Urteil des BGH vom 16.07.2009

BGH (verwalter, zpo, einstellung, interesse, verfahrenskosten, antrag, aufgabe, anfechtung, gesetz, deckung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 234/08
vom
16. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Halle vom 19. September 2008 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 600 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B.
mbH. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er den Beklagten unter
dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 943 € in An-
spruch genommen. Für diese Klage ist ihm in erster Instanz Prozesskostenhilfe
bewilligt worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfah-
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ren ist zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger weiterhin die Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für die Berufungsinstanz.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
übernehme der Fiskus die Rechtsverfolgungskosten allein im Hinblick auf die
den Insolvenzverwaltern übertragene Aufgabe einer geordneten Abwicklung
massearmer Verfahren. Soweit die Rechtsverfolgung dem öffentlichen Interes-
se entspreche, sei es gerechtfertigt, den Verwalter nicht wegen seiner Vergü-
tungsansprüche als "wirtschaftlich beteiligt" im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1
ZPO anzusehen, wenn er zur Anreicherung der Masse Prozesse führe. Eine
Rechtsverfolgung, die durch das öffentliche Interesse an der geordneten Ab-
wicklung masseloser Verfahren nicht gedeckt sei, sei dagegen mutwillig. Es
liege nicht im öffentlichen Interesse, einen Prozess zu führen, der nicht zur an-
teilmäßigen Befriedigung der Massegläubiger führe, sondern allenfalls einen
Teil der Massekosten erlösen könne. Diese Bewertung finde ihren Niederschlag
in § 207 InsO, der die Einstellung des Insolvenzverfahrens bei fehlender Mas-
sekostendeckung verlange. Wenn das öffentliche Interesse gebiete, das Insol-
venzverfahren nicht fortzuführen, könne auch kein öffentliches Interesse an
Prozessen des Verwalters mehr bestehen. Der Verwalter habe es sonst in der
Hand, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 207 InsO seine Gebühren
zu erhöhen und zugleich vom Fiskus zu tragende Kosten zu produzieren.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis
stand. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe,
weil die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, die nicht dazu geeignet ist,
eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, nicht mehr zu seinen
gesetzlichen Aufgaben gehört.
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a) Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Pro-
zesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Ver-
mögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des
Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzu-
bringen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt auch und gerade im Hinblick
auf eine Anfechtungsklage. Wie sich aus § 129 Abs. 1 InsO ergibt, nimmt der
Insolvenzverwalter mit der Anfechtung von Rechtshandlungen nach Maßgabe
der §§ 130 bis 146 InsO eine ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr.
Diese Aufgabe obliegt ihm sogar dann, wenn der aus einer Anfechtung zu er-
zielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden Verfahrenskosten (§ 54
InsO) nicht an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann (BGH, Beschl. v.
18. September 2003 - IX ZB 460/02, NZI 2004, 26, 27 mit weiteren Nachwei-
sen; v. 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, NZI 2005, 560, 561). Wie der Senat bereits
entschieden hat, ist eine Anfechtungsklage folglich nicht schon dann mutwillig
im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit
angezeigt hat (BGH, Beschl. v. 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07, NZI 2008,
431). Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat Auswirkungen auf die Vertei-
lung der vorhandenen Masse (§§ 208, 209 InsO), nicht jedoch auf den Aufga-
benkreis des Insolvenzverwalters. Der Verwalter bleibt vielmehr verpflichtet, das
gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu ver-
werten (§ 208 Abs. 3 InsO). Dazu gehört es, Anfechtungsansprüche durchzu-
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setzen. Anfechtungsansprüche sind Teil der Insolvenzmasse. Eingestellt wird
das Insolvenzverfahren erst, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse
nach Maßgabe des § 209 InsO verteilt hat (§ 211 Abs. 1 InsO).
b) Anders ist die Lage, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal mehr ausreicht, um
die Kosten des Verfahrens zu decken. In einem solchen Fall stellt das Insol-
venzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorge-
schossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 207 Abs. 1
InsO). Der Verwalter hat aus den vorhandenen Barmitteln zunächst die Ausla-
gen, sodann die übrigen Kosten des Verfahrens anteilig zu berichtigen (§ 207
Abs. 3 Satz 1 InsO). Er verteilt also nur die vorhandene liquide Masse. Zur Ver-
wertung von Massegegenständen ist er dagegen nicht mehr verpflichtet (§ 207
Abs. 3 Satz 2 InsO). Dem Insolvenzverwalter wird nicht zugemutet, Tätigkeiten
zu entfalten, obgleich sein Vergütungsanspruch (§ 54 Nr. 2 InsO) nicht gedeckt
ist (BT-Drucks. 12/2443, S. 218). Bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens
bleibt er zwar zur Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt und verpflichtet
(§ 80 Abs. 1 InsO). Er mag - wie in der Kommentarliteratur vertreten wird - bis
zur Aufhebung noch befugt sein, naheliegende Verwertungsmöglichkeiten zu
nutzen (vgl. etwa Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 207 Rn. 25; Uhlenbruck,
InsO 12. Aufl. § 207 Rn. 11; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 207 Rn. 21),
wenn die Masse dadurch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet und die Verfah-
renseinstellung nicht verzögert wird. Eine Verpflichtung besteht insoweit jedoch
nicht.
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Diese Grundsätze gelten auch für die Durchsetzung eines Anfechtungs-
anspruchs. Nach Eintritt der Massekostenarmut ist der Insolvenzverwalter nicht
mehr verpflichtet, noch Anfechtungsansprüche durchzusetzen. Das folgt unmit-
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telbar aus § 207 Abs. 3 Satz 2 InsO. Trotz der andauernden Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO darf der Verwalter den Anfech-
tungsanspruch weder beginnen noch in die nächste Instanz treiben. Ein Anfech-
tungsprozess stellt keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme
dar, die trotz eingetretener Massekostenarmut noch durchgeführt werden könn-
te; denn er nimmt typischerweise beträchtliche Zeit in Anspruch und birgt das
Risiko, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten. § 207 Abs. 1 InsO ver-
langt vielmehr die unverzügliche Einstellung des Insolvenzverfahrens, welche
der Verwalter beim Insolvenzgericht anzuregen hat.
c) Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Ver-
walters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (BGH, Beschl. v.
18. September 2003, aaO unter II. 2; OLG Naumburg ZInsO 2002, 540, 541).
Prozesskostenhilfe wird nicht für einen Prozess bewilligt, zu dessen Führung
der Insolvenzverwalter weder verpflichtet noch auch nur berechtigt ist. Fordert
das Gesetz die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1
InsO), kann nicht zugleich ein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits
bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des Insolvenzver-
fahrens hinausschiebt oder - wenn das Insolvenzverfahren gleichwohl einge-
stellt wird - nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner nicht
mehr fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Februar 1982
- VIII ZR 158/80, ZIP 1982, 467, 468).
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d) Gegen diese Lösung kann nicht die Ordnungsfunktion des Insolvenz-
verfahrens eingewandt werden, die es gebiete, auch bei Kostenarmut einen
Anspruch auf Prozesskostenhilfe für Anfechtungsklagen zu gewähren (so aber
Hörmann NZI 2008, 291). Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens ist nach
§§ 26, 207 InsO - von den Ausnahmefällen "Stundung der Verfahrenskosten"
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und "Gläubigervorschuss" abgesehen - die Deckung der Verfahrenskosten. Ist
diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird ein beantragtes Verfahren nicht eröffnet,
ein eröffnetes Verfahren eingestellt. Eine "Ordnungsfunktion" kommt nur einem
solchen Verfahren zu, das den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprechend
eröffnet und fortgeführt werden kann. Macht der Insolvenzverwalter, wie Hör-
mann (aaO) anscheinend vorschlagen will, bewusst unrichtige Angaben zu den
Kosten des Insolvenzverfahrens, um trotz Fehlens der Bewilligungsvorausset-
zungen Prozesskostenhilfe zu erhalten, macht er sich gegebenenfalls scha-
densersatzpflichtig (§ 60 InsO). Praktische Schwierigkeiten bei der Darlegung
der Bewilligungsvoraussetzungen - der Mittellosigkeit im Sinne von § 116 Satz 1
Nr. 1 ZPO einerseits, der fehlenden Kostenarmut im Sinne von § 207 InsO an-
dererseits - dürften sich nicht ergeben. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundla-
gen der Massekostenarmut gelten die gleichen Grundsätze wie für diejenigen
der Deckung der Verfahrenskosten (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003
- IX ZB 476/02, NZI 2004, 30, 31 mit weiteren Nachweisen). Schon in eigenem
Interesse (§ 61 InsO), aber auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 207 InsO
wird der Verwalter die wirtschaftliche und finanzielle Lage des seiner Verwal-
tung unterliegenden Vermögens laufend überwachen und insbesondere Liquidi-
tätsberechnungen anstellen und fortschreiben (MünchKomm-InsO/Hefermehl,
2. Aufl. § 207 Rn. 40).
d) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
waren die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO im Zeitpunkt des Prozess-
kostenhilfeantrags des Klägers erfüllt. Die Insolvenzmasse reichte nicht aus, um
die Kosten des Verfahrens zu decken. Einem Barbestand von 15.302,92 €
standen Verfahrenskosten von 25.263,40 € gegenüber. Verwertbares Vermö-
gen, durch das der Barbestand vermehrt werden könnte, ist nicht mehr vorhan-
den. Die Anfechtungsansprüche, die dem vorliegenden Rechtsbeschwerdever-
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fahren sowie dem Parallelverfahren IX ZB 221/08 zugrunde lagen, hätten an
der Kostenarmut auch dann nichts geändert, wenn sie bestanden hätten und
durchsetzbar gewesen wären.
III.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren
war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht
auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
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Ganter Raebel Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Naumburg, Entscheidung vom 10.06.2003 - 12 C 291/06 -
LG Halle, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1 S 82/07 -