Urteil des BGH vom 26.01.2010
BGH (beschwerde, stgb, verurteilung, schneider, könig, falle, gesetz, berlin, strafe, strafsache)
5 StR 529/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten besonders schweren Raubes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010
beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten M. und R. haben jeweils die
Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon ab-
gesehen, der Angeklagten L. die Kosten ihres
Rechtsmittels aufzuerlegen.
2. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten L. ge-
gen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils
wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten L. die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Senat schließt aus, dass die Strafe gegen die Angeklagten M.
und R. bei doppelter Milderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB
nach §§ 21, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB milder bemessen worden wäre.
Da der Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt worden sind, sie
also insoweit nicht beschwert ist, kann sich ihre sofortige Beschwerde gegen
die Kostenentscheidung nur dagegen richten, dass sie ihre notwendigen
Auslagen selbst tragen muss. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil
diese Entscheidung dem Gesetz entspricht. Im Verfahren gegen einen Ju-
gendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach § 74 JGG zwar davon abe-
gesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seinen
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eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden (vgl.
BGHSt 36, 27).
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Schneider König