Urteil des BGH vom 29.04.2004
BGH (zpo, sachsen, stein, forderung, landesrecht, begründung, gabe, rechtskraft, sicherung, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 235/03
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 26. Juni 2003 - 19 U 361/03 - wird mit folgender
Klarstellung zurückgewiesen: Die Berufung ist unter der Maßgabe
zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 22.205,85 €
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforder-
lich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage Stellung genom-
men, obgleich es von ihrer Unzulässigkeit ausgegangen ist (vgl. z.B.: BGHZ
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11, 222, 223; BAGE 19, 146, 149 f; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rn. 46;
Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 16. Aufl., § 93 Rn. 45; Stein/Jonas/Leipold,
ZPO, 21. Aufl., § 322 Rn. 149; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 253 Rn. 10
und Zöller/Vollkommer aaO, vor § 322 Rn. 43). Die Feststellungen zur
Unbegründetheit sind jedoch nur obiter dicta, die nicht in Rechtskraft
erwachsen können. Sie sind im Revisionsrechtszug deshalb unbeachtlich (vgl.
RGZ
158,
145,
155;
BGHZ
11,
222,
224;
46,
281,
284;
MünchKommZPO/Gottwald,
2. Aufl.,
§ 322
Rn. 164;
Musielak
aaO;
Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO; Rn. 45; Stein/Jonas/Leipold aaO). Aus
diesem Grunde genügte die im Tenor ausgesprochene Klarstellung des
Entscheidungsinhalts des Berufungsurteils.
An die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei gemäß § 20
Abs. 1 des Sächsischen Vermessungsgesetzes in der Fassung vom 2. August
1994 (GVBl. S. 1457) i.V.m. § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaa-
tes Sachsen in der Fassung vom 24. September 1999 (GVBl. S. 545) in der
Lage, seine Forderung mit einem Gebührenbescheid geltend zu machen, ist
der Senat gemäß § 560 ZPO gebunden. Das Berufungsgericht hat insoweit
sächsisches Landesrecht angewandt. Dieses gilt nur in einem Oberlandesge-
richtsbezirk und ist daher nicht revisibel (§ 545 Abs. 1 ZPO). Unerheblich ist in
diesem Zusammenhang, ob in anderen Ländern inhaltsgleiche Vorschriften
gelten. Die nach § 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identität von Rechtsnormen
besteht nur dann, wenn die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke
der Vereinheitlichung herbeigeführt wurde (vgl. BGHZ 118, 295, 298 m.w.N.;
BGH, Urteil vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97 - NJW 1998, 3058, 3059). Dies
läßt sich den Begründungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und
des Sächsischen Vermessungsgesetzes in der im Jahr 2001 geltenden Fas-
sung (LT-Drucks. 1/1379, Vorblatt des Entwurfs des Sächsischen Verwal-
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tungskostengesetzes, lit. C.; LT-Drucks. 1/208, Vorblatt des Entwurfs des Ge-
setzes über die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster und die Grund-
buchführung im Freistaat Sachsen [Kurzbegründung] und S. 2 der Begründung;
LT-Drucks. 1/4096 S. 6, 99 ff) nicht entnehmen
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann