Urteil des BGH vom 03.08.2004
BGH (raum, verteidiger, stpo, berlin, strafsache)
5 StR 286/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. August 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten K , R und E
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Au-
gust 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt Ru vom
29. Juli 2004 und der Rechtsanwälte H und Z
vom 30. Juli 2004 haben vorgelegen.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal