Urteil des BGH vom 25.02.2014

BGH: vergewaltigung, rechtsmittelbelehrung, anfechtung, verfügung, dolmetscher, abgabe, verkündung, beratung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 4 0 / 1 4
vom
25. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2014 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 1. Juli 2013 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO
als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt und zu Gunsten der Nebenklägerin eine Adhäsionsentscheidung ge-
troffen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen und
formellen Rechts.
Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat nach Verkündung des
Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung erklärt: „Ich akzeptiere das Urteil und
verzichte auf Rechtsmittel.“ Seine Verteidiger haben anschließend keine Erklä-
rung abgegeben. Damit hat der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet
(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
1. Der Angeklagte hat eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt,
dass er auf Rechtsmittel verzichtet und das Urteil annimmt. Diese Prozesser-
1
2
3
- 3 -
klärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Senat, Be-
schluss vom 14. Januar 1986
– 1 StR 589/85, NStZ 1986, 277, 278).
2. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-
zichts des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor:
a) Eine die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hindernde Verständi-
gung nach § 257c StPO (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) oder eine ebenso wir-
kende informelle Verständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013
– 2 StR 267/13) gab es in dem Verfahren nicht. Ebenso wenig gibt es Anhalts-
punkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor Abgabe
des Rechtsmittelverzichts.
b) Die von der Verteidigerin vorgetragenen Umstände führen
– selbst
wenn sie zutreffen sollten
– nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts:
aa) Dass es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende
Spontanäußerung handelt, stellt die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
nicht in Frage; auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelver-
zicht ist wirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2004
– 1 StR 14/04, bei
Becker NStZ-RR 2005, 257, 261). Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
wird weder vorgebracht, noch wäre hierfür sonst etwas ersichtlich.
bb) Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe vor seiner Erklä-
rung keine Rücksprache mit seinen Verteidigern gehalten, steht dies der Wirk-
samkeit des Rechtsmittelverzichts nicht entgegen.
Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
dass durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelver-
4
5
6
7
8
9
- 4 -
zichts Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu be-
sprechen, oder dass der Verteidiger Gelegenheit erhalten muss, seinen Man-
danten zu beraten (BGH, Urteil vom 21. April 1999
– 5 StR 714/98, BGHSt 45,
51, 57 mwN; vgl. auch BVerfG
– Kammer, Beschluss vom 25. Januar 2008
– 2 BvR 325/06, NStZ-RR 2008, 209). Ein bindender Rechtsmittelverzicht wird
deshalb nicht angenommen, solange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu
erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit
Dritten erörtern wollen (vgl. BVerfG aaO; Senat, Urteil vom 12. Februar 1963
– 1 StR 561/62, BGHSt 18, 257, 260). Solche Umstände sind hier jedoch weder
vorgebracht noch sonst ersichtlich. Anstatt Erörterungsbedarf hinsichtlich der
Frage des Rechtsmittelverzichts anzumelden (vgl. Senat aaO S. 259), haben
die Verteidiger nach der eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung des
Angeklagten, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel, keine Er-
klärung abgegeben. Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine An-
haltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittel-
verzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm
jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit
seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Januar
2000
– 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441, 442 mwN).
cc) Soweit die Revision behauptet, dem nicht deutsch sprechenden An-
geklagten sei die Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen, sind hier-
für außer der Fremdsprachigkeit keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst
ersichtlich. Die Sprachunkundigkeit eines Angeklagten ist jedoch regelmäßig
unerheblich, wenn
– wie hier – ein Dolmetscher anwesend ist und dieser die
Rechtsmittelbelehrung des Vorsitzenden übersetzt, so dass der Angeklagte
weiß, dass er über die Frage einer Anfechtung des Urteils entscheidet (vgl.
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000
– 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441, 442
10
- 5 -
mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. März 2004
– 1 StR 1/04, NStZ-RR
2004, 214).
dd) Dass die Erklärung des Angeklagten nicht vorgelesen und genehmigt
wurde, ist für ihre Wirksamkeit ohne Belang; dieser Umstand betrifft lediglich
die Frage des Nachweises (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000
– 4 StR
619/99, NStZ 2000, 441 f. mwN). Die Richtigkeit des Protokollvermerks wird
vorliegend nicht nur durch die Verfügung des in der Sitzung anwesenden Ver-
treters der Staatsanwaltschaft (Band III Bl. 614 d.A.), sondern auch von der
Verteidigung bestätigt. Weiterer Nachforschungen insoweit bedurfte es deshalb
nicht.
3. Verzichtet der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel, ist
– anders als
die Revision meint
– ein später eingelegtes Rechtsmittel seines Verteidigers
wirkungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1985
– 3 StR 289/85, bei
Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 206, 208; Jesse in Löwe/Rosenberg, StPO,
26. Aufl., § 297 Rn. 10 mwN; SSW-StPO/Hoch, § 297 Rn. 5).
11
12
- 6 -
4. Infolge des wirksamen Verzichts ist das Urteil des Landgerichts Nürn-
berg-Fürth vom 1. Juli 2013 rechtskräftig. Die dagegen eingelegte Revision des
Angeklagten war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge des
§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Raum Graf Jäger
Cirener Mosbacher
13