Urteil des BGH vom 12.08.2013
BGH: rechtsanwaltschaft, bezirk
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 11/13
vom
12. August 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 12. August 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
am 14. Januar 2013 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwalts-
gerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist seit 1971 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Mit Bescheid vom 12. März 2012 widerrief die Beklagte die Zulas-
sung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Widerspruch des Klägers
wurde mit Bescheid vom 26. April 2012 zurückgewiesen. Die Klage gegen den
Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist erfolglos geblie-
ben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Ur-
teil des Anwaltsgerichtshofs.
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II.
Der Antrag, in welchem der Kläger sich auf die Zulassungsgründe nach
§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 VwGO beruft, bleibt
ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung des Zulassungsan-
trags ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen
Entscheidung zu wecken. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen
oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, und der Anwaltsgerichtshof ist nicht von
einer Entscheidung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ab-
gewichen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser
Lohmann
Seiters
Quaas
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2013 - AGH 13/12 (I) -
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