Urteil des BGH vom 10.07.2001

BGH (stgb, freiheitsstrafe, strafkammer, stpo, sicherungsverwahrung, anordnung, raub, gesamtstrafe, prüfung, wegfall)

5 StR 250/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember
2000 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend ge-
ändert, daß der Angeklagte verurteilt wird wegen
Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, wegen
Computerbetruges in vier Fällen und wegen falscher
Verdächtigung,
b) aufgehoben
(1) im Ausspruch über die neun
wegen Computerbetruges und versuchten Com-
puterbetruges verhängten Einzelstrafen,
(2) im Maßregelausspruch mit
den Feststellungen.
1. Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
Raub mit Todesfolge, wegen Computerbetruges in sechs Fällen (Einzel-
strafen je ein Jahr), wegen versuchten Computerbetruges in drei Fällen
(Einzelstrafen je neun Monate) und wegen falscher Verdächtigung (Einzel-
strafe ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu lebenslanger Freiheits-
strafe als Gesamtstrafe verurteilt und gegen ihn die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der
er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrü-
ge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen
ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt im
einzelnen dargelegten Gründen keinen Erfolg. Gleiches gilt auch, soweit der
Beschwerdeführer mit der Sachrüge die Beweiswürdigung der Strafkammer
angreift. Die Schuldsprüche wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit To-
desfolge und wegen falscher Verdächtigung, die zugehörigen Einzelstraf-
aussprüche und die schon danach zwingende lebenslange Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind rechtsfehlerfrei.
1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten nach § 263a StGB
ist dagegen fehlerhaft. Die Annahme des Tatgerichts, jeder einzelne der
neun Geldabhebungsvorgänge sei eine eigenständige Tat im Sinne der
§§ 52 ff. StGB, geht fehl.
Vorliegend ist lediglich von vier vollendeten Taten nach § 263a StGB
auszugehen. Zäsuren zwischen den einzelnen Teilakten bilden allein die
zweistündige Pause, bevor der Angeklagte eine andere Bankfiliale aufsuch-
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te, und der Wechsel der Karten, da damit eine andere Vorgehensweise, ins-
besondere die Eingabe einer anderen Geheimnummer erforderlich wurde
(vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. Mai 1998 – 4 StR 127/98 –). Die fehlge-
schlagenen Abhebungen sind ohne eigenständige rechtliche Bedeutung, da
sie gegenüber den zeitnah verwirklichten vollendeten Taten subsidiär sind
(vgl. Tröndle/ Fischer, StGB 50. Aufl. Vor § 52 Rdn. 19); zeitlich eng zu-
sammenhängende Abhebungen mit derselben Karte stehen in natürlicher
Handlungseinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten
Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die
Änderung des Schuldspruchs führt im Strafausspruch zum Wegfall aller we-
gen der Taten nach § 263a StGB verhängten zeitigen Freiheitsstrafen.
2. Allein das zieht die Aufhebung der angeordneten Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung nach sich, da die formellen Voraussetzungen
des § 66 Abs. 2 StGB, die der Tatrichter auf jene Einzelstrafen gestützt hat,
mit deren Wegfall nicht mehr belegt sind.
Im übrigen hätte die Anordnung der Maßregel aber auch deswegen
nicht bestehen bleiben können, da das Schwurgericht bei der erforderlichen
Bildung der “hypothetischen Gesamtstrafe” (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2
– Vorverurteilungen 2) mehrere nicht berücksichtigungsfähige Taten und
Strafen zugrundegelegt hat. Die Einzelstrafen von je neun Monaten Frei-
heitsstrafe für die drei versuchten Taten nach § 263a StGB hätten – unge-
achtet der obigen Ausführungen – auch deswegen keine Beachtung finden
dürfen, da sie die “Ein-Jahres-Grenze” des § 66 Abs. 2 StGB nicht erreich-
ten. Ebenso liegt fern, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung
hätte berücksichtigt werden dürfen; das dieser Tat zugrunde liegende Ver-
halten – der Angeklagte hatte in seinen Beschuldigtenvernehmungen einen
Bekannten der Tötung des Opfers bezichtigt – läßt einen “symptomatischen
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Zusammenhang” nicht erkennen (vgl. dazu BGHSt 34, 321; BGH NStZ-RR
1996, 196, 197).
Die Anordnung der Maßregel hat aber vor allem auch deshalb keinen
Bestand, da die Strafkammer die Annahme der Voraussetzungen des § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB nur unzureichend und zudem fehlerhaft begründet hat.
Bei der Prüfung, ob bei einem Täter ein Hang zu erheblichen Straftaten vor-
liegt und er (deshalb) für die Allgemeinheit gefährlich ist, sind seine Täter-
persönlichkeit und die von ihm begangenen Taten umfassend zu würdigen
(vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 28). Dabei dürfen Äuße-
rungen des Angeklagten während der Urteilsverkündung nicht berücksichtigt
werden, da sie nicht im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden sind
(so aber UA S. 53). Zudem ist die Begründung der Strafkammer für die
Wertung bedenklich, der Angeklagte handele nach einem eingeschliffenen
Verhaltensmuster und sei nicht bereit, dies einzusehen und dagegen anzu-
gehen; seine völlige Unbelehrbarkeit in eigenes Fehlverhalten habe “die
Kammer im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach an Hand der abwehren-
den Reaktionen des Angeklagten auf Zeugenaussagen zu seiner Persön-
lichkeit und auf die diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen beob-
achten können” (UA S. 52 f.). Diese Ausführungen lassen besorgen, daß
das Tatgericht die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des – hier
jedenfalls nicht voll geständigen – Angeklagten verkannt hat (vgl. dazu
BGHR StGB § 66 Abs. 1 – Gefährlichkeit 4; Tröndle/ Fischer, StGB 50. Aufl.
§ 46 Rdn. 50).
Der Pflicht zur umfassenden Würdigung ist die Strafkammer nicht
nachgekommen. So beschränkt sich die tatrichterliche Würdigung in den
Urteilsgründen auf eine Beschreibung des Angeklagten, ohne auch nur an-
satzweise darzulegen, welche der von ihm begangenen Straftaten einen
nicht näher beschriebenen Hang zu erheblichen Straftaten belegen könnten.
Gerade angesichts des Umstandes, daß die vom Angeklagten begangenen
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Taten nach § 263a StGB – das mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe geahn-
dete Tötungsdelikt ist nach Systematik des Gesetzes bei dieser Prüfung oh-
ne Bedeutung (vgl. BGH NStZ 2000, 417) – nach dem geschilderten Tatbild
nicht überdurchschnittliches Gewicht haben (vgl. BGH NJW 2001, 1508,
1509), hätte der Tatrichter eingehend erörtern müssen, warum aus seiner
Sicht gleichwohl Sicherungsverwahrung anzuordnen war.
Schließlich drängt sich ein Wertungswiderspruch auf: Einerseits hat
das Landgericht – was den Angeklagten für sich nicht beschwert – bei der
zusammenfassenden Würdigung der Straftaten nach § 57b StGB eine be-
sondere Schwere der Schuld nicht festgestellt. Das steht in einem kaum lös-
baren Spannungsverhältnis zu der dem Maßregelausspruch zugrunde lie-
genden Wertung, die Begleittaten, die neben dem mit lebenslanger Frei-
heitsstrafe geahndeten Kapitalverbrechen begangen wurden, seien für sich
genommen so schwer, daß sie allein die Anordnung der Sicherungsverwah-
rung nach § 66 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten.
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