Urteil des BGH vom 01.03.2011

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 127/10
Verkündet
am:
1. März 2011
Holmes,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG § 15 Abs. 2 Satz 1
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichter-
stattung vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit
auch dann vorliegen, wenn sich die für den Betroffenen ausgesprochenen
Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Ver-
lag und den verantwortlichen Redakteur als auch gegen die für die Verbrei-
tung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten.
BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10 - KG Berlin
LG
Berlin
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 3. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 19. März 2010 im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Berufung
der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Berlin
vom 22. Januar 2009 entschieden und diese zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird das Schlussurteil des Landge-
richts auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert. Die
Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist,
die Klägerin in Höhe von weiteren 578,87 € nebst Zinsen von der
Inanspruchnahme durch ihre Prozessbevollmächtigten freizustel-
len.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Kläge-
rin 5 % und die Beklagte 95 %. Die Kosten des Revisionsverfah-
rens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die das Internetportal www.bild.de be-
treibt, auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in An-
spruch.
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Die Beklagte veröffentlichte am 5. August 2008 auf ihrer Internetseite ei-
nen Artikel, der am selben Tag textidentisch in der von der S. AG verlegten
BILD-Zeitung erschien. Autor des Artikels war der bei der S. AG angestellte
Redakteur K.
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Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. August 2008 forder-
te die Klägerin zunächst die S. AG sowie den Redakteur K. zur Abgabe straf-
bewehrter Unterlassungserklärungen auf. Mit einem weiteren Schreiben ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 7. August 2008 ließ die Klägerin auch die Beklag-
te zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung auffordern. Die S. AG gab mit
Schreiben vom 11. August 2008 - zugleich für die Beklagte und den Redakteur
K. - die geforderte Unterlassungserklärung ab. Diese Unterlassungserklärung
nahm die Klägerin auch gegenüber der Beklagten an und verlangte von dieser
die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung
des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 1.023,16 € bei einem Gegenstands-
wert von 20.000 €. Mit weiteren Schreiben verlangte sie die Erstattung außerge-
richtlicher Rechtsanwaltskosten für die jeweilige Geltendmachung des Unterlas-
sungsanspruchs von der S. AG in Höhe von 1.419,19 € bei einem Gegens-
tandswert von 40.000 € und von dem Redakteur K. in Höhe von 1.196,43 € bei
einem Gegenstandswert von 30.000 €. Die Beklagte hat die drei wortgleichen
Abmahnschreiben gebührenrechtlich als eine Angelegenheit behandelt und der
Klägerin lediglich insgesamt einen Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr in
Höhe von 1.999,32 € aus einem addierten Streitwert in Höhe von 90.000 €
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(nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zugebilligt und hieraus einen auf
die Beklagte entfallenden Anteil von 2/9 des Gesamtbetrages in Höhe von
444,29 € errechnet. Nachdem das Landgericht der Freistellungsklage der Klä-
gerin durch Teilanerkenntnisurteil in Höhe von 444,29 € stattgegeben hat, hat
die Klägerin noch die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes der Be-
klagten gegen die Unterlassungserklärung sowie die Freistellung von restlichen
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 578,87 € geltend gemacht. Das Landge-
richt hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Kammergericht hat die
nach Teilrücknahme nur noch gegen die Freistellungsverpflichtung gerichtete
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren hinsicht-
lich der nicht anerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei dem Abmahnschreiben ge-
genüber der Beklagten einerseits und den (hier nicht im Streit befindlichen)
Abmahnschreiben gegenüber der S. AG und dem verantwortlichen Redakteur
K. andererseits handele es sich nicht um dieselbe Angelegenheit. Zwar sei die
Textberichterstattung in der BILD-Zeitung und die Veröffentlichung im Online-
Angebot der Beklagten textlich - also vom Wortlaut her - identisch, so dass die
Abmahnungen gegen beide Gesellschaften wie auch gegen den Redakteur kei-
nen gesonderten Prüfungsaufwand für die Anwälte erfordert hätten und grund-
sätzlich einheitlich hätten bearbeitet werden können. Eine getrennte Verfolgung
des Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte durch ein separates Abmahn-
schreiben sei jedoch geboten und zweckmäßig gewesen. Es hätten vertretbare
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sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung bestanden, so dass nicht
lediglich Mehrkosten verursacht worden seien. Hierbei sei vor allem relevant,
dass es sich bei der Beklagten um eine eigenständige juristische Person des
Privatrechts handele, die in eigener Verantwortung über den Umgang mit dem
von der Klägerin gegen sie geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu ent-
scheiden habe. Inwiefern die Beklagte hierbei gesellschaftsrechtlich mit der
S. AG verbunden und von deren Entscheidungsträgern abhängig sei, sei zu-
mindest nach außen hin für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte
sei als presserechtlich Verantwortliche im Impressum genannt. Mithin handele
es sich um verschiedene Störer, gegen die die Klägerin vorgegangen sei. Es
fehle an der Gegenstandsgleichheit der anwaltlichen Tätigkeit, wenn es sich um
ein gegen mehrere Personen gerichtetes Begehren handele, das jeden Gegner
selbständig - wenn auch mit inhaltsgleichen Leistungen - betreffe, die jeder nur
für sich erfüllen könne.
II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Über-
prüfung nicht stand. Das Berufungsurteil steht nicht im Einklang mit den Urteilen
des erkennenden Senats vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035
und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155, die das Berufungs-
gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte.
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1. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs
in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters.
Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechts-
grundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfak-
toren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe
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zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82,
BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322,
330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom
9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 26. Mai 2009
- VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09,
aaO Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 12 und
vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 14). Dies ist hier der Fall.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem
Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von
Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschä-
digten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Ge-
schädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstat-
tungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Ge-
schädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten
verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus
der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle
Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war
(Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 17,
vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR
261/09, aaO Rn. 14; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09 und vom 19. Oktober
2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 15).
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3. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszu-
gehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksich-
tigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt
des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010
- VI ZR 261/09, aaO Rn. 18 f.; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 17
und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 16).
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a) Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt
nicht voraus, dass der Anwalt nur eine einzige Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat.
Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr
grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahr-
nehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzun-
gen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere
getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im
gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der
Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rah-
men, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von
dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete
Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit
bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen
(vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 25, mwN). Für ei-
nen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich
aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt
bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw.
in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem einheitlichen Abmahnschrei-
ben - geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember
2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00,
NJW 2005, 2927, 2928; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 31 f.).
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b) Die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine einzige Angele-
genheit in diesem Sinne sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden ins-
besondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verlet-
zungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnun-
gen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben. So
ist das Vorliegen einer Angelegenheit zu bejahen, wenn Unterlassungsansprü-
che die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in An-
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spruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (Senatsurteile
vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 19 und vom 19. Oktober 2010
- VI ZR 237/09, aaO Rn. 19). Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch
unternehmerisch - eigenständige Publikationen geht (vgl. LG Hamburg, AfP
2010, 197, 198). In der Regel kommt es auch nicht darauf an, dass jede Ab-
mahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem
Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen
der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht ein-
heitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den
Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegen-
heit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober
2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 21; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO
Rn. 20; BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, aaO; vgl. auch BGH, Urteil
vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, aaO).
c) Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht schon entge-
gen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener
in Anspruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels, des Ver-
lags, des Domain-Inhabers und des Betreibers des Online-Angebots - getrennt
zu prüfen ist (vgl. LG Frankfurt am Main, AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin,
JurBüro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschie-
dene Gegenstände handeln (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005
- VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, AnwBl.
2008, 638; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 302, 303). Mehrere Gegenstände bzw.
Prüfungsaufgaben können indes in derselben Angelegenheit behandelt werden
(Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 17; vom 27. Juli
2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 16 und vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO;
Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 6, 8).
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4. Nach diesen Grundsätzen kann die Beurteilung des Berufungsge-
richts, dass es sich im Streitfall bei den Abmahnschreiben um mehrere Angele-
genheiten gehandelt habe, rechtlich keinen Bestand haben.
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a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Text-
berichterstattung in der BILD-Zeitung der S. AG und die Veröffentlichung im
Online-Angebot der Beklagten vom Wortlaut her identisch, so dass die Abmah-
nungen gegen beide Gesellschaften wie auch gegen den Redakteur für die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin keinen gesonderten Prüfungsaufwand
erforderten und grundsätzlich einheitlich bearbeitet werden konnten. Dement-
sprechend waren auch die jeweiligen Abmahnschreiben inhaltlich identisch. Un-
ter diesen Umständen rechtfertigt allein die Tatsache, dass es sich um mehrere
Störer mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit handelt, nicht die Annahme un-
terschiedlicher Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.
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b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin - wie
die Revisionserwiderung geltend macht - erst nach den Abmahnschreiben an
die S. AG und den Redakteur von der Internet-Veröffentlichung der Beklagten
erfahren haben will. Allein durch die Erweiterung des ursprünglichen Auftrages
in Bezug auf ein zusätzliches inhaltsgleiches Abmahnschreiben gegenüber der
Beklagten entstand unter den Umständen des Streitfalles keine neue Angele-
genheit im gebührenrechtlichen Sinne. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin
an einer getrennten Verfolgung lässt sich auch nicht - wie die Revisionserwide-
rung weiter meint - aus einer größeren Übersichtlichkeit einer getrennten Ver-
folgung der Ansprüche herleiten. Hiervon kann nicht schon von vornherein aus-
gegangen werden. Vielmehr bleibt zunächst abzuwarten, ob eine differenzierte
Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erforderlich wird und infolgedessen aus
der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entste-
hen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO, Rn. 21 und
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vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 20; BGH, Urteil vom 3. Mai 2005
- IX ZR 401/00, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR
109/00, aaO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung genügt nicht
bereits der Umstand, dass allein die Beklagte nach erfolgreichem Abschluss der
außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen
die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen hat, um aus der außerge-
richtlichen Tätigkeit, die zu den Unterlassungserklärungen geführt hat, nach-
träglich verschiedene Angelegenheiten zu machen. Soweit die Revisionserwide-
rung schließlich meint, es verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1
GG, wenn bei getrennter gerichtlicher Vorgehensweise gegen die jeweiligen
Störer für jedes Verfahren gesonderte Gebühren festgesetzt werden, nicht aber
bei entsprechender außergerichtlicher Vorgehensweise, wird verkannt, dass
auch entstandene Mehrkosten bei einer Mehrheit von Prozessen nur erstat-
tungsfähig sind, wenn zureichende Gründe für die Notwendigkeit dieses Vorge-
hens gegeben sind (vgl. etwa Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Mehr-
heit von Prozessen" mwN).
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5. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die
maßgebenden Umstände vom Berufungsgericht festgestellt und im Übrigen
unstreitig sind, kann der erkennende Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der
Sache selbst entscheiden und die Klage hinsichtlich der nicht vom Anerkenntnis
der Beklagten erfassten Rechtsanwaltskosten abweisen.
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Galke Wellner
Pauge
Stöhr
von
Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2009 - 27 O 984/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2010 - 9 U 36/09 -