Urteil des BGH vom 20.06.2013

BGH: täterschaft, brandstiftung, nacht, gebäude, benzin, familie, reiter, eigenhändig, feuer, überzeugung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 159/13
vom
20. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2013,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Dr. Quentin,
Reiter
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Stendal vom 12. Dezember 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung sowie wegen
versuchter schwerer Brandstiftung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt und seinen Pkw Audi A 4 gemäß § 74 StGB eingezo-
gen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-
klagten bleibt ohne Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte von
einer nicht identifizierten Person aus dem Umfeld der Familie B. mit der
Ausführung von Brandanschlägen gegen die Familien D. und Br.
beauftragt. Zu diesem Zweck deponierte er einen mit Benzin gefüllten, in Bett-
wäsche gehüllten Kanister im Kofferraum seines Pkw und fertigte Brandsätze
an. Die Adressen der Objekte, deren Inbrandsetzen er beabsichtigte, gab er in
ein mobiles Navigationsgerät ein und fuhr mit seinem Pkw zu den jeweiligen
Tatorten.
1
2
- 4 -
Der Angeklagte, dem die Geschädigten unbekannt waren, handelte um
finanzieller oder sonstiger persönlicher Vorteile willen. Seiner Beauftragung
durch unbekannte Dritte lag ein „Rachefeldzug“ gegenüber D.
und Br. zu Grunde, die sich in einem Konkurrenzkampf um
die Übernahme der insolventen Systemtechnik GmbH im Dezember
2010 gegenüber R. , T. und Bo. B. durchgesetzt hatten.
Im Einzelnen hat die Strafkammer folgende Taten festgestellt:
a) In der Nacht vom 22. auf den 23. August 2011 begab sich der Ange-
klagte zu dem Anwesen des D. in S. /B. und
entzündete zwei mit Benzin gefüllte Einmachgläser („Molotowcocktails“) unmit-
telbar an dem auf dem Grundstück befindlichen Wohn- und Stallgebäude. Das
beabsichtigte Inbrandsetzen des Gebäudes gelang nicht. Es kam im Wesent-
lichen nur zu Rußanhaftungen und Abbranderscheinungen an einem Holztor.
Ein dritter Brandsatz brannte mehrere Meter vom Gebäude entfernt auf dem
Rasen ab (Fall II. 2.1 der Urteilsgründe).
b) Am 1. November 2011 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit einem
unbekannt gebliebenen Dritten zum Wohnhaus des D. in
F. . Etwa gegen 21.00 Uhr setzte er einen von D. vor
dem Anwesen geparkten Firmenwagen der Badsysteme GmbH in Brand,
indem er einen auf den vorderen rechten Reifen aufgebrachten Grillanzünder
als Brandbeschleuniger benutzte. Der Motorraum brannte nahezu vollständig
aus und es entstand ein Sachschaden in Höhe von 30.000
€ (Fall II. 2.2 der
Urteilsgründe).
3
4
5
6
- 5 -
c) Am 2. Dezember 2011 warf der Angeklagte gegen 01.00 Uhr einen
von ihm angefertigten Brandsatz (Mineralwasserflasche mit Brandbeschleu-
niger) in Richtung des Wohnhauses der 87-jährigen Schwiegermutter von
Br. in Su. /R. . Dabei traf er das mit Isolierglas
versehene Wohnzimmerfenster, dessen äußere Scheibe durch den Aufprall
zerstört wurde. Der Brandsatz fiel zu Boden und brannte aus, ohne das Gebäu-
de in Mitleidenschaft zu ziehen. Ein zweiter vom Angeklagten geworfener
Brandsatz blieb auf dem Rasen zurück (Fall II. 2.3 der Urteilsgründe).
d) In der Nacht zum 19. Dezember 2011 suchte der Angeklagte erneut
das Anwesen der Eheleute Br. in Su. /R. auf und warf einen
Brandsatz (Limonadenflasche mit brennbarer Flüssigkeit) gegen die Hauswand
des hinteren Gebäudeteils, den die Eheleute als Zweitwohnung nutzten. Das
Feuer erlosch selbständig, ohne das Gebäude zu erfassen. Vier an die Haus-
wand gelehnte Walkingstöcke, ein Kokosfaserabtreter und eine Holzbank nebst
Dekoration wurden beschädigt (Fall II. 2.4 der Urteilsgründe).
e) In derselben Nacht warf der Angeklagte gegen 01.22 Uhr einen
Brandsatz (Glasflasche mit Benzin) in die Toilette des Stall- und Wohngebäu-
des auf dem Grundstück des D. in S. /B. . Da der
Toilettenraum gefliest und die Tür zum angrenzenden Wohn- und Stallbereich
geschlossen war, konnte sich das Feuer nicht ausbreiten und ging von selbst
aus (Fall II. 2.5 der Urteilsgründe).
2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des An-
geklagten, der sich in der Hauptverhandlung zu den gegen ihn erhobenen Vor-
würfen nicht eingelassen hat, im Wesentlichen auf folgende Indizien gestützt:
7
8
9
10
- 6 -
a) Die Auswertung des in dem Pkw Audi A 4 des Angeklagten befind-
lichen Navigationsgerätes hat ergeben, dass die Adressen sämtlicher Tatorte
– obwohl der Angeklagte die Geschädigten nicht gekannt hat – zunächst ge-
speichert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder gelöscht worden sind.
b) Am 21. Dezember 2011 ist im Kofferraum des mit einem Dieselmotor
ausgestatteten Audi A 4 ein Benzinkanister, teilgefüllt mit Ottokraftstoff und ein-
gewickelt in ein Bettlaken, sichergestellt worden.
c) Kurze Zeit vor der Tat vom 1. November 2011 hat sich der Angeklagte
zusammen mit einem unbekannten Begleiter in unmittelbarer Tatortnähe aufge-
halten und ist von einem Zeugen in seinem Pkw Audi A 4 angesprochen wor-
den. Die Personenbeschreibung einer weiteren Zeugin, die ebenfalls in Tatort-
nähe zwei männliche, sich auffällig verhaltende Personen beobachtet hat, passt
auf den Angeklagten.
d) Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten ist unter dem 23. September
2011 ein Foto gespeichert, das ein
„großes Bündel Banknoten“ zeigt. Am sel-
ben Tag hat der Angeklagte den Audi A 4 zu einem Kaufpreis von 11.690
€ er-
worben und bar bezahlt, obwohl er aus eigenen Mitteln einen so hohen Geldbe-
trag nicht hat aufbringen können.
e) Der Angeklagte hat Bo. B. , über dessen Kontaktdaten er verfügt
hat, im Sommer 2011 persönlich aufgesucht. Zu den Familien D. und
Br. hat er in keiner persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung gestan-
den.
11
12
13
14
15
- 7 -
f) Sämtliche Brandanschläge sind nach einem ähnlichen Begehungsmus-
ter erfolgt und haben sich ausschließlich gegen die Familien D. und
Br. gerichtet, die sich im Dezember 2010 in dem wirtschaftlichen Konkur-
renzkampf um die Übernahme der Systemtechnik GmbH gegenüber den
ehemals firmenangehörigen Mitgliedern der Familie B. durchgesetzt hat-
ten.
g) Nach der Inhaftierung des Angeklagten haben keine weiteren Brand-
anschläge mehr stattgefunden.
II.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung
stand. Sie trägt in allen Fällen die Verurteilung des Angeklagten als Täter der
Brandanschläge.
1. Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen
(§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der
Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu
bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt,
dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob
die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil
sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicher-
tem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der
Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige
Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Über-
zeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung
der Beweise möglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom
16
17
18
19
- 8 -
26. April 2012
– 4 StR 599/11, Rn. 9; vom 6. Dezember 2012 – 4 StR 360/12,
NStZ 2013, 180).
Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das
Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung
des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestell-
ten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf
der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztat-
sache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom
9. Juni 2005
– 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 4. April 2013
– 3 StR 37/13, Rn. 5).
2. Daran gemessen weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler
auf.
a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht aus der Gesamtheit
der festgestellten Beweisanzeichen den Schluss auf die Täterschaft des Ange-
klagten in sämtlichen Fällen gezogen hat. Die ausführlichen Urteilsgründe las-
sen nicht besorgen, dass das Gericht die erforderliche Gesamtwürdigung der
Indiztatsachen nur unzureichend vorgenommen hat. Das Landgericht konnte
aus der Bedeutung und dem Gewicht der festgestellten Indizien in zulässiger
Weise den Schluss ziehen, dass der Angeklagte sämtliche Brandanschläge
eigenhändig verübt und dabei alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person
verwirklicht hat, so dass er unabhängig von der etwaigen Beteiligung Dritter in
jedem Fall unmittelbarer Täter ist (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB). Das Gericht hat
nicht nur einzelne Indiztatsachen aufgezählt, sondern in hinreichender Weise
das Beweisergebnis in seiner Gesamtheit gewürdigt und näher dargestellt,
warum es von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist und eine bloße
20
21
22
- 9 -
Gehilfenstellung verneint hat (UA S. 15
– 23). Insbesondere die Einspeicherung
sämtlicher Tatorte in das Navigationsgerät des Angeklagten, das Auffinden des
teilgefüllten, mit einem Bettlaken umwickelten Benzinkanisters im Kofferraum
seines Dieselfahrzeugs und seine Identifizierung in Tatortnähe (Fall II. 2.2 der
Urteilsgründe) stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage seiner
Täterschaft. Dass die Strafkammer gegen eine Täterschaft des Angeklagten
sprechende Indizien übersehen oder nicht in die Gesamtabwägung einbezogen
hat, ist nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung beruht nach alledem auf einer
hinreichend fundierten und konkretisierten Tatsachengrundlage.
b) Soweit die Revision eine relevante Lücke der Beweiswürdigung vor
allem darin sieht, dass aus den festgestellten Indiztatsachen gleichermaßen der
Schluss hätte gezogen werden können, der Angeklagte habe lediglich den wah-
ren Täter zum Tatort gefahren oder die Tatorte nur ausgespäht, beruht dies
zum einen auf einer eigenen Gewichtung der Beweisbedeutung der einzelnen
Indizien und zum anderen auf urteilsfremden Erwägungen. Dieser Versuch, die
fehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen, ist
revisionsrechtlich unerheblich. Da das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat,
dass der Angeklagte die Taten eigenhändig begangen hat, bedurfte es keiner
„argumentativen Abgrenzung“ zwischen Täterschaft und Beihilfe nach den hier-
für entwickelten allgemeinen Kriterien (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1988
– 3 StR 109/88, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 4).
c) Dass dem Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Kammer zur
Frage der Motivation des Angeklagten und der Beauftragung durch unbekannte
Hintermänner „höchst spekulativ“ erscheinen, ist im Revisionsverfahren eben-
falls bedeutungslos. Das Urteil hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit
der finanziellen Situation des Angeklagten sowie seinen Beziehungen zu den
23
24
- 10 -
Geschädigten und der Familie B. auseinandergesetzt und dabei in zulässi-
ger Weise den auf konkrete Tatsachen gestützten Schluss gezogen, dass der
Angeklagte zur Erlangung finanzieller oder sonstiger persönlicher Vorteile ge-
handelt hat. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter