Urteil des BGH vom 23.10.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 53/08
vom
23. Oktober 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an
dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren
gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht
nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem
Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat.
BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08 - LG Hagen
AG Hagen
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 23. Oktober 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11. Januar 2008
aufgehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteilig-
ten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom
8. März 2007 zurückgewiesen.
Der weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerde- und
des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 2.227,62 € festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem am 24. Mai 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat
der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Der zum Treu-
händer bestellte weitere Beteiligte zu 2 teilte in seinem Schlussbericht mit, dass
1
- 3 -
ihm Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung im Verlauf des Insol-
venzverfahrens nicht bekannt geworden seien. Das Insolvenzgericht ordnete
das schriftliche Verfahren an. Es gab den Gläubigern Gelegenheit, bis zum
10. Oktober 2006 zu dem Restschuldbefreiungsantrag Stellung zu nehmen und
Versagungsanträge gegebenenfalls glaubhaft zu machen.
Der weitere Beteiligte zu 1 hat hierauf mit Schreiben vom 27. September
2006 den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen,
weil der Verdacht bestehe, dass er nicht unerhebliche Vermögenswerte - insbe-
sondere die Kundenbeziehungen aus seiner früheren Tätigkeit als Unterneh-
mensberater - auf seine Ehefrau verschoben habe. Möglicherweise sei er für
diese unentgeltlich oder aber zu nicht marktgerechten Konditionen tätig.
2
Diesen Versagungsgrund hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom
8. März 2007 für nicht glaubhaft gemacht angesehen. Es hat den Versagungs-
antrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefrei-
ung angekündigt. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der wei-
tere Beteiligte zu 1 damit begründet, er habe erst jetzt durch seine Recherchen
im Internet festgestellt, dass der Schuldner Mitgesellschafter einer im Jahre
2001 gegründeten C. GmbH sei, aus der ihm mutmaß-
lich noch ein Gewinnausschüttungsanspruch zustehe. Auf Vorhalt dieses Sach-
verhalts hat der Schuldner erklärt, seinen Geschäftsanteil noch vor Antrag-
stellung mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2004 an drei Mitgesellschaf-
ter veräußert zu haben. Die in dem Vertrag vereinbarte Gegenleistung habe er
nicht erhalten, weil er seine Stammeinlage noch nicht erbracht gehabt habe.
Vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs sei er deshalb auch nicht ausgegan-
gen.
3
- 4 -
Mit Beschluss vom 11. Januar 2008 hat das Beschwerdegericht den Be-
schluss des Insolvenzgerichts geändert und dem Schuldner die Restschuldbe-
freiung versagt. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Auf-
hebung dieser Entscheidung und Zurückweisung des Antrags des weiteren Be-
teiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung.
4
II.
Die nach §§ 6, 7, § 289 Abs. 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie führt zur
Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und Zurückweisung der
sofortigen Beschwerde.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Schuldner sei die bean-
tragte Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen, weil er in
seinem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögensverzeichnis
grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Er habe nicht ange-
geben, gemäß dem notariellen Gesellschaftsanteilsveräußerungsvertrag vom
23. Dezember 2004 über einen sofort fälligen Anspruch auf Zahlung von
6.250 € gegen die Anteilserwerber zu verfügen. Die Nichtangabe dieses Ver-
mögenswertes stelle ein grob fahrlässiges, wenn nicht sogar vorsätzliches Ver-
schweigen eines Vermögensgegenstandes dar. Selbst wenn man von einer
Aufrechnungsmöglichkeit der Anteilserwerber wegen nicht eingezahlter Stamm-
einlage ausgehe, habe der Schuldner aus dem Vertrag immer noch einen Zah-
lungsanspruch in Höhe von 3.125 € gehabt.
6
- 5 -
2. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit
Erfolg.
7
8
Zwar ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgingen, dass die
Nichtangabe eines Vermögenswertes, der auch in einem Gesellschaftsanteil
oder einem Zahlungsanspruch aufgrund der Veräußerung eine solchen Anteils
bestehen kann, einen Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO
darstellen kann. Das Gericht hat jedoch nicht beachtet, dass gar kein zulässiger
Versagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 vorlag, weil dieser den neuen
Versagungsgrund, auf den er sich in der Beschwerdeinstanz ausschließlich ge-
stützt hat, nicht innerhalb der anstelle des Schlusstermins getretenen Frist zur
Stellung und Glaubhaftmachung von Versagungsanträgen vorgebracht hat.
Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insol-
venzverfahren müssen gemäß § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin gestellt
werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Ver-
sagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist un-
zulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v.
27. Juli 2006 - IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5 S. 18
Fn. 169). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeord-
net und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbe-
freiung gesetzt, wie dies etwa im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 312
Abs. 2 InsO oder im masseunzulänglichen Verfahren zulässig ist (BGH, Beschl.
v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 172; Kübler/Prütting/Wenzel,
InsO § 290 Rn. 6; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzver-
waltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 89), so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt
werden.
9
- 6 -
Die Berücksichtigung von Versagungsgründen des § 290 Abs. 1 Nr. 1
bis 6 InsO nach dem Schlusstermin - gar erst im Beschwerdeverfahren - verbie-
tet die Zäsur, die der Schlusstermin für die Geltendmachung von Versagungs-
gründen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO darstellt. Daran ändert nichts, dass
der Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags letztlich herangezoge-
nen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin etwas erfahren
hat (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252).
10
Würde man es für zulässig halten, dass zuvor nicht erhobene Versa-
gungsgründe erst im Beschwerdeverfahren nachgeschoben werden, könnte die
Sperre, die der Schlusstermin für die genannten Versagungsgründe bildet, un-
terlaufen werden. Obwohl die Glaubhaftmachung der Gründe nach dem Gesetz
schon im Schlusstermin erfolgen muss, hätten Gläubiger die Möglichkeit, zu-
nächst - möglicherweise auch nur fristwahrend, um Zeit für weitere Nachfor-
schungen zu gewinnen - unzulässige Versagungsanträge zu stellen, um diese
dann erst im Beschwerdeverfahren nachzubessern und schlüssig zu machen.
Welche Folgen dies hätte, zeigt das vorliegende Verfahren. Dem Schuldner
könnte die Restschuldbefreiung im Hinblick auf Versagungsgründe, die erst
nach dem Schlusstermin in das Verfahren eingebracht werden, noch versagt
werden, obwohl der im Schlusstermin gestellte Antrag, gegen dessen Verwer-
fung sich der weitere Beteiligte zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde gar nicht
gewandt hat, unzulässig war. Eine solche Rechtslage wäre mit dem Gesetz,
das auf eine schnelle und auf den Schlusstermin konzentrierte Klärung der Fra-
ge angelegt ist, ob ein Versagungsgrund vorliegt, nicht zu vereinbaren.
11
- 7 -
III.
12
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners war die Entscheidung des
Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde des weiteren
Beteiligten zu 1 zurückzuweisen, denn das Sachverhältnis ist hinreichend fest-
gestellt (§ 577 Abs. 2 ZPO). Weitere - möglicherweise zulässige - Versagungs-
anträge sind nicht gestellt. Die übrigen nach § 291 InsO mit dem Ankündi-
gungsbeschluss zur Restschuldbefreiung verbundenen Entscheidungen hat das
Insolvenzgericht bereits in dem Beschluss vom 8. März 2007 getroffen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 08.03.2007 - 110 IK 48/05 -
LG Hagen, Entscheidung vom 11.01.2008 - 3 T 188/07 -