Urteil des BGH vom 28.10.2008
BGH (sexuelle handlung, stgb, missbrauch, person, widerstandsunfähigkeit, sache, aufhebung, toilette, verhandlung, berufsverbot)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 88/08
vom
28. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Ok-
tober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Krefeld vom 5. Oktober 2007
a) im Fall II. 2. Nr. 2 der Urteilsgründe im Schuld-
spruch dahin geändert, dass die Verurteilung we-
gen schweren sexuellen Missbrauchs widerstands-
unfähiger Personen entfällt;
b) im Fall II. 2. Nr. 3 der Urteilsgründe sowie im Aus-
spruch über die Einzelstrafe im Fall II. 2. Nr. 2 der
Urteilsgründe, die Gesamtstrafe und das Berufs-
verbot mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-
ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie we-
gen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in zwei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kranken
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und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen und im anderen Fall in Tateinheit mit se-
xuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie ihm
für immer verboten, den Beruf des Altenpflegers sowie entsprechende berufli-
che Tätigkeiten auszuüben. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-
ten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel
hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Die Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht durch die teilweise Aufhebung
des Urteils ihre Erledigung finden, unbegründet. Der sachlichrechtlichen Nach-
prüfung hält nur die Verurteilung im Fall II. 2. Nr. 1 der Urteilsgründe einschließ-
lich der hierfür erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
stand.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begleitete der Angeklagte
im Fall II. 2. Nr. 2 in seiner Eigenschaft als Pflegekraft in einer stationären Pfle-
geeinrichtung eine 93jährige Bewohnerin auf die Toilette. Die Frau war aufgrund
eines Hüftleidens auf den Rollstuhl angewiesen und deshalb nicht in der Lage,
die Toilette selbständig aufzusuchen und sich danach zu reinigen. Nach dem
Toilettengang stand die Bewohnerin auf und hielt sich an Haltegriffen fest, damit
der Angeklagte sie reinigen konnte. Diese Situation, in der die Frau "körperlich
und konstitutionsbedingt hilflos war, nutzte der Angeklagte zu einem sexuell
motivierten Übergriff aus". Er "drang nämlich nun mit jedenfalls dem ersten
Glied eines Fingers in den After der Zeugin ein" (UA S. 10). Kurze Zeit später
erschien die Bewohnerin mit ihrem Rollstuhl im Pflegebüro und beschwerte sich
über den Übergriff.
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Zutreffend hat das Landgericht die Handlung des Angeklagten als sexu-
ellen Missbrauch einer Hilfsbedürftigen in einer Einrichtung für hilfsbedürftige
Menschen (§ 174 a Abs. 2 StGB) beurteilt. Der Angeklagte hat die Bewohnerin
dadurch missbraucht, dass er deren Hilfsbedürftigkeit, nämlich die Unfähigkeit,
sich ohne seine Hilfe aus der Toilette fortzubegeben, ausgenutzt und eine se-
xuelle Handlung an ihr vorgenommen hat.
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Die Voraussetzungen eines schweren sexuellen Missbrauchs einer wi-
derstandsunfähigen Person (§ 179 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 StGB) sind hinge-
gen mit diesen Feststellungen nicht belegt. Opfer einer Tat nach § 179 StGB
kann nur sein, wer aufgrund einzelner, im Tatbestand des Absatzes 1 näher
beschriebener Gegebenheiten unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswil-
len gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durch-
zusetzen (BGHSt 36, 145, 147; BGH NStZ 1998, 83). Das Opfer muss zum Wi-
derstand gänzlich unfähig sein (Wolters in SK-StGB § 179 Rdn. 3). Diese Wi-
derstandsunfähigkeit muss der Täter ausnutzen, um mit ihrer Hilfe zu der sexu-
ellen Handlung zu kommen, d. h. die sexuelle Handlung muss dem Täter gera-
de erst aufgrund der besonderen Situation des Opfers gelingen. Dies unter-
scheidet den Missbrauch einer hilfsbedürftigen Person von dem einer wider-
standsunfähigen Person, deren unterschiedliche Bewertung auch in den deut-
lich voneinander abweichenden Strafrahmen (§ 174 a StGB: Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren; § 179 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bzw. in Fällen qualifizierter Tatbegehung oder Tat-
folgen von zwei Jahren bis zu 15 Jahren) zum Ausdruck kommt.
