Urteil des BGH vom 24.06.2002
Leitatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 296/01
Verkündet am:
24. Juni 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
AktG §§ 102 Abs. 1, 104 Abs. 2, 112, 120 Abs. 1 und 2; ZPO § 171 Abs. 3
a) Faßt die Hauptversammlung über die Entlastung eines Aufsichtsratsmitglie-
des in der gesetzlichen oder einer in der Satzung vorgesehenen geringeren
Frist keinen Beschluß, endet seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat späte-
stens in dem Zeitpunkt, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr seit seinem Amtsantritt hätte beschließen müs-
sen.
b) Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates wird durch die Re-
gelung des § 104 AktG gewährleistet.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 296/01 - Kammergericht Berlin
Landgericht Berlin
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 13. September 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 19
des Landgerichts Berlin vom 15. August 2000 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagten werden die Kosten der beiden Rechtsmittelverfah-
ren auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, im Jahre 1988 zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten
berufen, wendet sich gegen den Widerruf seiner Organbestellung mit Beschluß
des Aufsichtsrates vom 30. Januar 1995. Er bestreitet das Vorliegen eines
wichtigen Grundes.
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Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben. Den
dagegen eingelegten Einspruch der Beklagten hat es mit Urteil vom 15. August
2000 als unzulässig verworfen. Es hat eine wirksame Prozeßvertretung der Be-
klagten verneint. Der Beschluß des Aufsichtsrates vom 25. Mai 2000, mit dem
die Prozeßführung des Rechtsanwaltes Dr. Me. genehmigt und Rechtsan-
wältin Dr. Mi. Prozeßvollmacht erteilt worden sei, sei nichtig, weil M.
G., der mit Hauptversammlungsbeschluß vom 17. Dezember 1992
gemäß § 8 Nr. 3 der Satzung nur "bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1993 be-
schließt", zum Aufsichtsratsmitglied gewählt worden sei, dem Aufsichtsrat zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr angehört habe.
Das Berufungsgericht hat das Urteil vom 15. August 2000 aufgehoben
und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen. Es vertritt die Ansicht, M. G. sei
bei der Beschlußfassung am 25. Mai 2000 noch Mitglied des Aufsichtsrates
gewesen, weil ein Beschluß der Hauptversammlung über seine Entlastung, der
nach § 102 Abs. 1 AktG Voraussetzung für sein Ausscheiden aus dem Auf-
sichtsrat sei, nicht vorgelegen habe.
Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des Land-
gerichtsurteils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung der
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem der Ein-
spruch gegen das von diesem Gericht erlassene Versäumnisurteil als unzuläs-
sig verworfen worden ist.
Die Genehmigung der Prozeßführung des ohne wirksames Mandat für
die Beklagte vor dem Landgericht im Termin vom 25. Januar 2000 aufgetrete-
nen Rechtsanwaltes Dr. Me. war ebenso unwirksam, wie die Erteilung der
Prozeßvollmacht, auf die sich Rechtsanwältin Dr. Mi. in den Verhandlungs-
terminen vom 15. August 2000 und 13. September 2001 berufen hat. Genehmi-
gung und Mandatserteilung beruhen auf dem Beschluß des Aufsichtsrates der
Beklagten vom 25. Mai 2000, an dem M. G., der mit Beschluß
des Amtsgerichts C. vom 3. April 2000 nach § 104 Abs. 2 AktG
rechtskräftig zum Aufsichtsratsmitglied bestellte Rechtsanwalt J. V. und
der Arbeitnehmervertreter A. B. mitgewirkt haben. Dieser Beschluß ist
nichtig, weil zumindest M. G. im Zeitpunkt der Beschlußfassung
kein Aufsichtsratsmitglied mehr war. Das folgt aus einer die Regelung des
§ 120 Abs. 2 AktG berücksichtigenden Auslegung des § 102 Abs. 1 AktG.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob M. G. bereits am
31. August 1994 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist, also dem Zeitpunkt,
bis zu dem die Hauptversammlung der Beklagten nach § 8 Nr. 3 der Satzung
spätestens über seine Entlastung mit der Folge hätte beschließen müssen, daß
er nach der Beschlußfassung aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden wäre. Die
Formulierung der an den Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 1 AktG angelehnten
Satzungsregelung spricht allerdings eher dafür, daß Voraussetzung für ein
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Ausscheiden die Fassung eines die Entlastung bestätigenden oder versagen-
den Beschlusses sein sollte.
b) Auf jeden Fall ist M. G. jedoch in dem Zeitpunkt aus
dem Aufsichtsrat der Beklagten ausgeschieden, in dem die Hauptversammlung
nach § 102 Abs. 1 Satz 1 AktG über seine Entlastung hätte beschließen müs-
sen. Das war der Beschluß über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach dem Beginn seiner Amtszeit. Da M. G. sein Amt im De-
zember 1992 angetreten hatte, hätte der Beschluß bis zum 31. August 1997
gefaßt werden müssen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 AktG).
Zwar können Aufsichtsratsmitglieder auch nach dem Wortlaut der ge-
setzlichen Regelung nur bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt
werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit "beschließt". Aufgrund dieser Formulierung nimmt die überwie-
gende Meinung im Schrifttum an, trotz des zwingenden Charakters der Rege-
lung (§ 23 Abs. 5 AktG) dauere die Stellung als Aufsichtsratsmitglied solange
an, bis ein Beschluß über die Entlastung gefaßt worden sei (AG Essen, MDR
1970, 336; Baumbach/Hueck, AktG 13. Aufl., § 102 Rdn. 3; Geßler in Geßler/
Hefermehl/Eckert/Kropff, AktG § 102 Rdn. 8; v. Godin/Wilhelmi, AktG 4. Aufl.
§ 102 Anm. 3; Meyer-Landrut in Großkomm. z. AktG, 3. Aufl., § 102 Anm. 1;
Hoffmann-Becking in: Müchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 AktG
2. Aufl. § 30 Rdn. 37; Nirk/Reuter/Bächle, Handbuch des Aktiengesetzes Bd. 1
Rdn. 856; Henn, Handbuch des Aktienrechts 6. Aufl. Rdn. 643). Dem vermag
der Senat jedoch nicht zu folgen.
Die heutige Regelung findet sich bereits in § 243 Abs. 3 des Handelsge-
setzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. 1897 S. 219). Sie hing eng mit der Wir-
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kung der Entlastung der Organmitglieder (§ 263 Abs. 1 HGB a.F.) zusammen,
die damals noch den Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzan-
sprüchen umfaßte und der insoweit die Funktion einer Klarstellung zukam, die
mit dem Ausscheiden des Organmitgliedes getroffen werden sollte. Da die Ent-
lastung nach geltendem Aktienrecht keinen Verzicht auf Schadensersatzan-
sprüche mehr enthält (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG) und rechtlich nur noch eine
weitgehend folgenlose Billigung der Organtätigkeit darstellt, hat auch die Ver-
knüpfung von Entlastungsbeschluß und Ausscheiden aus dem Organ ihren
Sinn verloren (vgl. Mertens in Kölner Kommentar z. AktG, 2. Aufl. § 102
Rdn. 5). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Vorschrift des § 102 Abs. 1 AktG
unter Berücksichtigung der zur Entlastung vorgenommenen Änderung dahin
auszulegen, daß die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat spätestens in dem Zeit-
punkt endet, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr seit Amtsantritt hätte beschließen müssen (vgl. AG Augsburg,
MDR 1957, 233 mit Anm. Soyka; Mertens in Kölner Kommentar z. AktG, 2. Aufl.
§ 102 Rdn. 5; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit abweichenden Fristen, Hüf-
fer, AktG 5. Aufl. § 102 Rdn. 3; Raiser, Mitbestimmungsgesetz § 6 Rdn. 30; Ul-
mer in Hanau/Ulmer, Mitbestimmungsgesetz 1981 § 6 Rdn. 67). Die Festlegung
des in § 120 Abs. 1 AktG bestimmten Zeitpunktes als Termin für das Ausschei-
den des Aufsichtsratsmitgliedes, soweit kein Beschluß über die Entlastung des
Aufsichtsratsmitgliedes gefaßt wird, entspricht entgegen der Ansicht der Revisi-
onserwiderung dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
Eine solche Auslegung ist auch geboten. Die Verknüpfung von Entla-
stungsbeschluß und Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat birgt die Gefahr in sich,
daß Aufsichtsratsmitglieder entgegen dem Zweck der gesetzlichen Höchstdau-
er, die Hauptversammlung zu veranlassen, die Wahl des Mitgliedes zu über-
denken, in dem Organ belassen werden. Das widerspricht dem Bestreben des
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heutigen Gesetzgebers, die Verwaltungsorgane und ihre Mitglieder, insbeson-
dere die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder, einer strengeren Kontrolle zu un-
terziehen. In Fällen einer noch ausstehenden Sonderprüfung der Verantwort-
lichkeit von Aufsichtsratsmitgliedern kann die übliche Vertagung der Entlastung
die Organzugehörigkeit sogar erheblich verlängern.
c) Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates wird durch
§ 104 AktG gewährleistet. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind Vorstand, ein Mit-
glied des Aufsichtsrats oder ein Aktionär berechtigt, bei Gericht einen Antrag
auf Ergänzung des Aufsichtsrates zu stellen, wenn dem Aufsichtsrat die zur
Beschlußfassung erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht angehört. Sie ist mit
der für den Vorstandsbereich bestehenden Regelung des § 85 AktG vergleich-
bar, die der Senat als hinreichende Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des
Vorstandes angesehen hat (BGH, Urt. v. 12. November 2001 - II ZR 225/99,
ZIP 2002, 172, 173).
d) Im vorliegenden Fall hat diese Auslegung des Gesetzes zur Folge,
daß M. G. spätestens mit Ablauf des 31. August 1997 aus dem
Aufsichtsrat der Beklagten ausgeschieden ist. Der Aufsichtsratsbeschluß vom
25. Mai 2000 war somit nichtig. Eine wirksame Genehmigung der Prozeßfüh-
rung von Rechtsanwalt Dr. Me. und ein Rechtsanwältin Dr. Mi. erteiltes
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wirksames Mandat sind daher nicht gegeben. Das Landgericht hat somit den
Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht verworfen.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Röhricht
(Frau RinBGH Münke
ist wegen Urlaubs ge-
hindert zu unterschrei-
ben.)