Urteil des BGH vom 06.04.2005
BGH (verfügung, stgb, bande, raum, organisation, ort, berlin, stpo, scheinehe, china)
5 StR 68/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 17. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anwendung des § 92b Abs. 1 AuslG stößt auch in den Fällen nicht auf
Bedenken, in denen der Angeklagte allein deutsche Staatsangehörige zur
Eingehung einer Scheinehe mit chinesischen Staatsangehörigen vermittelt
hat. Soweit die Eheschließungen in China stattfanden, wirkten neben dem
Angeklagten das Bandenmitglied W bei der Betreuung vor Ort und das
Bandenmitglied Fr durch Organisation der erforderlichen Reisen mit
(vgl. BGH wistra 2001, 431). Letzteres trifft auch für die Eheschließungen in
Dänemark (Fälle 24, 29, 42) zu. Auch in den übrigen Fällen entnimmt der
Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe die erforderliche Einbeziehung
der Taten in die Gesamtabrede, weil es als ein sonstiger Bandenbezug an-
zusehen ist, daß die Bandenmitglieder S und Fr zur Überwin-
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dung besonderer Schwierigkeiten zur Verfügung standen (vgl. BGHR StGB
§ 260 Abs. 1 Bande 1).
Harms Gerhardt Raum
Brause Schaal