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Das Landgericht hat bereits eine körperliche Widerstandsunfähigkeit der
Bewohnerin nicht festgestellt. Nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils
liegt es nicht fern, dass diese sich durch Ausdrücke der Ablehnung und Verär-
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gerung, durch Rufen um Hilfe und auch durch körperliche Bewegungen hätte
gegen das Ansinnen des Angeklagten zur Wehr setzen können. Darauf, dass
dieser Widerstand möglicherweise nicht erfolgreich gewesen wäre und sich der
Angeklagte davon nicht hätte von seinem Vorhaben abbringen lassen, kommt
es nicht an.
Selbst bei Annahme gänzlicher Unfähigkeit des Opfers zum Widerstand
würde es daran fehlen, dass der Angeklagte dies zur Tatbegehung ausgenutzt
hätte. Die Feststellungen legen es eher nahe, dass der Angeklagte nicht die
Widerstandsunfähigkeit sondern vielmehr die Arglosigkeit seines eine Hilfeleis-
tung erwartenden und von dem sexuellen Übergriff überraschten Opfers ausge-
nutzt hat und er deshalb auch bei einem widerstandsfähigen Opfer zu demsel-
ben Ziel gelangt wäre.
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Der Senat schließt aus, dass eine erneute Verhandlung zu Feststellun-
gen führen könnte, die den Schuldspruch des sexuellen Missbrauchs einer wi-
derstandsunfähigen Person tragen. Er entscheidet deshalb in der Sache und
ändert den Schuldspruch. Der Wegfall des den Strafrahmen bestimmenden De-
likts führt zur Aufhebung der für diese Tat erkannten Einzelstrafe.
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2. Im Fall II. 2. Nr. 3 der Urteilsgründe suchte der Angeklagte nach den
Feststellungen des Landgerichts im Rahmen seines Außendienstes als Pflege-
kraft eine 57jährige Frau in deren Haus auf. Sie war aufgrund einer Vielzahl von
Operationen ersichtlich vorgealtert, in ihrer Wohnung jedoch mobil und ohne
nennenswerte psychische Beeinträchtigungen (UA S. 11). Der Angeklagte be-
treute sie, indem er sie bei ihren Einkäufen unterstützte oder ihre Beine behan-
delte. Nachdem er ihr schon früher Informationsmaterial betreffend eine Be-
ckenboden-Gymnastik übergeben hatte, erklärte er ihr am Tattag, wie sie diese
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Gymnastik durchzuführen hätte, und wies sie dabei an, ihren Unterleib zu ent-
blößen, sich hinzuknien und sich mit den Händen auf den Boden aufzustützen.
Die in ihrem Wesen sehr vertrauensselige Frau (UA S. 11) folgte den Anwei-
sungen. Der Angeklagte begab sich daraufhin hinter sie und drang zumindest
mit einem Finger von hinten in ihre Scheide ein.
Diese Feststellungen belegen die vom Landgericht angenommene kör-
perliche Widerstandsunfähigkeit (§ 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB) des Opfers nicht.
Auch der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses
(§ 174 c Abs. 1 StGB) ist nicht verwirklicht. Es fehlen schon Feststellungen da-
zu, dass bei der Frau eine Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 174 c
StGB vorgelegen hat. Gleiches gilt, soweit das Tatopfer nach § 174 c StGB
dem Täter zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut sein muss.
Zuletzt wäre - die vorgenannten Tatbestandsmerkmale als gegeben angenom-
men - nicht dargetan, dass der Angeklagte die sexuelle Handlung gerade unter
Missbrauch dieser Tatumstände vorgenommen hat. Vielmehr deuten die bisher
festgestellten Umstände darauf hin, dass der Angeklagte lediglich die Vertrau-
ensseligkeit der Frau ausgenutzt hat.
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Da nicht auszuschließen ist, dass eine neue Verhandlung insoweit den
Tatvorwurf belegende Feststellungen erbringen wird, muss die Sache nochmals
verhandelt werden.
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3. Damit ist zugleich der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen.
Gleiches gilt für das Berufsverbot. Insoweit wird der neue Tatrichter die von der
Revision geäußerten Bedenken zu berücksichtigen haben, dass das Berufsver-
bot, soweit es dem Angeklagten nicht nur die Pflege alter Menschen, sondern
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auch "entsprechende berufliche Tätigkeiten" untersagt, zu unbestimmt sein
könnte.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert