffG Rn. 3 f.) erfüllt hat. Dass diese Strafvorschrift in der - unverändert zuge-
lassenen - Anklage nicht aufgeführt war, änderte an der Kognitionspflicht des
Landgerichts nichts (§ 264 Abs. 2 StPO).
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Der neue Tatrichter wird den festzustellenden Sachverhalt wiederum un-
ter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben.
Becker Pfister Hubert
Schäfer Spaniol
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